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Untersuchte Arbeit: Seite: 198, Zeilen: 11-28 |
Quelle: Preuß 1979 Seite(n): 153, Zeilen: 5ff |
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Deshalb beseitigt auch eine nur letztendliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts über die Auslegung von Verfassungsnormen die Desorganisation des auf Einheit der Rechtserzeugung und -anwendung gerichteten Systems demokratisch-repräsentativer Normativität nicht, da das Gericht zum einen aus verschiedenen Gründen keineswegs jeden Akt der Rechtsanwendung kontrolliert, zum andern aber auch "seinerseits der Logik der verbindlichen Authentifizierung von Werten unterliegt, welche eine Entscheidungsrationalität im Sinne intersubjektiv überprüfbarer und vorhersehbarer Ergebnisse" nicht erlaubt.336
Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimität erweist sich die Determinierung sozialer Ordnungen durch die Grundrechte auf dem methodischen Wege ihrer Dimensionierung als wertentscheidende Grundsatznormen zusätzlich in einer anderen Richtung als folgenreich. Sie tendiert dazu, demokratische Legalität als den Ausdruck einer inhaltslosen rein arithmetischen Mehrheitsbildung, als "nur noch funktionalistisches Legalitätssystem", wie Carl Schmitt es bereits 1932 nannte,337 zu qualifizieren und ihm damit jede sachliche Legitimität abzusprechen. Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vor-[Stellung in das politische Denken ein, daß die "richtigen" politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und "sachlich" bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern.338] 336 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 153. 337 Schmitt, C., Legalität und Legitimität, in: ders., Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924 bis 1954, Berlin 1958, S. 301. 338 Preuß, U, K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 153,177. |
Auch die letztendliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts über die Auslegung von Verfassungsnormen beseitigt diese Desorganisation des auf Einheit der Rechtserzeugung und -anwendung gerichteten Systems demokratisch-repräsentativer Normativität nicht, da das Gericht zum einen aus verschiedenen Gründen keineswegs jeden Akt der Rechtsanwendung kontrolliert, zum anderen aber auch seinerseits der Logik der verbindlichen Authentifizierung von Werten unterliegt, welche eine Entscheidungsrationalität im Sinne intersubjektiv überprüfbarer und vorhersehbarer Ergebnisse nicht erlaubt. Auf diesen Gesichtspunkt ist sogleich noch etwas ausführlicher zurückzukommen.
Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Legitimität erweist sich die Determinierung sozialer Ordnungen durch die Grundrechte auf dem methodischen Wege ihrer Dimensionierung als wertentscheidende Grundsatznormen zusätzlich in einer anderen Richtung als folgenreich. Sie tendiert dazu, demokratische Legalität als den Ausdruck einer inhaltslosen rein arithmetischen Mehrheitsbildung, als »nur noch funktionalistisches Legalitätssystem«, wie es Carl Schmitt bereits 1932 nannte,70 zu qualifizieren und ihm damit jede sachliche Legitimität abzusprechen. Im Gefolge einer derartigen Abwertung eines in der Tat prozeduralen Typus der Legitimierung der demokratischen Legalität schleicht sich unmerklich die Vorstellung in das politische Denken ein, daß die »richtigen« politischen Entscheidungen über die Fragen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund fixierter Verfassungswerte bereits vorgegeben und »sachlich« bestimmt seien und demokratische Willensbildung nur eine Form sei, sich dieser inhaltlichen Richtigkeit politischer Entscheidungen zu vergewissern. 70 C. Schmitt: »Legalität und Legitimität«, in ders.: Verfassungsrechtliche Aufsätze, a. a. O., S. 301. |
Die Quelle ist zwar in den FN 336 und 338 angegeben, der Umfang und der wörtliche Charakter der Übernahme wird aber nicht klar. FN 336 kann als Beleg für das zuvor stehende, mit Anführungszeichen gekennzeichnete Zitat gelesen werden. Art und Umfang der wörtlichen und sinngemäßen Übernahme werden so nicht deutlich. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort: Fws/Fragment 199 01 |
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