VroniPlag Wiki

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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Simone100, Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 270, Zeilen: 23-27
Quelle: BauGB_1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
Die Baugenehmigungsbehörde hat in diesem Falle auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und Maßnahmen im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Stadtumbaumaßnahme durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. ...hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Anmerkungen

Auf die Textherkunft (§ 15 Abs. 1 BauGB) wir im voranstehenden Satz verwiesen. Der übernommene Text ist nicht korrekt paraphrasiert oder in Anführungszeichen gesetzt. Für den Leser ist aber dennoch klar, dass der Verfasser hier Gesetzesinhalte wiedergibt.

Sichter
(Simone100, Plagin Hood), Qadosh