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Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt

von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño

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[1.] Gjb/Fragment 116 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-07 07:29:01 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 87, 88, Zeilen: 87: 24-36 ; 88: 1-3
3. Institutionelle Gewalt

Geht über personelle Gewalt hinaus; definiert als:

„Eine durch physische Sanktionen abgestützte Verfügungsmacht, die den Inhabern hierarchische [sic] Positionen über Untergebene und Abhängige eingeräumt ist… Prototyp in der Moderne: Hoheits- und Gehorsamsanspruch, mit dem der Staat gegenüber dem Einzelnen auftritt.“281

Dieser [sic] Art von Gewalt geht über direkte personelle Gewalt insofern hinaus, als sie nicht nur eine spezifische Modalität sozialen Verhaltens beschreibt, sondern auch auf dauerhafte Abhängigkeits- und Unterwerfungsverhältnisse abzielt.282

Hier geht es also zunächst um die ordnungsstiftenden Funktionen von Gewalt, wie sie von staatlichen Sicherheitsbehörden (Polizei) oder staatlichen Organisationen (wie dem Militär oder Geheimdienste) [sic] ausgeübt werden. Deren physische Zwangseingriffe bleiben aber zunächst einmal Gewalt, auch wenn die Polizei unter rechtsstaatlich-demokratisch [sic] Verhältnissen bei ihren Gewalteinsätzen einen prinzipiellen Legitimitätsvorsprung vor ihren Gegnern genießt.

Laut Imbusch u. Bonacker,283 institutionelle Gewalt kann aber je nach dem, welche Formen sie annimmt und von welchen Organisationen sie ausgeübt wird, sehr unterschiedliche Qualitäten gewinnen.


281 WALDMANN 1995, S. 431.

282 IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 87

283 IMBUSCH/BONACKER a.a.O., S. 87 ff.

Institutionelle Gewalt geht über die direkte personelle Gewalt insofern hinaus, als sie nicht nur eine spezifische Modalität sozialen Verhaltens beschreibt, sondern auch auf dauerhafte Abhängigkeits- und Unterwerfungsverhältnisse abzielt. Man kann sie zunächst definieren als „eine durch physische Sanktionen abgestützte Verfügungsmacht, die den Inhabern hierarchischer Positionen über Untergebene und Abhängige eingeräumt ist ... Prototyp institutioneller Gewalt in der Moderne ist der Hoheits- und Gehorsamsanspruch, mit dem der Staat dem einzelnen gegenübertritt.“35 Hier geht es also zunächst um die ordnungsstiftenden Funktionen von Gewalt, wie sie von staatlichen Sicherheitsbehörden (Polizei) oder staatlichen Organisationen (wie dem Militär oder den Geheimdiensten) ausgeübt werden. Deren physische Zwangseingriffe bleiben aber zunächst einmal Gewalt, auch wenn die Polizei unter rechtsstaatlich-demokratischen Verhältnissen bei ihren Gewalteinsätzen

[Seite 88]

einen prinzipiellen Legitimitätsvorsprung vor ihren Gegnern genießt. Institutionelle Gewalt kann aber je nach dem, welche Formen sie annimmt und von welchen Organisationen sie ausgeübt wird, sehr unterschiedliche Qualitäten gewinnen.


35 Waldmann, Peter: Politik und Gewalt, in: Nohlen, Dieter und Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): Politische Theorien, München 1995, S. 431.

Anmerkungen

Die Quelle ist in zwei Fußnoten genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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