VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt

von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Gjb/Fragment 047 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 10:41:18 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-24 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu] tun. Dieses hat im Rahmen des gegen die Tat gerichteten Sanktionsakt einen Anspruch darauf, daß die erlittene und erlebte Verletzung festgestellt, sein Status anerkannt und es vor weiteren Verletzungen geschützt wird.

So ist es als zentrale Aufgabe des Strafrechts anzusehen, das Leid der Verbrechensopfer zu thematisieren, sie bei der Bewältigung der Tatfolgen psychisch und materiell zu unterstützen. Im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle muß das Strafrecht sich als opferbezogene Strafrechtspflege begreifen. Opfergerechtigkeit und Opferschutz sind die wesentlichen Bezugspunkte. Das Opfer erfährt Gerechtigkeit, indem die Verantwortung des Täters für die Schädigung festgestellt und sowohl ideell als auch materiell wiedergutgemacht wird.127

e) Normbekräftigung und Verhaltensorientierung

Das Strafrecht generalisiert wichtige Teile der Verhaltensordnung und den Schutz elementarer Rechtsgüter128 auf höchster und damit sichtbarster Ebene. Wenn diese Verhaltensordnung durch Verstöße außer Kraft gesetzt wird, so hat die Sanktion die freiheits- und vertrauenssichernde Geltung der Norm wiederherzustellen.129

Die langfristige Wirkungsrichtung des Strafrechts hat nahe Bezüge zur allgemeinen Sozialisationsfunktion der Anbindung an elementare Wertprinzipien oder in der strafrechtlichen Diktion der Stärkung sozialethischer Handlungswerte.130


127 RÖSSNER 1999, S. 215.

128 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 255.

129 RÖSSNER a.a.O., S. 215 ff.

130 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 u. 334.

Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu tun. Dieses hat im Rahmen des gegen die Tat gerichteten Sanktionsakt einen Anspruch darauf, daß die erlittene und erlebte Verletzung festgestellt, sein Status anerkannt und es vor weiteren Verletzungen geschützt wird. So ist es als zentrale Aufgabe des Strafrechts anzusehen, das Leid der Verbrechensopfer zu thematisieren, sie bei der Bewältigung der Tatfolgen psychisch und materiell zu unterstützen. Im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle muß das Strafrecht sich als opferbezogene Strafrechtspflege begreifen.[21] Opfergerechtigkeit und Opferschutz sind die wesentlichen Bezugspunkte. Das Opfer erfährt Gerechtigkeit, indem die Verantwortung des Täters für die Schädigung festgestellt und sowohl ideell als auch materiell wiedergutgemacht wird.[22]

5. Normbekräftigung und Verhaltensorientierung

Das Strafrecht generalisiert wichtige Teile der Verhaltensordnung und den Schutz elementarer Rechtsgüter[24] auf höchster und damit sichtbarster Ebene. Wenn diese Verhaltensordnung durch Verstöße außer Kraft gesetzt wird, so hat die Sanktion die freiheits- und vertrauenssichernde Geltung der Norm wiederherzustellen.

[...]

Die langfristige Wirkungsrichtung des Strafrechts hat nahe Bezüge zur allgemeinen Sozialisationsfunktion der Anbindung an elementare Wertprinzipien oder in der strafrechtlichen Diktion der Stärkung sozialethischer Handlungswerte.[26]


[21] Im einzelnen m.w.N. AK-StPO-Rössner vor §§ 374-406h RZ 1 ff.; Rössner/Wulf, Opferbezogene Strafrechtspflege, 3. Aufl., Bonn 1987

[22] Rössner, Gerechtigkeit für Gewaltopfer durch Kriminalstrafe, Bewährungshilfe 1994, 18 ff.

[24] S. mit überzeugender Begründung AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 255

[26] AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 u. 334

Anmerkungen

Fast wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131004115155