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Untersuchte Arbeit: Seite: 201, Zeilen: 17-26 |
Quelle: Preuß 1979 Seite(n): 172, 173, Zeilen: 172: 32ff; 173: 1ff |
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Im Polizeirecht ist - wie beschrieben 345 - die Tendenz zu beobachten, die "klassische" objektiv-rechtliche Aufgabe der Polizei, die "öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten", in zweierlei Hinsicht zu individualisieren: Zum einen dahingehend, daß nicht nur "öffentliche Interessen“, also Kollektivgüter, Schutzobjekt sind, sondern auch Individualgüter wie Eigentum, Freiheit, Leben, Gesundheit, Ehre und die im Fall des Wohnungsnotstands von den Gerichten bemühte Menschenwürde. Das gilt auch insoweit, als diese nicht - wie in strafrechtlichen Normen - zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den "unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive"346 ergänzt, weil "sowohl der Schutz kollek-[tiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt";347]
345 Vgl. nochmals oben die Ausgangsdiskussion in der Auseinandersetzung zwischen Martens und Erichsen (oben S. 165, 168 ff.) 346 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 221 ff., 225 f. 347 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 251. |
Das zweite Beispiel für die Subjektivierung öffentlicher Güter entnehme ich dem Polizeirecht. Hier ist die Tendenz zu beobachten, die »klassische« objektiv-rechtliche Aufgabe der Polizei, die »öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten«, in
[Seite 173] zweierlei Hinsicht zu individualisieren: zum einen dahingehend, daß nicht nur »öffentliche Interessen«, also Kollektivgüter, Schutzobjekt sind, sondern auch Individualgüter wie Eigentum, Freiheit, Leben, Gesundheit, Ehre, und zwar auch insoweit, als diese nicht – wie in strafrechtlichen Normen –, zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den »unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive«110 ergänzt, weil »sowohl der Schutz kollektiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt«,111 [...] 110 F.-L. Knemeyer: »Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive«, in: VVDStRL, H. 35 (1977), S. 221 ff., hier S. 225 f. 111 A. a. O., S. 251. |
Wortwörtliche Übernahme. Ein Verweis auf die Quelle fehlt hier und findet sich erst wieder im nächsten Abschnitt auf der folgenden Seite. |
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