VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt

von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Gjb/Fragment 048 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 10:42:20 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
f) Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung

Eine das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle integrierende Strafrechtstheorie ist bei der Kenntniserlangung von vornherein nicht auf das materielle Strafrecht beschränkt. Materielles und prozessuales Strafrecht bilden in diesem Gesamtrahmen eine Einheit.131 In diesem Gesamtspektrum schält sich eine weitere hochspezifische Aufgabe des Strafrechts sofort heraus. Die Kontrolle der ausgewählten schwersten und elementaren Rechtsverletzungen erfolgt formalisiert und verrechtlicht. Die Formalisierung ist die notwendige Folge der zuvor genannten Aufgaben der Gewaltmonopolisierung, der Isolierung, der Verantwortungsfeststellung, des Opferschutzes und der Normbekräftigung bei schwersten Verletzungen. Soziale Kontrolle in diesem Bereich mit den scharfen Mitteln des Strafrechts ist nur formalisiert möglich.132

Die Formalisierung wirkt der Gefahr entgegen, daß das Opfer in seiner ersten Emotion unberechenbar handelt, die Fassung verliert oder sich selbst vergißt und damit neue Gewaltakte heraufbeschwört. Formalisierung bringt doppelte Entlastung: Der Täter wird vor maßloser Rache des Opfers geschützt, das Opfer und die Gemeinschaft vor unabsehbaren, ihnen bei Abstand betrachtet selbst fremden Überreaktionen. Sie können darauf verzichten, weil ihnen die Instanzen der Strafrechtspflege die Bürde der Reaktion abnehmen. 133 Ihre unmittelbaren sozialen Interaktionen laufen vor dem beruhigenden Hintergrund, daß im Ernstfall die Notbremse gezogen werden kann.

Die Formalisierung erlangt weiter dadurch Bedeutung, dass sie sich als zu beachtendes Procedere zwischen Normbruch und Sanktion schiebt.


131 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 338.

132 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 310, in RÖSSNER 1999, S. 216.

133 POPITZ 1980, S. 55.

6. Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung

Eine das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle integrierende Strafrechtstheorie ist bei der Kenntniserlangung von vornherein nicht auf das materielle Strafrecht beschränkt. Materielles und prozessuales Strafrecht bilden in diesem Gesamtrahmen eine Einheit[28]. In diesem Gesamtspektrum schält sich eine weitere hochspezifische Aufgabe des Strafrechts sofort heraus. Die Kontrolle der ausgewählten schwersten und elementaren Rechtsverletzungen erfolgt formalisiert und verrechtlicht. Die Formalisierung ist die notwendige Folge der zuvor genannten Aufgaben der Gewaltmonopolisierung, der Isolierung, der Verantwortungsfeststellung, des Opferschutzes und der Normbekräftigung bei schwersten Verletzungen. Soziale Kontrolle in diesem Bereich mit den scharfen Mitteln des Strafrechts ist nur formalisiert möglich.[29]

Die Formalisierung wirkt der Gefahr entgegen, daß das Opfer in seiner ersten Emotion unberechenbar handelt, die Fassung verliert oder sich selbst vergißt und damit neue Gewaltakte heraufbeschwört. Formalisierung bringt doppelte Entlastung: Der Täter wird vor maßloser Rache des Opfers geschützt, das Opfer und die Gemeinschaft vor unabsehbaren, ihnen bei Abstand betrachtet selbst fremden Überreaktionen. Sie können darauf verzichten, weil ihnen die Instanzen der Strafrechtspflege die Bürde der Reaktion abnehmen[32]. Ihre unmittelbaren sozialen Interaktionen laufen vor dem beruhigenden Hintergrund, daß im Ernstfall die Notbremse gezogen werden kann. Die Formalisierung erlangt weiter dadurch Bedeutung, daß sie sich als zu beachtendes Procedere zwischen Normbruch und Sanktion schiebt.


[28] So auch AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 338 und Bottke, Assoziationsprävention, 1995

[29] AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 310

[32] Popitz a.a.O. (Fn 1), S. 55

Anmerkungen

Fast wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131004115344