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Untersuchte Arbeit: Seite: 205, Zeilen: 24-29 |
Quelle: Preuß 1979 Seite(n): 179, Zeilen: 12ff |
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Denn selbstverständlich ist das Grundrecht auf Leben für die "Gesamtheit der Bürger” hier nichts anderes als das öffentliche Gut 'Sicherheit", während das Grundrecht auf Leben des Dr. Schleyer dem Staat verbietet, dieses Leben zu gefährden oder zu zerstören. Verwandelt man dieses Verbot in eine staatliche Schutzpflicht, so unterwirft man es erst jenen [staatlichen Abwägungskalkülen, die für die Organisation öffentlicher Güter charakteristisch und unvermeidlich sind.365]
[364 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 179] 365 Ebenda |
Das Grundrecht auf Leben für die »Gesamtheit der Bürger« aber ist nichts anderes als das öffentliche Gut »Sicherheit«, während das Grundrecht auf Leben des Dr. Schleyer dem Staat verbietet, dieses Leben zu gefährden oder zu zerstören. Verwandelt man dieses Verbot in eine staatliche Schutzpflicht, so unterwirft man es erst jenen staatlichen Abwägungskalkülen, die für die Organisation öffentlicher Güter charakteristisch und unvermeidlich sind. |
Die Quelle ist genannt, die wörtlichen Übernahmen sind jedoch nicht gekennzeichnet. |
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