von Dr. Jan Hendrik Giepen
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[1.] Jhg/Fragment 065 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-04-23 14:29:06 Hindemith | Brock 2003, Fragment, Gesichtet, Jhg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 65, Zeilen: 1ff (komplett) |
Quelle: Brock 2003 Seite(n): 56, 57, Zeilen: 56: 12 ff.; 57: 1 ff. |
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[Deshalb wird die blutlose Behandlung gegenwärtig auch als ein Grundrecht des Patienten angesehen und zählt zu] den allgemeinen, durch die Pflegesätze abgegoltenen Krankenhausleistungen (70,71,72).
Für die behandelnden Ärzte kann die Versorgung von Zeugen Jehovas ein juristisches Problem aufwerfen, dies umso mehr, da viele Ärzte sich über die juristischen Implikationen der Behandlung von Zeugen Jehovas nicht restlos im Klaren sind. Ein willensfähiger Patient kann in freier Selbstbestimmung entscheiden. Er kann operative Eingriffe auch aus Gründen ablehnen, die für Außenstehende nicht rational nachzuvollziehen sind. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (Persönlichkeitsrechte) festgeschrieben. Im Hinblick auf die besondere Situation der Zeugen Jehovas gewinnt darüber hinaus der Artikel 4 des Grundgesetzes besondere Bedeutung. Artikel 4 sichert jedem Menschen das Recht auf freie Religionsausübung zu. In der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts räumt der Artikel 4 jedem Individuum das Recht ein, „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner Überzeugung gemäß zu handeln“. Deshalb kann der behandelnde Arzt gegenüber der religiös motivierten Verweigerung der Bluttransfusion keine juristischen Einwände erheben (73,74). Dem Arzt steht es nicht zu, die Motive seines Patienten zu erforschen oder zu bewerten. Seine therapeutische Pflicht liegt vielmehr in einer medizinisch-sachlichen Aufklärung über mögliche Konsequenzen aus der Verweigerung einer Bluttransfusion (75,76). Aus rechtlicher Sicht erfolgt eine vertragliche Fixierung des Willens des Patienten im Rahmen einer mündlichen und schriftlichen Risiko-Aufklärung. Das Aufklärungsformular sollte mit Datum, Uhrzeit und Unterschriften von Patient und Arzt der Krankenakte beigefügt werden. Bei operativen Eingriffen muss präoperativ eine Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgen. Bleibt diese Bilanz positiv, obwohl der Patient jede Bluttransfusion verweigert, so kann die Indikationsstellung nicht anders gelten, als wenn aus faktischen Gründen kein Blut zur Verfügung stünde. Je notwendiger und dringender eine Operation und je geringer die Wahrscheinlichkeit für eine Bluttransfusion ist, desto mehr spricht dafür, die Indikation auch bei einem [Zeugen Jehovas zu stellen (76).] 70. Krauskopf (1997) Soziale Krankenversicherung, § 39 SGB V, Rdnr. 21 71. Schmidt (1996) in: Peters (Hrsg), Handbuch der Krankenversicherung II, SGB V, § 39, Rdnr. 249 72. OLG Köln, VersR 1998, 88, für § 1 MBKK 76 73. Dixon JL (1988) Blood: Whose decision and whose conscience? New York State Journal of Medicine 88: 463-464 74. Rudolf GAE, Röttgers HR (2000) Rechtsfragen in Psychiatrie und Neurologie. 2. Auflage, Dt. Universitäts-Verlag 75. Bender AW (1999) Zeugen Jehovas und Bluttransfusionen. Eine zivilrechtliche Betrachtung. MedR 6: 260-267 76. Weißauer W (1993) Chirurgie und Recht; Berlin. Hrsg. Rudolf Häring, Blackwell Wissenschaft 134-143 |
Deshalb wird die blutlose Behandlung gegenwärtig auch als ein Grundrecht des Patienten angesehen und zählt zu den allgemeinen, durch die Pflegesätze abgegoltenen Krankenhausleistungen (46,72,57).
Für die behandelnden Ärzte kann die Versorgung von Zeugen Jehovas ein juristisches Problem aufwerfen, dies umso mehr, da viele Ärzte sich über die juristischen Implikationen der Behandlung von Zeugen Jehovas nicht restlos im klaren sind. Ein willensfähiger Patient kann in freier Selbstbestimmung entscheiden. Er kann operative Eingriffe auch aus Gründen ablehnen, die für Außenstehende nicht rational nachzuvollziehen sind. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (Persönlichkeitsrechte) festgeschrieben. Im Hinblick auf die besondere Situation der Zeugen Jehovas gewinnt darüber hinaus der Artikel 4 des Grundgesetzes besondere Bedeutung. Artikel 4 sichert jedem Menschen das Recht auf freie Religionsausübung zu. In der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts räumt der Artikel 4 jedem Individuum das Recht ein, „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner Überzeugung gemäß zu handeln“. Deshalb kann der behandelnde Arzt gegenüber der religiös motivierten Verweigerung der Bluttransfusion keine juristischen Einwände erheben (26,66). Dem Arzt steht es nicht zu, die Motive seines Patienten zu erforschen oder zu bewerten. Seine therapeutische [Seite 57] Pflicht liegt vielmehr in einer medizinisch-sachlichen Aufklärung über mögliche Konsequenzen aus der Verweigerung einer Bluttransfusion (10,87). Aus rechtlicher Sicht erfolgt eine vertragliche Fixierung des Willens des Patienten im Rahmen einer mündlichen und schriftlichen Aufklärung. Das Aufklärungsformular sollte mit Datum, Uhrzeit und Unterschriften von Patient und Arzt der Krankenakte beigefügt werden. Bei operativen Eingriffen muss präoperativ eine Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgen. Bleibt diese Bilanz positiv, obwohl der Patient jede Bluttransfusion verweigert, so kann die Indikationsstellung nicht anders gelten, als wenn aus faktischen Gründen kein Blut zur Verfügung stünde. Je notwendiger und dringender eine Operation ist, und je geringer die Wahrscheinlichkeit für eine Bluttransfusion ist, desto mehr spricht dafür, die Indikation auch bei einem Zeugen Jehovas zu stellen (87). 10. Bender AW (1999) Zeugen Jehovas und Bluttransfusionen. Eine zivilrechtliche Betrachtung. MedR 6: 260-267 26. Dixon JL (1988) Blood: Whose decision and whose conscience? New York State Journal of Medicine 88: 463-464 46. Krauskopf (1997) Soziale Krankenversicherung, § 39 SGB V, Rdnr. 21 57. OLG Köln, VersR 1998, 88, für § 1 MBKK 76 66. Rudolf GAE, Röttgers HR (2000) Rechtsfragen in Psychiatrie und Neurologie. 2. Auflage, Dt. Universitäts-Verlag 72. Schmidt (1996) in: Peters (Hrsg), Handbuch der Krankenversicherung II, SGB V, § 39, Rdnr. 249 87. Weißauer W (1993) Chirurgie und Recht; Berlin. Hrsg. Rudolf Häring, Blackwell Wissenschaft 134-143 |
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