von Bernd Holznagel, Pascal Schumacher, Thorsten Ricke
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[1.] Jam/Fragment 060 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-19 12:06:46 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, Gruber 2006, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 60, Zeilen: 13-22 |
Quelle: Gruber 2006 Seite(n): 12, Zeilen: 1-11 |
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Ferner ist es wichtig, dass Sie juristische Fachbegriffe korrekt gebrauchen. Insbesondere bei Anfängern finden sich regelmäßig Formulierungen wie: „Damit tritt § xxx VwVfG in Kraft.“ Wann eine Norm in Kraft tritt, bestimmt der Gesetzgeber. Gemeint haben die Studierenden: „Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § xxx VwVfG erfüllt.“
Im Zivilprozess gibt es übrigens keinen „Verteidiger“ des Beklagten (den gibt es nur bei Strafverfahren), sondern einen „Prozessbevollmächtigten“. Man sollte sich auch davor hüten, für denselben rechtlichen Sachverhalt abwechselnd zwei verschiedene Begriffe zu verwenden, wie z.B. Anfechtung/Kündigung oder Kaufvertrag/Werkvertrag. |
Ferner ist es wichtig, dass man juristische Fachbegriffe korrekt gebraucht. Insbesondere bei Nicht-Juristen findet man in Rechtsklausuren regelmäßig Formulierungen wie: „Damit tritt § xxx HGB in Kraft.“ Wann eine Norm in Kraft tritt, bestimmt der Gesetzgeber. Gemeint haben die Studierenden: „Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § xxx HGB erfüllt.“ Im Zivilprozess gibt es übrigens keinen „Verteidiger“ des Beklagten (den gibt es nur bei Strafverfahren), sondern einen „Prozessbevollmächtigten“. Man sollte sich auch davor hüten, dass man für denselben rechtlichen Sachverhalt abwechselnd zwei verschiedene Begriffe, wie z.B. Anfechtung/Kündigung oder Kaufvertrag/Werkvertrag verwendet. |
Minimale Anpassungen zur situativen Verallgemeinerung, andere Gesetzesbezeichnung und leichte sprachliche Umstellung im letzten Satz, ansonsten wortgleich. Bei Jam sind dies 2 Rnrn. (§ 5 Rn. 26 und 27). Keine Fußnote oder Belegangabe; die Quelle wird in Jam gar nicht benannt. |
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[2.] Jam/Fragment 060 24 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-19 14:56:31 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Gruber 2006, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 60, Zeilen: 24-35 |
Quelle: Gruber 2006 Seite(n): 11, Zeilen: 6-24 |
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In fast allen Gesetzen werden die einzelnen Normen als Paragraphen bezeichnet (z.B. § 1 GewO). Im Grundgesetz und im Europarecht spricht man von Artikeln (z.B. Art. 12 GG). Zitieren Sie die Paragraphen und Artikel mit dem dazugehörenden Gesetz, denn immer dann, wenn Sie z.B. Normen aus verschiedenen Gesetzen erörtern, ist es im Interesse der Klarheit notwendig, dass Sie sagen, welche Gesetzesnorm gemeint ist. Steht im Text bspw. nur § 48, muss der Prüfer überlegen, ob der Verfasser § 48 HGB oder $ 48 BGB meint. Lediglich wenn in einer Arbeit überwiegend Normen aus einem einzigen Gesetz geprüft werden, kann man in einer Fußnote folgenden Hinweis anbringen: „§§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des BGB. In diesem Fall werden dann im Text die BGB-Normen ohne Gesetzesangabe zitiert. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Normen jeweils mit dem einschlägigen Absatz, und wenn es darauf ankommt zusätzlich mit dem einschlägigen Satz zitiert werden. Wir schlagen vor, Absatz mit „Abs.“ abzukürzen und „Satz“ auszuschreiben.[FN] Häufig findet man aber auch die (Kurz-)Zitierweise „§ 39 I 2 VwVfG“.
[FN]: Denn die Abkürzung „S.“ verwendet man in der Regel für „Seite“. |
In fast allen Gesetzen, so auch im HGB und BGB, werden die einzelnen Normen als Paragraphen bezeichnet (z.B. § 1 HGB), in den für das Handelsrecht relevanten Gesetzen spricht man lediglich im EGHGB, im EGBGB, im Scheckgesetz, im Wechselgesetz, im UN-Kaufrecht und im Grundgesetz (GG) von Artikeln (z.B. Art. 1 EGHGB). Zitieren Sie die Paragraphen und Artikel mit dem dazugehörenden Gesetz, denn immer dann, wenn Sie sowohl Normen des BGB als auch des HGB in einer Klausur erörtern, ist es im Interesse der Klarheit notwendig, dass Sie sagen, welche Gesetzesnorm gemeint ist. Steht im Text bspw. nur § 48, muss der Prüfer überlegen, ob der Verfasser § 48 HGB oder § 48 BGB meint. Lediglich wenn in einer Arbeit überwiegend HGB-Normen geprüft werden, kann man in einer Fußnote folgenden Hinweis anbringen: „§§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des HGB“. In diesem Fall werden dann im Text die HGB-Normen ohne Gesetzesangabe zitiert. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Normen jeweils mit dem einschlägigen Absatz, und wenn es darauf ankommt zusätzlich mit dem einschlägigen Satz zitiert werden. Im Folgenden wird dafür die Zitierweise „§ 15 II 2 HGB“ gewählt, womit § 15 HGB, Absatz 2 und dort Satz 2 gemeint ist. Häufig findet man in Büchern aber auch die Zitierweise „§ 15 Abs. 2 S. 2 HGB“. |
Änderungen nur bei den Gesetzesbezeichnungen, leichte Kürzungen, die vor allem der Verallgemeinerung dienen (in der Quelle geht es nur um Handelsrecht, wohl v.a. für BWL-Studierende) und am Ende eine Umkehrung der Zitierempfehlung. Erneut eine komplette Rn. bei Jam (§ 5 Rn. 28), keinerlei Belegangabe. Die letzten zwei Sätze sind abgewandelt und werden daher nicht als Verletzung des Zitiergebots gewertet. |
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