von Dr. Jan Hendrik Giepen
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[1.] Jhg/Fragment 066 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-04-23 10:04:01 Hindemith | Brock 2003, Fragment, Gesichtet, Jhg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 1 ff. (komplett) |
Quelle: Brock 2003 Seite(n): 57, 58, Zeilen: 57: 11 ff.; 58: 1 ff. |
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Ist es dagegen ausgeschlossen oder nahezu ausgeschlossen, die Operation ohne Bluttransfusion durchzuführen, muss der Arzt den Eingriff ablehnen. Besteht bei vitaler Bedrohung die Wahrscheinlichkeit den Patienten zu retten, oder bietet nur die sofortige Operation die Chance auf Lebensrettung, so muss der Arzt, wenn er die Behandlung übernommen hat, diese durchführen. Dieses folgt aus der allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 323 c StGB). Bei der Durchführung elektiver Eingriffe besteht die allgemeine Hilfeleistungspflicht nicht. Hier steht es dem Arzt in aller Regel frei, den Eingriff aus ethisch-moralischen Gründen abzulehnen. Sollte er sich jedoch für die Operation entschieden haben, muss er sich an die präoperativ gefassten Vereinbarungen halten. Bei der Gewissensentscheidung, ob der Eingriff überhaupt durchgeführt wird, sollte die Möglichkeit der Transfusion bedacht werden. In der Präambel der WHO vom 22.07.1946 wird Gesundheit nicht nur als das Freisein von Krankheit oder Gebrechen definiert, sondern als ein Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Wird diese Definition in die präoperative Gewissensentscheidung zur blutfreien Behandlung bei Zeugen Jehovas mit einbezogen, dann zeigt sich, dass der behandelnde Arzt auch außermedizinische, religiöse Faktoren zu berücksichtigen hat. Setzt sich der Arzt über die Grenzen der Einwilligung hinweg, so sieht er sich möglichen Schadensersatzansprüchen des Patienten ausgesetzt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Missachtung der Selbstbestimmungsrechte des Patienten. Bei Missachtung der Selbstbestimmungsrechte lässt sich eine Parallele zum heimlichen Aids-Test ziehen (77,75). Hier konnten in der Vergangenheit von Patienten Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu anderen europäischen und außereuropäischen Ländern, in welchen die Rechtslage der Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas juristisch gesichert ist, liegen in Deutschland noch keine Grundsatzurteile zur Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas vor. Ein Rechtsstreit in dieser Frage wurde vom OLG München (AZ 1 U 4705/98) im Januar 2002 an den Bundesgerichtshof verwiesen.
75. Bender AW (1999) Zeugen Jehovas und Bluttransfusionen. Eine zivilrechtliche Betrachtung. MedR 6: 260-267 77. LG Köln, MedR 1995, 409 |
Ist es dagegen ausgeschlossen oder nahezu ausgeschlossen, die Operation ohne Bluttransfusion durchzuführen, muss der Arzt den Eingriff ablehnen. Besteht bei vitaler Bedrohung, die Wahrscheinlichkeit den Patienten zu retten, oder bietet nur die sofortige Operation die Chance auf Lebensrettung, so muss der Arzt, wenn er die Behandlung übernommen hat, diese durchführen. Dieses folgt aus der allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 323 c StGB). Bei der Durchführung elektiver Eingriffe besteht die allgemeine Hilfeleistungspflicht nicht. Hier steht es dem Arzt in aller Regel frei, den Eingriff aus ethischen-moralischen Gründen abzulehnen. Sollte er sich jedoch für die Operation entschieden haben, muss er sich an die präoperativ gefassten Vereinbarungen halten. Bei der Gewissensentscheidung, ob der Eingriff überhaupt durchgeführt wird, muss die Möglichkeit der Transfusion bedacht werden. In der Präambel der WHO vom 22.07.1946 wird Gesundheit nicht nur als das Freisein von Krankheit oder Gebrechen definiert, sondern als ein Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Wird diese Definition in die präoperative Gewissensentscheidung, zur blutfreien Behandlung bei Zeugen Jehovas mit einbezogen, dann zeigt sich, dass der behandelnde Arzt auch außermedizinische, religiöse Faktoren berücksichtigen muss. Setzt sich der Arzt über die Grenzen der Einwilligung hinweg, so sieht er sich möglichen Schadensersatzansprüchen des Patienten ausgesetzt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Missachtung der Selbstbestimmungsrechte des Patienten. Bei
[Seite 58] Missachtung der Selbstbestimmungsrechte lässt sich eine Parallele zum heimlichen Aids-Test ziehen (52,10). Hier konnten in der Vergangenheit von Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu anderen europäischen und außereuropäischen Ländern, in welchen die Rechtslage der Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas juristisch gesichert ist, liegen in Deutschland noch keine Grundsatzurteile zur Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas vor. Ein Rechtsstreit in dieser Frage wurde vom OLG München (AZ 1 U 4705/98) im Januar 2002 an den Bundesgerichtshof verwiesen. 10. Bender AW (1999) Zeugen Jehovas und Bluttransfusionen. Eine zivilrechtliche Betrachtung. MedR 6: 260-267 52. LG Köln, MedR 1995, 409 |
Ein Verweis auf die Quelle fehlt. |
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