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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 25-29
Quelle: Schlink 1982
Seite(n): 530, Zeilen: re. Spalte: 13-21
Denn zur Entlastung ist ausreichend, daß die Polizei nicht tätig werden muß, und ist nicht erforderlich, daß sie nicht tätig werden darf.406 Wenn die Polizei unter der Geltung des Subsidiaritätsprinzips nicht tätig werden darf, dann deshalb, weil das Subsidiaritätsprinzip den Gewaltenteilungsgrundsatz aktualisiert.407 [sic] Es verwehrt der Polizei, die Streitentscheidungen und Rechtsklärungen [der ordentlichen Gerichte vorwegzunehmen und damit in den Bereich der dritten Gewalt einzugreifen, und zwar in einer zweifachen Perspektive:]

406 Schlink, B., Korrektur von Gerichtsentscheidungen durch die Polizei, NJW 1988, S. 1692.

407 Ebenda.

Denn zur Entlastung ist ausreichend, daß die Polizei nicht tätig werden muß, und ist nicht erforderlich, daß sie nicht tätig werden darf. Wenn die Polizei unter der Geltung des Subsidiartätsprinzips [sic] nicht tätig werden darf, dann deswegen, weil das Subsidiaritätsprinzip den Gewaltenteilungsgrundsatz aktualisiert10. Es verwehrt der Polizei, die Streitentscheidungen und Rechtsklärungen der ordentlichen Gerichte vorwegzunehmen und damit in den Bereich der dritten Gewalt einzugreifen.

10) Das wird im polizeirechtlichen Schrifttum nicht immer deutlich gesehen. Immerhin sprechen aber Drews-Wacke-Vogel-Martens (o. Fußn. 3), S. 122 als Ratio des Subsidiaritätsprinzips die gesetzliche Zuständigkeitsordnung an, und hinter dieser steht bei der Abgrenzung der Zuständigkeit von Exekutive und Judikative eben der Gewaltenteilungsgrundsatz.

Anmerkungen

Der dokumentierte Text findet sich in der angegebenen Quelle Schlink (1988) nicht. Zudem wäre auch eine wörtliche Übernahme nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith) Schumann