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Informationeller Globalismus

von Georgios Chatzimarkakis

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
134.102.20.212, Nerd wp, Klicken, Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-27
Quelle: Oberthür Gehring 1997
Seite(n): 223; 225, Zeilen: -
Zwei organisatorische Bestandteile, die den Vertragsstaaten eine gemeinsame Gestaltung des EGV sowohl bei der Setzung als auch bei der Umsetzung von Normen erlauben, sind den meisten bereits existierenden Regimen gemein. Zum einen umfassen alle Regime als oberstes Entscheidungsorgan eine regelmäßig, zumeist jährlich zusammentretende Konferenz der Vertragsstaaten, der oft mehrere ständige oder nach Bedarf eingerichtete Arbeitsgruppen und Ausschüsse zuarbeiten. Zum anderen verfügen sie über ein zumeist kleines Sekretariat, das für eine Reihe von Aufgaben zuständig ist,etwa für die Organisation des Konferenzprozesses, die Erstellung von Arbeitsunterlagen, sowie für Empfang und Aufbereitung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und Berichte. So hält es auch das Regime des Informationellen Globalismus. Der Inhalt dieser Papiere kann jeweils rechtsverbindlich durch die Vertragsstaatenkonferenz geändert werden. Entsprechende Beschlüsse werden für alle Regimemitglieder ohne nationale Ratifikation bindend, die nicht ausdrücklich widersprechen. Durch dieses sogenannte ”opting-out-Verfahren” entsteht innerhalb kurzer Zeit verbindliches Völkerrecht unter Umgehung des sonst üblichen Ratifikationsverfahrens. Es kommt einer bedingten Ermächtigung zur verbindlichen internationalen Rechtsetzung gleich und findet deshalb weniger bei innovativen Entscheidungen Anwendung als bei solchen, die bereits bekannten Mustern folgen. Damit entsteht im Bereich des Regimes des Informationellen Globalismus eine Art supranationaler Rechtsetzung, die allerdings auf einem eng begrenzten Sachbereich beschränkt ist. [FN 424]

Um die Vertragsbestimmungen authentisch und verbindlich auszulegen, wird zum Mittel der Entscheidung gegriffen. Insgesamt werden somit einerseits wichtige Entscheidungen weiterhin durchweg in Form des herkömmlichen – und ratifizierungspflichtigen – Völkervertragsrechts kodifiziert. Andererseits entstehen unterschiedliche flexible Entscheidungsmechanismen, die eine rasche Anpassung der Vertragsbestandteile an neue Erfordernisse sowie die Verabschiedung unmittelbar gültiger Beschlüsse ermöglichen und damit neue Handlungsspielräume schaffen.

[FN 424: Anregungen hierzu bei Oberthür / Gehring (1997), S. 225.]

[Seite 223:]

Zwei organisatorische Bestandteile, die den Vertragsstaaten eine gemeinsame Gestaltung internationaler Umweltpolitik sowohl bei der Setzung als auch bei der Umsetzung von Normen erlauben, sind den meisten bereits existierenden Regimen gemein. Zum einen umfassen alle Regime als oberstes Entscheidungsorgan eine regelmäßig, zumeist jährlich zusammentretende Konferenz der Vertragsstaaten, der oft mehrere ständige oder nach Bedarf eingerichtete Arbeitsgruppen und Ausschüsse zuarbeiten. Zum anderen verfügen sie über ein zumeist kleines Sekretariat, das für eine Reihe von Aufgaben zuständig ist,etwa für die Organisation des Konferenzprozesses, die Erstellung von Arbeitsunterlagen, sowie für Empfang und Aufbereitung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und Berichte. [...]

[Seite 225:]

Der Inhalt dieser Anlagen kann jeweils rechtsverbindlich durch die Vertragsstaatenkonferenz geändert werden. Entsprechende Beschlüsse werden für alle Regimemitglieder ohne nationale Ratifikation bindend, die nicht ausdrücklich widersprechen. Durch dieses sogenannte ”opting-out-Verfahren” entsteht innerhalb kurzer Zeit verbindliches Völkerrecht unter Umgehung des sonst üblichen Ratifikationsverfahrens. Es kommt einer bedingten Ermächtigung zur verbindlichen internationalen Rechtsetzung gleich und findet deshalb weniger bei innovativen Entscheidungen Anwendung als bei solchen, die bereits bekannten Mustern folgen. [...] Damit entsteht im Bereich internationaler Umweltregime eine Art supranationaler Rechtsetzung, die allerdings auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt ist.

Des weiteren greifen die Vertragsstaaten, [...] , in zunehmendem Maße zum Mittel der „Entscheidungen", um die Vertragsbestimmungen authentisch und verbindlich auszulegen. [...] Insgesamt werden somit einerseits wichtige Entscheidungen weiterhin durchweg in Form des herkömmlichen - und ratifizierungspflichtigen - Völkervertragsrechts kodifiziert. Andererseits entstehen unterschiedliche flexible Entscheidungsmechanismen, die eine rasche Anpassung der Vertragsbestandteile an neue Erfordernisse sowie die Verabschiedung unmittelbar gültiger Beschlüsse ermöglichen und damit neue Handlungsspielräume schaffen (vgl. WBGU 1996: 161-163; 181-183; Ott 1997).

Anmerkungen

Obwohl (bis auf Details) wörtliche Übernahmen vorliegen, findet sich nur in der Mitte der Uebernahme die Fußnote "424 Anregungen hierzu bei Oberthür / Gehring (1997), S. 225." Oberthür/Gehring fehlen darüber hinaus im Literaturverzeichnis. Gc uebernimmt aus einer Arbeit ueber Umweltpolitik, ersetzt dabei allerdings "internationale Umweltpolitik" durch "EGV" und "im Bereich internationaler Umweltregime" durch "im Bereich des Regimes des Informationellen Globalismus". Weitere Anpassungen dieser Art sind weiter unten auf dieser Seite und auf der naechsten Seite zu finden.

Sichter




Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 31-37
Quelle: Oberthür Gehring 1997
Seite(n): 28, Zeilen: -
[Neben seinen ureigenen Aufgaben kümmert sich das Regime des Informationellen Globalismus auch um] eine Differenzierung der Verpflichtungen und um die gezielte Förderung der EGV-Kapazitäten bestimmter Länder, was durch die sehr unterschiedlichen Ausgangsbedingungen, Möglichkeiten und Interessen der kooperierenden Staaten nötig erscheint. Mit dieser Methode wurden in anderen existierenden Regimen gute Erfahrungen gemacht. Insbesondere in moderneren Umweltregimen sind die Pflichten der Partner stark differenziert. Das im Rahmen des Ozonschutz-Regimes abgeschlossene Montrealer Protokoll sah für Entwicklungsländer von Anfang an eine im Vergleich [zu den Industrieländern um zehn Jahre verlängerte Übergangsfrist zur Umsetzung der Reduktionsvorschriften vor. [FN 425]]

[Fn 425: Vgl. hierzu Oberthür / Gehring (1997), S. 228.]

Parallel zur Flexibilisierung internationaler Umweltregime zeichnet sich ein Trend zur Differenzierung der Verpflichtungen und zur gezielten Förderung der Umweltschutzkapazitäten bestimmter Länder ab, der durch die sehr unterschiedlichen Ausgangsbedingungen, Möglichkeiten und Interessen der kooperierenden Staaten getragen wird. [...]

Insbesondere in moderneren Umweltregimen sind die Pflichten der Partner stark differenziert. Das im Rahmen des Ozonschutzregimes abgeschlossene Montrealer Protokoll sah für Entwicklungsländer von Anfang an eine im Vergleich zu den Industrieländern um zehn Jahre verlängerte Übergangsfrist zur Umsetzung der Reduktionsvorschrifiten vor.

Anmerkungen

Aehnlich wie auch schon weiter oben auf dieser Seite (siehe Gc/Fragment 182 01) uebernimmt Gc weitgehen woertlich aus einer Arbeit ueber Umweltpolitik, ersetzt aber "Umweltschutzkapazitäten" durch "EGV-Kapazitäten". Die FN 425 auf der naechsten Seite weist auf die Quelle hin ("vgl. hierzu ..."), die allerdings nicht im Lit. Verzeichnis zu finden ist. Plagiat wird auf naechsten Seite fortgesetzt.

Sichter


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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Sotho Tal Ker, Zeitstempel: 20130405003011