von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño
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[1.] Gjb/Fragment 064 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-13 15:24:21 Singulus | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Würtenberger 2001 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 64, Zeilen: 1-14 |
Quelle: Würtenberger 2001 Seite(n): 19, 20, Zeilen: 19:31-38, 20:1 |
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[Im Hinblick auf die Staatsaufgabe innere Sicherheit müssen also einander] widersprechende Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es Hesse formuliert, im Sinne einer praktischen Konkordanz167 abgewogen und begrenzt werden, oder, wie es Lerche168 ausdrückt, nach der Leitidee des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zugeordnet werden.169
Die Frage nach den rechtsstaatlichen Grenzen des Rechtsstaates oder nach den grundrechtlichen Grenzen der Grundrechte ist keineswegs neu. Bereits am Anfang der modernen Rechtsstaatstheorie steht bei Kant die Erkenntnis, dass grundrechtliche Freiheit so verteilt werden müsste, dass die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen Bestand haben könne.170 Dies ist von der Erfahrung getragen, dass das Gut Freiheit nicht beliebig vermehrbar ist, sondern Freiheitsräume, die dem einen Bürger zugesprochen sind, zugleich die Freiheit anderer Bürger beschneiden.171 167 HESSE: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20.Aufl./1999, Rdnr.317ff, in WÜRTENBERG [sic] 2001, S. 19. 168 LERCHE: Übermaß und Verfassungsrecht 1961, in WÜRTENBERG [sic] a.a.O., S. 19. 169 Ebd. 170 ZIPELLIUS: Rechtsphilosophie, 3.Aufl./1994, §26 III, 1. In WÜRTENBERG [sic] a.a.O., S. 20. 171 WÜRTENBERG [sic] 2001, S. 20. |
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Im Hinblick auf die Staatsaufgabe innere Sicherheit müssen also einander widersprechende Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es Konrad Hesse formuliert, im Sinne einer praktischen Konkordanz18 abgewogen und begrenzt werden, oder, wie es Peter Lerche19 ausdrückt, nach der Leitidee des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zugeordnet werden. Die Frage nach den rechtsstaatlichen Grenzen des Rechtsstaates oder nach den grundrechtlichen Grenzen der Grundrechte ist keineswegs neu. Bereits am Anfang der modernen Rechtsstaatstheorie steht bei Kant die Erkenntnis, dass grundrechtliche Freiheit so verteilt werden [Seite 20] müsste, dass die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen Bestand haben könne20. 18 Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20.Aufl./1999, Rdnr.317ff. 19 Lerche: Übermaß und Verfassungsrecht 1961. 20 Dies ist von der Erfahrung getragen, dass das Gut Freiheit nicht beliebig vermehrbar ist, sondern Freiheitsräume, die dem einen Bürger zugesprochen sind, zugleich die Freiheit anderer Bürger beschneiden. |
Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet. Richtig wäre Würtenberger anstatt Würtenberg. Hesse, Lerche und Zippelius sind nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt. |
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