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<plb_layout val_1="338" val_2="08-38" val_3="h) Stadtumbaumaßnahmen und private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171 f BauGB&#13;&#10;&#13;&#10;Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z. B. Business Improvement Districts und Immobilien und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungen zu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potenziale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen. Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilienund Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist. Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädten begrenzt ist, [sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.]&#13;&#10;" val_4="1" val_5="" val_6="Private Initiativen zur Stadtentwicklung im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB&#13;&#10;&#13;&#10;Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). [...&#13;&#10;&#13;&#10;Begründung des Gesetzestextes gemäß Bundestagsdrucksache 16/3308, S. 23 f]&#13;&#10;&#13;&#10;Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z.B. Business Improvement Districts und Immobilien- und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungenzu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potentiale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen.&#13;&#10;&#13;&#10;Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des Besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist.&#13;&#10;Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt ist, sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;" val_7="Verdächtig" val_9="Winkler 2008" val_10="[[:Kategorie:Winkler 2008|Winkler 2008]]" val_11="Der bis auf Rechtschreibkorrekturen wortwörtlich übernommene Text wird auf den Folgeseiten fortgesetzt. Der Ursprungstext findet sich in der [http://www.krautzberger.info/file/page/dokumente/Ausschussbericht_1603308.pdf Bundesdrucksache 16/3308] von 2006. &#13;&#10;Aber Auswahl und Reihenfolge der Übernahmen, sowie weitere Übernahmen, deuten darauf hin, dass der Text vollständig aus [[:Kategorie:Winkler 2008|Winkler 2008]] kopiert worden ist. Weitere Hinweise hierfür finden sich auf der Folgeseite (siehe auch [[Jg/Fragment 339 01]]). Insbesondere auch die Übernahme des falschen Zitatstellenverweises in Fn 501 von Winkler (S. 23 f, wo es S. 19 f heißen müsste, denn S. 23 der BT-Drucksache ist leer.). S.a. Diskussion zu dieser Seite.&#13;&#10;&#13;&#10;Die Druckversion des Internetdokuments enthält einen Copyright-Vermerk, aus dem hervorgeht, dass der offenbar übernommene Text schon vor der Fertigstellung der Dissertation existiert hat: &quot;Copyright (C) 1998 - 2008 by Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler GmbH&quot;.&#13;&#10;&#13;&#10;Nur geringe Unterschiede zur Quelle: 1.) In der Überschrift steht &quot;nach § 171 f&quot; statt &quot;im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB&quot; 2.) Kurze Auslassung, Herkunft des Textes (Primärquelle) &quot;Bundestagsdrucksache 16/3308&quot; wird erst auf Folgeseite, Fn 501 unter Übernahme der falschen Seitenangabe der Quelle erwähnt. 3.) Andere Schreibweise: &quot;Potenziale&quot; statt &quot;Potentiale&quot;.&#13;&#10;" val_12="Schuju" val_0="[[Kategorie:Jg]]&#13;&#10;[[Kategorie:Winkler 2008]]&#13;&#10;[[Kategorie:Verschleierung]]&#13;&#10;[[Kategorie:ZuPrüfen]]" val_cswikitext="[[Kategorie:Jg]]&#13;&#10;[[Kategorie:Winkler 2008]]&#13;&#10;[[Kategorie:KomplettPlagiat]]&#13;&#10;[[Kategorie:Geprüft]]&#13;&#10;&#13;&#10;" layout_id="1748" cswikitext="[[Kategorie:Jg]]&#13;&#10;[[Kategorie:Winkler 2008]]&#13;&#10;[[Kategorie:Verdächtig]]&#13;&#10;[[Kategorie:ZuPrüfen]]&#13;&#10;&#13;&#10;"></plb_layout>
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<plb_layout val_1="338" val_2="08-38" val_3="h) Stadtumbaumaßnahmen und private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171 f BauGB&#13;&#10;&#13;&#10;Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z. B. Business Improvement Districts und Immobilien und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungen zu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potenziale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen. Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilienund Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist. Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädten begrenzt ist, [sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.]&#13;&#10;" val_4="1" val_5="" val_6="Private Initiativen zur Stadtentwicklung im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB&#13;&#10;&#13;&#10;Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). [...&#13;&#10;&#13;&#10;Begründung des Gesetzestextes gemäß Bundestagsdrucksache 16/3308, S. 23 f]&#13;&#10;&#13;&#10;Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z.B. Business Improvement Districts und Immobilien- und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungenzu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potentiale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen.&#13;&#10;&#13;&#10;Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des Besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist.&#13;&#10;Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt ist, sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;" val_7="Verdächtig" val_9="Winkler 2008" val_10="[[:Kategorie:Winkler 2008|Winkler 2008]]" val_11="Der bis auf Rechtschreibkorrekturen wortwörtlich übernommene Text wird auf den Folgeseiten fortgesetzt. Der Ursprungstext findet sich in der [http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/033/1603308.pdf Bundestags-Drucksache 16/3308] von 2006. &#13;&#10;Winkler [[:Kategorie:Winkler 2008|Winkler 2008]] schiebt - abweichend zum BT-Text - im ersten Satz &quot;des BauBG&quot; ein. Den ersten Absatz von Winkler als auch diese Abweichung von der Gesetzesbegründung übernimmt Jg offensichtlich. Nur geringe Unterschiede zur Quelle: 1.) In der Überschrift steht &quot;nach § 171 f&quot; statt &quot;im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB&quot; 2.) kurze Auslassung zum Verweis auf die Herkunft des Textes. Und Übernahme von 1,5 Seiten Primärquelle - &quot;Bundestagsdrucksache 16/3308&quot; wird aber erst auf Folgeseite, Fn 501 unter Übernahme der falschen Seitenangabe der Quelle erwähnt. 3.) Andere Schreibweise: &quot;Potenziale&quot; statt &quot;Potentiale&quot;.&#13;&#10;Weitere Übernahmen auf der Folgeseite (siehe auch [[Jg/Fragment 339 01]]). &#13;&#10;&#13;&#10;Die Druckversion des Internetdokuments enthält einen Copyright-Vermerk, aus dem hervorgeht, dass der offenbar übernommene Text schon vor der Fertigstellung der Dissertation existiert hat: &quot;Copyright (C) 1998 - 2008 by Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler GmbH&quot;.&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;" val_12="Schuju" val_0="[[Kategorie:Jg]]&#13;&#10;[[Kategorie:Winkler 2008]]&#13;&#10;[[Kategorie:KomplettPlagiat]]&#13;&#10;[[Kategorie:Geprüft]]&#13;&#10;&#13;&#10;" val_cswikitext="[[Kategorie:Jg]]&#13;&#10;[[Kategorie:Winkler 2008]]&#13;&#10;[[Kategorie:Verdächtig]]&#13;&#10;[[Kategorie:ZuPrüfen]]&#13;&#10;&#13;&#10;" layout_id="1748" cswikitext="[[Kategorie:Jg]]&#13;&#10;[[Kategorie:Winkler 2008]]&#13;&#10;[[Kategorie:Verdächtig]]&#13;&#10;[[Kategorie:Geprüft]]"></plb_layout>

Version vom 18. August 2011, 16:02 Uhr

<plb_layout val_1="338" val_2="08-38" val_3="h) Stadtumbaumaßnahmen und private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171 f BauGB&#13; &#13; Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z. B. Business Improvement Districts und Immobilien und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungen zu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potenziale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen. Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilienund Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist. Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädten begrenzt ist, [sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.]&#13; " val_4="1" val_5="" val_6="Private Initiativen zur Stadtentwicklung im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB&#13; &#13; Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). [...&#13; &#13; Begründung des Gesetzestextes gemäß Bundestagsdrucksache 16/3308, S. 23 f]&#13; &#13; Die Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z.B. Business Improvement Districts und Immobilien- und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungenzu entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potentiale dieser privaten Initiativen unberücksichtigt lassen.&#13; &#13; Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des Besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen ist.&#13; Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt ist, sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst.&#13; &#13; &#13; &#13; " val_7="Verdächtig" val_9="Winkler 2008" val_10="Winkler 2008" val_11="Der bis auf Rechtschreibkorrekturen wortwörtlich übernommene Text wird auf den Folgeseiten fortgesetzt. Der Ursprungstext findet sich in der Bundestags-Drucksache 16/3308 von 2006. &#13; Winkler Winkler 2008 schiebt - abweichend zum BT-Text - im ersten Satz "des BauBG" ein. Den ersten Absatz von Winkler als auch diese Abweichung von der Gesetzesbegründung übernimmt Jg offensichtlich. Nur geringe Unterschiede zur Quelle: 1.) In der Überschrift steht "nach § 171 f" statt "im Sinne einer Neufassung des § 171 f BauGB" 2.) kurze Auslassung zum Verweis auf die Herkunft des Textes. Und Übernahme von 1,5 Seiten Primärquelle - "Bundestagsdrucksache 16/3308" wird aber erst auf Folgeseite, Fn 501 unter Übernahme der falschen Seitenangabe der Quelle erwähnt. 3.) Andere Schreibweise: "Potenziale" statt "Potentiale".&#13; Weitere Übernahmen auf der Folgeseite (siehe auch Jg/Fragment 339 01). &#13; &#13; Die Druckversion des Internetdokuments enthält einen Copyright-Vermerk, aus dem hervorgeht, dass der offenbar übernommene Text schon vor der Fertigstellung der Dissertation existiert hat: "Copyright (C) 1998 - 2008 by Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler GmbH".&#13; &#13; &#13; " val_12="Schuju" val_0="&#13; &#13; &#13; &#13; &#13; " val_cswikitext="&#13; &#13; &#13; &#13; &#13; " layout_id="1748" cswikitext="&#13; &#13; &#13; "></plb_layout>