von Bernd Holznagel, Pascal Schumacher, Thorsten Ricke
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[1.] Jam/Fragment 081 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-18 22:11:49 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Auslegung (Recht) 2010 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 81, Zeilen: 2-18 |
Quelle: Wikipedia Auslegung (Recht) 2010 Seite(n): 1 (internetversion), Zeilen: - |
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R möchte im Wald umherreiten. Das wird ihm durch die zuständige Behörde aufgrund einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage untersagt. Ist er in seinem Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG verletzt?
Der Normtext lautet: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […]." Das Umherreiten im Wald betrifft nicht den Kern der Persönlichkeit, R wäre demnach nicht in seinem Grundrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber anders entschieden. Der Verfassungsgeber wollte dem Grundrecht ursprünglich den Wortlaut geben „Jeder kann tun und lassen, was er will […]“, wählte dann aber die sprachlich elegantere Formulierung des Art. 2 Abs. 1 GG. Inhaltlich wollte er aber dadurch nichts anderes aussagen. Also schützt das Grundrecht nicht den Kern der Persönlichkeit, sondern die Allgemeine Handlungsfreiheit, die immer eingreift, sofern kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Also schützt das Grundrecht auch das Reiten im Wald. R war in seiner Grundrechtsausübung zwar beeinträchtigt, dieser Eingriff war aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da es für das Verbot eine gesetzliche und verfassungsgemäße Grundlage im nordrhein-westfälischen Landschaftsschutzgesetz gab. |
Beispiel: Reiter R möchte im Wald umherreiten. Das wird ihm untersagt. Ist er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt? Der Normtext lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […].“ Nach dem Wortlaut könnte man vertreten, nur der Kern der Persönlichkeit sei geschützt („Persönlichkeitskerntheorie“). Das Umherreiten im Wald betrifft nicht den Kern der Persönlichkeit, R wäre demnach nicht in seinem Grundrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber anders entschieden. Der Verfassungsgeber wollte dem Grundrecht ursprünglich den Wortlaut geben „Jeder kann tun und lassen, was er will […]“, wählte dann aber die sprachlich elegantere Formulierung des Art. 2 Abs. 1 GG. Inhaltlich wollte er aber dadurch nichts anderes aussagen. Also schützt das Grundrecht nicht den Kern der Persönlichkeit, sondern die Allgemeine Handlungsfreiheit, die immer eingreift, sofern kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Also schützt das Grundrecht auch das Reiten im Wald. R war in seiner Grundrechtsausübung zwar beeinträchtigt, dieser Eingriff war aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da es für das Verbot eine gesetzliche und verfassungsgemäße Grundlage im nordrhein-westfälischen Landschaftsschutzgesetz gab. |
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