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Untersuchte Arbeit: Seite: 189, Zeilen: 1-22 |
Quelle: Preuß 1979 Seite(n): 152, Zeilen: 4ff |
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[Denn sie gründet nicht im positiven rechtsgestaltenden Volkswillen, sondern in der] Evidenz sozialer Werte - ein Vorgang von höchster politischer Brisanz, weil dadurch kryptosouveräne Agenturen geschaffen werden, die durch erfolgreiche Behauptung überpositiver Werte ihre Herrschaftsausübung zu legitimieren vermögen. Im Effekt birgt die Installierung eines Systems dem demokratischen Souverän vorgegebener Normativität die Gefahr, einen Mechanismus der Selbstlegitimierung faktischer Macht zu etablieren, weil die Rechtserzeugung nicht ausschließlich in kontrollierten Verfahren der Willensbildung der Repräsentanten des souveränen Volkes erfolgt, sondern nach Maßgabe der wechselnden Konjunkturen gesellschaftlicher und politischer Kräfteverhältnisse. Das mit der Einführung werthaft-statischer Elemente in den dynamischen politischen Prozeß einer demokratischen Gesellschaft angestrebte Ziel einer Moderierung der politischen Gewalt durch Begrenzung des "Parlamentsabsolutismus" und Relativierung des "dezisionistischen Prinzips des Mehrheitsentscheids"298 wird konterkariert: Die Projektion vorpositiver Werte in das positive Recht dergestalt, daß jede positive Rechtsnorm eine Emanation des ihr zugrunde liegenden Wertes ist, ermächtigt jede rechtsanwendende Stelle zur Geltendmachung der werthaft-statischen Ordnungsideen gegen die "Willkürlichkeit" und Zufälligkeit einer in Gesetzesform geronnenen politischen Entscheidung und bewirkt damit eine Pluralisierung der Geltungskraft des positiven Rechts, weil es an einem einheitlichen Maßstab für die Rechtsanwendung fehlt, vielmehr der Pluralismus gesellschaftlicher Ordnungsvorstellungen in nicht vorhersehbarer Weise auf die Rechtsanwendung durchschlägt.299
298 Kägi, W., Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates. Untersuchungen über die Entwicklungstendenzen im modernen Verfassungsrecht, Darmstadt 1971, S. 157. 299 So zutreffend Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 152. |
Denn sie gründet nicht im positiven rechtsgestaltenden Volkswillen, sondern in der Evidenz sozialer Werte - ein Vorgang von höchster politischer Brisanz, weil dadurch kryptosouveräne Agenturen geschaffen werden, die durch erfolgreiche Behauptung überpositiver Werte ihre Herrschaftsausübung zu legitimieren vermögen. Im Effekt handelt es sich bei der Installierung eines Systems dem demokratischen Souverän vorgegebener Normativität um einen Mechanismus der Selbstlegitimierung faktischer Macht, da die Rechtserzeugung nicht ausschließlich im kontrollierten Verfahren der Willensbildung des Repräsentanten des souveränen Volkes erfolgt, sondern nach Maßgabe der wechselnden Konjunkturen gesellschaftlicher und politischer Kräfteverhältnisse. Das mit der Einführung werthaft-statischer Elemente in den dynamischen politischen Prozeß einer demokratischen Gesellschaft angestrebte Ziel einer Moderierung der politischen Gewalt durch Begrenzung des »Parlamentsabsolutismus« und Relativierung des »›dezisionistischen‹ Prinzips des Mehrheitsentscheides«69 wird konterkariert: die Projektion vorpositiver Werte in das positive Recht dergestalt, daß jede positive Rechtsnorm eine Emanation des ihr zugrundeliegenden Wertes ist, ermächtigt jede rechtsanwendende Stelle zur Geltendmachung der werthaft-statischen Ordnungsideen gegen die »Willkürlichkeit« und häufig auch Zufälligkeit einer durch bloße Stimmenaddition zustandegekommenen formellen Mehrheitsentscheidung und bewirkt damit eine Pluralisierung der Geltungskraft des positiven Rechts, weil es an einem einheitlichen Maßstab für die Rechtsanwendung fehlt, vielmehr der Pluralismus gesellschaftlicher Ordnungsvorstellungen in nicht vorhersehbarer Weise auf die Rechtsanwendung durchschlägt.
69 Vgl. hierzu W. Kägi: Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates, S. 152 ff., Zitat S. 157 ; [...] |
Die Quelle ist in der Fußnote 299 am Ende des Absatzes angegeben, dass der gesamte Absatz inkl. eines Literaturverweises weitgehend wörtlich aus der Quelle stammt, ist jedoch nicht hinreichend gekennzeichnet und für den Leser somit nicht ersichtlich. |
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