von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño
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[1.] Gjb/Fragment 073 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 09:55:59 Guckar | Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schandl 1997, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 73, Zeilen: 10-33 |
Quelle: Schandl 1997 Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: - |
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Über das Gewaltmonopol schreibt Max Weber: "Staat ist diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes - dies: das "Gebiet", gehört zum Merkmal - das
Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. Denn das der Gegenwart Spezifische ist, dass man allen anderen Verbänden oder Einzelpersonen das Recht zur physischen Gewaltsamkeit nur soweit zuschreibt, als der Staat sie von ihrer Seite zulässt: er gilt als alleinige Quelle des "Rechts" auf Gewaltsamkeit." In diesem Verständnis bedeutet Gewaltmonopol nicht, dass der Staat keine Gewaltanwendung außer der eigenen duldet. Es geht vielmehr darum, dass Gewaltsamkeit nur insofern als legal gilt, als die staatliche Ordnung sie toleriert, genehmigt oder vorschreibt. Behauptet wird also nicht schlichtweg ein Gewaltmonopol des Staates - das würde auch nicht der Realität entsprechen, geht doch weit mehr Gewalt von der zivilen Gesellschaft aus als von seinem staatlichen Sektor -, sondern, dass Gewalt nur dann im Recht ist, wenn sie staatlich getan, gefördert oder erlaubt wird. Der Staat mit seinen Gewaltapparaten hat nicht die Gewalt monopolisiert, er ist vielmehr dazu da, gesellschaftliche Macht und Gewalt in letzter Instanz zu garantieren und abzusichern, d.h. einzugreifen, wenn in der Gesellschaft die Selbstherrschaft aus verschiedensten Gründen versagt. Strenggenommen kann es auch gar kein Gewaltmonopol geben. Wäre es Realzustand, wäre es überflüssig. Denn wäre es, wogegen könnte es sein? - Eine Gewalt ist keine Gewalt. |
Über das Gewaltmonopol schreibt Max Weber: “Staat ist diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes – dies: das “Gebiet”, gehört zum Merkmal – das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. Denn das der Gegenwart Spezifische ist, daß man allen anderen Verbänden oder Einzelpersonen das Recht zur physischen Gewaltsamkeit nur soweit zuschreibt, als der Staat sie von ihrer Seite zuläßt: er gilt als alleinige Quelle des “Rechts” auf Gewaltsamkeit.”
In diesem Verständnis bedeutet Gewaltmonopol nicht, daß der Staat keine Gewaltanwendung außer der eigenen duldet. Es geht vielmehr darum, daß Gewaltsamkeit nur insofern als legal gilt, als die staatliche Ordnung sie toleriert, genehmigt oder vorschreibt. Behauptet wird also nicht schlichtweg ein Gewaltmonopol des Staates – das würde auch nicht der Realität entsprechen, geht doch weit mehr Gewalt von der zivilen Gesellschaft aus als von seinem staatlichen Sektor -, sondern, daß Gewalt nur dann im Recht ist, wenn sie staatlich getan, gefördert oder erlaubt wird. Der Staat mit seinen Gewaltapparaten hat nicht die Gewalt monopolisiert, er ist vielmehr dazu da, gesellschaftliche Macht und Gewalt in letzter Instanz zu garantieren und abzusichern, d.h. einzugreifen, wenn in der Gesellschaft die Selbstherrschaft aus verschiedensten Gründen versagt. Strenggenommen kann es auch gar kein Gewaltmonopol geben. Wäre es Realzustand, wäre es überflüssig. Denn wäre es, wogegen könnte es sein? – Eine Gewalt ist keine Gewalt. |
Ohne Hinweis auf eine Übernahme. |
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