von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño
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[1.] Gjb/Fragment 048 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 10:42:20 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 48, Zeilen: 1-27 (komplett) |
Quelle: Rössner 1997 Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle |
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f) Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung
Eine das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle integrierende Strafrechtstheorie ist bei der Kenntniserlangung von vornherein nicht auf das materielle Strafrecht beschränkt. Materielles und prozessuales Strafrecht bilden in diesem Gesamtrahmen eine Einheit.131 In diesem Gesamtspektrum schält sich eine weitere hochspezifische Aufgabe des Strafrechts sofort heraus. Die Kontrolle der ausgewählten schwersten und elementaren Rechtsverletzungen erfolgt formalisiert und verrechtlicht. Die Formalisierung ist die notwendige Folge der zuvor genannten Aufgaben der Gewaltmonopolisierung, der Isolierung, der Verantwortungsfeststellung, des Opferschutzes und der Normbekräftigung bei schwersten Verletzungen. Soziale Kontrolle in diesem Bereich mit den scharfen Mitteln des Strafrechts ist nur formalisiert möglich.132 Die Formalisierung wirkt der Gefahr entgegen, daß das Opfer in seiner ersten Emotion unberechenbar handelt, die Fassung verliert oder sich selbst vergißt und damit neue Gewaltakte heraufbeschwört. Formalisierung bringt doppelte Entlastung: Der Täter wird vor maßloser Rache des Opfers geschützt, das Opfer und die Gemeinschaft vor unabsehbaren, ihnen bei Abstand betrachtet selbst fremden Überreaktionen. Sie können darauf verzichten, weil ihnen die Instanzen der Strafrechtspflege die Bürde der Reaktion abnehmen. 133 Ihre unmittelbaren sozialen Interaktionen laufen vor dem beruhigenden Hintergrund, daß im Ernstfall die Notbremse gezogen werden kann. Die Formalisierung erlangt weiter dadurch Bedeutung, dass sie sich als zu beachtendes Procedere zwischen Normbruch und Sanktion schiebt. 131 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 338. 132 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 310, in RÖSSNER 1999, S. 216. 133 POPITZ 1980, S. 55. |
6. Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung
Eine das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle integrierende Strafrechtstheorie ist bei der Kenntniserlangung von vornherein nicht auf das materielle Strafrecht beschränkt. Materielles und prozessuales Strafrecht bilden in diesem Gesamtrahmen eine Einheit[28]. In diesem Gesamtspektrum schält sich eine weitere hochspezifische Aufgabe des Strafrechts sofort heraus. Die Kontrolle der ausgewählten schwersten und elementaren Rechtsverletzungen erfolgt formalisiert und verrechtlicht. Die Formalisierung ist die notwendige Folge der zuvor genannten Aufgaben der Gewaltmonopolisierung, der Isolierung, der Verantwortungsfeststellung, des Opferschutzes und der Normbekräftigung bei schwersten Verletzungen. Soziale Kontrolle in diesem Bereich mit den scharfen Mitteln des Strafrechts ist nur formalisiert möglich.[29] Die Formalisierung wirkt der Gefahr entgegen, daß das Opfer in seiner ersten Emotion unberechenbar handelt, die Fassung verliert oder sich selbst vergißt und damit neue Gewaltakte heraufbeschwört. Formalisierung bringt doppelte Entlastung: Der Täter wird vor maßloser Rache des Opfers geschützt, das Opfer und die Gemeinschaft vor unabsehbaren, ihnen bei Abstand betrachtet selbst fremden Überreaktionen. Sie können darauf verzichten, weil ihnen die Instanzen der Strafrechtspflege die Bürde der Reaktion abnehmen[32]. Ihre unmittelbaren sozialen Interaktionen laufen vor dem beruhigenden Hintergrund, daß im Ernstfall die Notbremse gezogen werden kann. Die Formalisierung erlangt weiter dadurch Bedeutung, daß sie sich als zu beachtendes Procedere zwischen Normbruch und Sanktion schiebt. [28] So auch AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 338 und Bottke, Assoziationsprävention, 1995 [29] AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 310 [32] Popitz a.a.O. (Fn 1), S. 55 |
Fast wörtlich. |
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