Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt
von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño
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[1.] Gjb/Fragment 087 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-04 12:01:34 Guckar | Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 87, Zeilen: 8-14 |
Quelle: Rössner 1997 Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle |
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Zusammenfassend, das rechtsstaatliche Strafrecht ist ein wesentliches Mittel zur Limitierung der naturwüchsigen sozialen Kontrolle. 210 Sein Wesen ist nicht Übelszufügung zur Aufrechterhaltung eines abstrakten Gerechtigkeitsanspruchs, sondern es ist zu verstehen und zu definieren als ein Teilsystem der sozialen Kontrolle, dessen Ziel die kontrollierte Wiederherstellung des gestörten und die Sicherung des künftigen Friedens nach einer Straftat ist.
210 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 ff. |
Das rechtsstaatliche Strafrecht ist damit ein wesentliches Mittel zur Limitierung der naturwüchsigen sozialen Kontrolle[46]. Sein Wesen ist nicht Übelszufügung zur Aufrechterhaltung eines abstrakten Gerechtigkeitsanspruchs, sondern es ist zu verstehen und zu definieren als ein Teilsystem der sozialen Kontrolle, dessen Ziel die kontrollierte Wiederherstellung des gestörten und die Sicherung des künftigen Friedens nach einer Straftat ist.
[46] AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 ff. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131004120150
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