von Bernd Holznagel, Pascal Schumacher, Thorsten Ricke
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[1.] Jam/Fragment 131 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-18 22:18:45 KayH | Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stüber 2010, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 131, Zeilen: 3-13, 101-102 |
Quelle: Stüber 2010 Seite(n): 6-7, Zeilen: S.6, 22-26 - S.7, 1-2.16-18.101.113 |
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Existiert von einem Buch nur eine Auflage, so entfällt die Angabe der Auflage (also nicht: „1. Aufl.“). Die Auflage ist ohne Zusätze wie „neubearbeitet“, „erweitert“ usw. anzugeben. Grundsätzlich ist von einem Werk die neueste Auflage zu verwenden. Werden mehrere Auflagen desselben Werks zitiert, z.B. weil der Autor in unterschiedlichen Auflagen abweichende Auffassungen vertreten hat, müssen beide Auflagen gesondert in der bereits für Bände beschriebenen Weise angegeben werden.15
38 Den Verlag, in dem das zitierte Werk erschienen ist, müssen Sie im Literaturverzeichnis nicht angeben,16 ebenso nicht die Schriftenreihe, in der das Werk erschienen ist. Bei Büchern müssen Sie aber den Erscheinungsort nennen, um das Auffinden des Werks zu erleichtern. 15 Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II, S. 62; Garcia-Scholz, JA 2000 956 (958). 16 Wagner, JuS 1995, L 73 (L 74). |
[Seite 6]
Existiert von einem Buch nur eine Auflage, so entfällt die Angabe der Auflage (also nicht: „1. Aufl.“). Die Auflage ist ohne Zusätze wie „neubearbeitet“, „erweitert“ usw. anzugeben49, kann aber entsprechend dem Duden abgekürzt werden50. Grundsätzlich ist von einem Werk die neueste Auflage zu verwenden. Werden mehrere Auflagen desselben Werks zitiert, z.B. weil der Autor in unterschiedlichen Auflagen abweichende Auffassungen vertreten hat, müs- [Seite 7] sen beide Auflagen gesondert in der bereits für Bände beschriebenen Weise angegeben werden51. [...] Verlage sind nicht anzugeben59, ebenso nicht die Schriftenreihe, in der das Werk erschienen ist60. Der Erscheinungsort wurde früher angegeben, um das Auffinden des Werks zu erleichtern. 51 Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II, S. 62; Garcia-Scholz, JA 2000, 956 (958). Vgl. unter Ule/Laubinger in Abb. 1 bzw. 2. [...] 59 Wagner, JuS 1995, L 73 (L 74). |
Keine Kennzeichnung als Zitat, keine Angabe der Quelle. Fußnotenapparat wurde reduziert. |
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[2.] Jam/Fragment 131 26 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-18 22:47:26 KayH | Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stüber 2010, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 131, Zeilen: 26-35 |
Quelle: Stüber 2010 Seite(n): 18, Zeilen: 6-14 |
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40 In den Fußnoten genügt für die Kurzbelegweise der Nachname des Autors, der - gemäß der Angabe „zit.:u im Literaturverzeichnis abgekürzte - Buchtitel und die konkrete Seitenzahl, die mit einem „S.“ gekennzeichnet wird. Bücher, die in Randnummern untergliedert sind, zitieren Sie nach diesen mit dem Zusatz „Rn.“. Manchmal beginnen Randnummern bei verschiedenen Abschnitten neu zu zählen. Dann müssen Sie auch die Nummer des Abschnitts in der im Buch gewählten Bezeichnung mit angeben. Zulässig ist es auch, nach den Gliederungsebenen des Werks zu zitieren. Vorzugswürdig ist die Zitierweise, die ein schnelles Auffinden ermöglicht. Ein Mehrfachnachweis, also nach Randnummer, Seite und gar auch noch Gliederungsnummer ist nicht erforderlich. In jedem Fall ist bei jedem Werk einheitlich zu verfahren. | Bei Monografien genügt deshalb prinzipiell die Angabe des Autors und der konkreten Seitenzahl, welche mit einem „S.“ gekennzeichnet wird. Bücher, die in Randnummern untergliedert sind, werden nach diesen mit dem Zusatz „Rn.“ zitiert122. Manchmal beginnen Randnummern bei verschiedenen Abschnitten neu zu zählen. Dann ist auch die Nummer des Abschnitts in der im Buch gewählten Bezeichnung mit anzugeben. Zulässig ist es auch, nach den Gliederungsebenen des Werks zu zitieren123. Vorzugswürdig ist jeweils die Zitierweise, die ein schnelles Auffinden ermöglicht124. Ein Mehrfachnachweis, also nach Randnummer, Seite und gar auch noch Gliederungsnummer ist nicht erforderlich125. In jedem Fall ist bei jedem Werk wiederum einheitlich zu verfahren.
122 Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II, S. 65. Einige Zeitschriften wählen die Abkürzung „Rn“ (also ohne Punkt), „Rdnr.“ oder auch „Rdn.“. Garcia-Scholz, JA 2000, 956 (961), schlägt gar „Rd“ vor. In seinem Beispiel geht es dann durcheinander, wovon in jedem Fall abzuraten ist. Der Duden, Dt. Rechtschreibung, sieht eine Abkürzung nicht vor. Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis, kürzen wie hier ab. Dem sollte man folgen. 123 Garcia-Scholz, JA 2000, 956 (961). 124 Garcia-Scholz, JA 2000, 956 (961). 125 Anders Dietrich, Jura 1998, 142 (150). |
Keine Kennzeichnung als Zitat, kein Hinweis auf die Quelle. |
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