von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño
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[1.] Gjb/Fragment 071 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 10:56:02 Guckar | Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 71, Zeilen: 1-30 (komplett) |
Quelle: Rössner 1997 Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle |
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[Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist] so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen. Nicht nur höchstmögliche Effektivität bei der Eleminierung kriminellen Verhaltens ist seine Aufgabe sondern zugleich - und wichtiger - die größtmögliche Limitierung der Mittel. Abwehrreaktionen, auf die das Strafrecht beschränkt ist, sind immer fragwürdig und daher zu reduzieren. Insbesondere geht es um die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, d. h. die Frage, ob Alternativen im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle humaner und ebenso wirksam sind.
Hier wird klar, daß gewaltgebundenes Strafrecht von rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen abhängig ist. Ohne diese besteht immer die Gefahr der Pervertierung staatlicher Gewalt. So konkretisiert sich der Grad der Humanität in formalisierten Verfahren, das entsprechende Prozeßgrundsätze aufstellt bei der Feststellung der Verantwortlichkeit des Täters und des Opferschutzes die Grundrechte beachtet und die Wirklichkeit über die Effektivität stellt. Das im Rahmen dieser Aufgabenstellung konsequente Sanktionsprogramm liegt nicht in Übelszufügung und Stigmatisierung, sondern weist in Richtung freiwilliger Verantwortungsübernahme und Reintegration. Die Wiedergutmachung ist ein probates Mittel der autonomen Wiederherstellung des Rechtsfriedens nach einer Straftat. Die aus dem Gesamtsystem sozialer Kontrolle gewonnene Aufgabenbeschreibung des strafrechtlichen Teilsystems mag sich relativ bescheiden ausnehmen. Mit der Selbstbeschränkung wächst aber gleichlaufend die Legitimation dieses Instruments. Drei lebensnotwendige Grundpositionen des Rechtsstaats sind im strafrechtlichen Teil des sozialen Kontrollsystems aufgehoben:
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Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen. Nicht nur höchstmögliche Effektivität bei der Eleminierung kriminellen Verhaltens ist seine Aufgabe sondern zugleich - und wichtiger - die größtmögliche Limitierung der Mittel. Abwehrreaktionen, auf die das Strafrecht beschränkt ist, sind immer fragwürdig und daher zu reduzieren. Insbesondere geht es um die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, d. h. die Frage, ob Alternativen im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle humaner und ebenso wirksam sind. Hier wird klar, daß gewaltgebundenes Strafrecht von rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen abhängig ist. Ohne diese besteht immer die Gefahr der Pervertierung staatlicher Gewalt. So konkretisiert sich der Grad der Humanität in formalisierten Verfahren, das entsprechende Prozeßgrundsätze aufstellt bei der Feststellung der Verantwortlichkeit des Täters und des Opferschutzes die Grundrechte beachtet und die Wirklichkeit über die Effektivität stellt. Das im Rahmen dieser Aufgabenstellung konsequente Sanktionsprogramm liegt nicht in Übelszufügung und Stigmatisierung, sondern weist in Richtung freiwilliger Verantwortungsübernahme und Reintegration. Die Wiedergutmachung ist ein probates Mittel der autonomen Wiederherstellung des Rechtsfriedens nach einer Straftat.
Die aus dem Gesamtsystem sozialer Kontrolle gewonnene Aufgabenbeschreibung des strafrechtlichen Teilsystems mag sich relativ bescheiden ausnehmen. Mit der Selbstbeschränkung wächst aber gleichlaufend die Legitimation dieses Instruments. Drei lebensnotwendige Grundpositionen des Rechtsstaats sind im strafrechtlichen Teil des sozialen Kontrollsystems aufgehoben: - Ausschluß körperlicher Gewalt durch Individuen untereinander - Formalisierung und Minimierung staatlicher Gewalt - Freiräume der Konfliktregelung und des Aushandelns. |
wörtlich. |
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