VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 11-31
Quelle: WissMit 2011
Seite(n): -, Zeilen: -
3. Verhältnismäßigkeit bei gebundenen Entscheidungen?

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Wenn eine verwaltungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht, ist der Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit leicht gewählt. So ist die Maßnahme regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn sie unverhältnismäßig ist.

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Bei gebundenen Entscheidungen ergibt sich die Rechtsfolge dagegen unmittelbar aus der einschlägigen Vorschrift. So sieht bspw. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gleichwohl gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch hier. Denn das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass jedes Handeln der Verwaltung verhältnismäßig ist Daher müssen sich grundsätzlich auch gebundene Entscheidungen daran überprüfen lassen. Im Einzelfall kann und muss daher auch von gebundenen Entscheidungen eine Ausnahme gemacht werden, da die einschlägigen Vorschriften nur eine typisierende Betrachtung zugrunde legen und nicht allen im konkreten Einzelfall bestehenden Gegebenheiten gerecht werden. Dies müssen Sie vor allem dann erwägen, wenn das Gesetz selbst (an anderer Stelle) ergreifbare Minusmaßnahmen vorsieht. § 4 Abs. 2 FeV beispielsweise sieht die Möglichkeit vor, dem Fahrerlaubnisinhaber nachträgliche Auflagen (wie etwa die Durchführung verkehrstherapeutischer Sitzungen) aufzuerlegen, sodass im Einzelfall die Erteilung von Auflagen der Entziehung der Fahrerlaubnis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzuziehen ist.

V. ACHTUNG: “Verhältnismäßigkeit” bei gebundenen Entscheidungen?

Sind die Voraussetzungen eines bestimmten Tatbestands gegeben, so ergibt sich bei gebundenen Entscheidungen die Rechtsfolge in der Regel aus der einschlägigen Vorschrift. So sieht beispielsweise § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG NRW vor, dass die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu untersagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, Im Einzelfall kann und muss hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn die einschlägige Vorschrift nur eine typisierende Betrachtung zugrunde legt und nicht allen im konkreten Einzelfall bestehenden Gegebenheiten gerecht wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht und ist vor allem dann zu erwägen, wenn das Gesetz selbst ergreifbare Minusmaßnahmen vorsieht. § 5 GastG NRW selbst sieht die Möglichkeit vor, dem Gaststättengewerbebetreiber nachträglich Auflagen aufzuerlegen, sodass im Einzelfall die Erteilung von Auflagen der Rücknahme der Erlaubnis aus gründen der Verhältnismäßigkeit vorzuziehen ist.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle; Quelle datiert vom 3.12.2011 - somit vor Erscheinungsdatum des Buches.

Sichter
fret