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Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt

von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño

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[1.] Gjb/Fragment 165 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 17:04:01 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 1-18
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: 20-27; 36: 4-24
[Wird Gewalt lediglich als ein Mittel zur Erreichung von Zwecken angesehen, kann sie gar nicht mehr angemessen problematisiert werden, da gewalttätige Handlungen dann nur noch danach beurteilt werden können, ob sie dem Zweck gemäß sind oder] nicht. Was bleibt, ist nur ein technisch-instrumentelles Problem, ob nämlich das Nur-Mittel Gewalt geeignet ist, das Telos zu realisieren, oder ob es geeignetere Mittel gibt.391

Gewalttätiges Handeln geht auf die Vernichtung des Anderen, oder grundsätzlicher formuliert: Die Nichtanerkennung des Anderen als Anderer ist der Anfang aller Gewalt392. Das heißt noch nicht, dass die wechselseitige Annerkennung [sic] als utopischer Horizont einer Versöhnung von Ich und Anderem, mithin von Individuum und Gesellschaft393 auch automatisch Ihr [sic] Ende wäre, und zwar nicht nur deshalb, weil die radikale Anderseits [sic] des Anderen bestehen bleibt und jeder Versuch, diese Differenz in einer Identität aufzuheben gewalttätige Züge trägt, sondern auch deshalb, weil der Staat als Sphäre der Vermittlung, das Gesetz und das Recht als Garanten, Medien und Manifestationen der wechselseitigen Anerkennung keineswegs das Jenseits der Gewalt bedeuten, wie nicht erst ein Blick in die Geschichte des Gewaltbegriffs zeigt, sondern schon Begriffe wie „gesetzgebende Gewalt“, „geistliche Gewalt“. „Staatsgewalt“ von selbst offenbaren.

Laut Wimmer, Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der [Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben. 394]


392 Vgl. E. LÉVINAS, Die Spur des Anderen. Siehe Anm Nr. 81, WIMMER et al., 1996, S. 36.

393 G.W.F. HEGEL, „Phänomenologie des Geistes“, Theorie Werkausgabe Bd. 3, hrsg. Von E. MOLDENHAUER und K.E. MICHEL, Frankfurt am Main, 1970, S. 137-155; G.W.F. HEGEL, „Grundlinien der Philosophie des Rechts“, Theorie Werkausgabe, Bd. 7, Frankfurt am Main, 1970, §§ 142-320. Siehe Anmm Nr. 82, WIMMER et al., 1996, S. 36.

Wird Gewalt lediglich als ein Mittel zur Erreichung von Zwecken angesehen, kann sie gar nicht mehr angemessen problematisiert werden, da gewalttätige Handlungen dann nur noch danach beurteilt werden können, ob sie dem Zweck gemäß sind oder nicht. Was bleibt, ist nur ein technisch-instrumentelles Problem, ob nämlich das Nur-Mittel Gewalt geeignet ist, das Telos zu realisieren, oder ob es geeignetere Mittel gibt.80 [...]

[Seite 36]

Gewalttätiges Handeln geht auf die Vernichtung des Anderen, oder grundsätzlicher formuliert: Die Nichtanerkennung des Anderen als Anderer ist der Anfang aller Gewalt.81 Das heißt noch nicht, daß die wechselseitige Anerkennung als utopischer Horizont einer Versöhnung von Ich und Anderem, mithin von Individuum und Gesellschaft82 auch automatisch ihr Ende wäre, und zwar nicht nur deshalb, weil die radikale Andersheit des Anderen bestehen bleibt und jeder Versuch, diese Differenz in einer Identität aufzuheben, gewalttätige Züge trägt,83 sondern auch deshalb, weil der Staat als Sphäre der Vermittlung, das Gesetz und das Recht als Garanten, Medien und Manifestationen der wechselseitigen Anerkennung keineswegs das Jenseits der Gewalt bedeuten, wie nicht erst ein Blick in die Geschichte des Gewaltbegriffs zeigt, sondern schon Begriffe wie »gesetzgebende Gewalt«, »geistliche Gewalt«, »Staatsgewalt« von selbst offenbaren.

Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben.


80 O. Rammstedt, »Gewalt und Hierarchie«, in: ders. (Hg.), Gewaltverhältnisse und die Ohnmacht der Kritik, Frankfurt am Main 1974, S. 132 f.

81 Vgl. E. Lévinas, Die Spur des Anderen.

82 G. W. F. Hegel, Phänomenologie des Geistes, Theorie Werkausgabe Bd. 3, hrsg. von E. Moldenhauer und K. M. Michel, Frankfurt am Main 1970, S. 137-155 ; G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Theorie Werkausgabe Bd. 7, Frankfurt am Main 1970, §§ 142-320.

83 K.-M. Wimmer, Der Andere und die Sprache, Berlin 1988.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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