|
Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 1-30 |
Quelle: Mrusek 1998 Seite(n): 15, Zeilen: |
---|---|
[Sie werden begrifflich und damit] auch juristisch unscharf. Wird im Internet etwa ein Buch bestellt und per Post über die Grenze geliefert, so ist es eine herkömmliche Handelsware: In diesem Fall wäre das Gatt-Abkommen anwendbar, das es seit 50 Jahren gibt und das für alle Güter Zoll-Linien hat. Die Regeln dieses Vertrags sind auch anwendbar, wenn der Buchtext Vom Computer lediglich geladen und erst im Inland als Buch gedruckt wird. Andere digitale
Produkte sind Dienstleistungen, wie etwa Rechtsgutachten. Schwieriger wird es mit jenen Bits, die sowohl Ware als auch Dienstleistung sein können. Das sind die Zwitter des Handels, elektronische Hybridgüter. Dazu zählte etwa eine medizinische Diagnose, die über Internet eingeholt wird: Sie kann als elektronische Beratung Grenzen passieren und damit Dienstleistung sein. Wird sie auf Papier ausgedruckt, ist sie für Handelsrechler eine Ware. [...] Die Produktkategorie entscheidet darüber, welche multilateralen Verpflichtungen WTO-Mitgliedsstaaten für den elektronischen Handel einhalten müssen, ob hohe Zölle erlaubt und Mengenbeschränkungen möglich sind. Wenn Internetprodukte Waren sind, dann wären zwar gemäß dem Gatt-Abkommen Zölle zulässig, aber Importquoten verboten, die die Arbeitsteilung besonders stark behindern. Das Gats (General Agreement on Trade in Services) ist beim Marktzugang nicht so liberal, sagt auch weniger über Zölle, weil diese selten erhoben werden bei Dienstleistungen. Das vier Jahre alte Abkommen, das bei etlichen Staaten noch teilweise hohe, nicht-tarifäre Grenzhürden zuläßt, erlaubt aber bei Filmen und anderen Dienstleistungen Importbeschränkungen aus kulturellen Gründen. Wären also Internetprodukte allesamt Dienstleistungen, wie es etwa die Europäische Union vorschlägt, dann ist dieser Handel gegen protektionistische Eingriffe nicht so gut gesichert, sofern Staaten oder Verbände um Einnahmen oder um nationale Preisbindungen fürchten. Die Amerikaner, die das Internetgeschäft dominieren, wollen einen Streit um Definitionen vermeiden und daher Daten als Zwitterprodukte behandelt wissen. Dafür gibt es bisher kein WTO-Abkommen. Man regte daher eine Vereinbarung über den Internet-Freihandel an, sprich: Zölle auf elektronische Transaktionen soll es auch weiterhin nicht geben.[FN 383: Mrusek (1998).] |
sie werden begrifflich und damit auch juristisch unscharf. Wird im Internet etwa ein Buch bestellt und per Post über die Grenze geliefert, so ist es eine herkömmliche Handelsware: In diesem Fall wäre das Gatt-Abkommen anwendbar, das es seit 50 Jahren gibt und das für alle Güter Zoll-Linien hat. Die Regeln dieses Vertrags sind auch anwendbar, wenn der Buchtext vom Computer lediglich geladen und erst im Inland als Buch gedruckt wird. Andere digitale Produkte sind Dienstleistungen, wie etwa Rechtsgutachten. Schwieriger wird es mit jenen Bits, die sowohl Ware als auch Dienstleistung sein können. Das sind die Zwitter des Handels, elektronische Hybridgüter. Dazu zählte etwa eine medizinische Diagnose, die über Internet eingeholt wird: Sie kann als elektronische Beratung Grenzen passieren und damit Dienstleistung sein. Wird sie auf Papier ausgedruckt, ist sie für Handelsjuristen eine Ware.
[...] Die Produktkategorie entscheidet darüber, welche multilateralen Verpflichtungen WTO-Mitgliedsstaaten für den elektronischen Handel einhalten müssen, ob hohe Zölle erlaubt und Mengenbeschränkungen möglich sind. Wenn Internetprodukte Waren sind, dann wären zwar gemäß dem Gatt-Abkommen Zölle zulässig, aber Importquoten verboten, die die Arbeitsteilung besonders stark behindern. Das Gats (General Agreement on Trade in Services) ist beim Marktzugang nicht so liberal, sagt auch weniger über Zölle, weil diese selten erhoben werden bei Dienstleistungen. Das vier Jahre alte Abkommen, das bei etlichen Staaten noch teilweise hohe, nichttarifäre Grenzhürden zuläßt, erlaubt aber bei Filmen und anderen Dienstleistungen Importbeschränkungen aus kulturellen Gründen. Wären also Internetprodukte allesamt Dienstleistungen, wie es etwa die Europäische Union vorschlägt, dann ist dieser Handel gegen protektionistische Eingriffe nicht so gut gesichert, sofern Staaten oder Verbände um Einnahmen oder um nationale Preisbindungen fürchten. Die Amerikaner, die das Internetgeschäft dominieren, wollen einen Streit um Definitionen vermeiden und daher Daten als Zwitterprodukte behandelt wissen. Dafür gibt es bisher kein WTO-Abkommen. Man regte daher eine Vereinbarung über den Internet-Freihandel an, sprich: Zölle auf elektronische Transaktionen soll es auch weiterhin nicht geben. |
Die Quelle wird in der FN referenziert, jedoch wird der Text komplett ohne Zitatauszeichnung abgeschrieben. Fortsetzung von Gc/Fragment 155 30; Schreibfehler "Handelsrechler" |
|