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Untersuchte Arbeit: Seite: 93, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Bundestag 1994 Seite(n): 339, Zeilen: |
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[Unter der Leitung des Allgemeinen Rates bestehen Spezialräte für die in Anhang 1 erwähnten Abkommen (Warenhandel, Dienstleistungshandel, Schutz geistiger Eigentumsrechte), die die Durchführung ihrer jewei-]ligen Bereiche überwachen. Die Verfahrensregeln zur Beschlußfassung folgen im Grundsatz dem für das GATT typischen Konsensprirnizip. [FN 178]
[FN 178 EU-Kom (1997), S. 6 ff.] |
Unter der übergeordneten Leitung des Allgemeinen Rates stehen Spezialräte für Warenhandel, Dienstleistungshandel und Schutz geistiger Eigentumsrechte, die die Durchführung ihrer jeweiligen Bereiche überwachen. [...] Die Verfahrensregeln zur Beschlußfassung waren lange strittig und folgen nach schwierigem Kompromiss im Grundsatz dem für das GATT typischen Konsensprirnizip (Art. IX). |
Fortsetztung von Gc/Fragment_092_06, siehe auch Anmerkung dort: woertliche Uebernahmen ohne Beleg (die Quelle EU-KOM(1997), die in FN 178 angegeben ist, sagt nichts zum Thema. |
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