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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 3-8, 106-109
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 140, 141, Zeilen: 140: 5ff; 141: 1ff
[Nachhaltiger noch und im Hinblick auf die hier verfolgte Frage]stellung von größter Relevanz ist allerdings eine von C. Schmitt im Rückgriff auf die Institutionenlehre von Maurice Hauriou angestoßene Neuorientierung in der Grundrechtsdiskussion,259 die individuelle Freiheitsrechte, welche dem Individuum einen ursprünglich unbegrenzten und damit Undefinierten Zuständigkeitsbereich einräumen und der nur durch präzise meßbare gesetzliche Schranken begrenzt werden dürfe, von institutionellen Garantien, durch die bestimmten gesellschaftlichen Einrichtungen ein besonderer Schutz gewährt werde,260 unterscheidbar macht.

259 Schmitt, C., Freiheitsrechte und institutionelle Garantien der Reichsverfassung, in: ders., Verfassungsrechtliche Aufsätze aus den Jahren 1924 bis 1954, Berlin 1958, S. 140, 149, 164; Hauriou, M., Die Theorie der Institution und der Gründung (Essay über den sozialen Vitalismus), in: ders., Die Theorie der Institution (hrsg. v. Schnur, R.), Berlin 1965, S. 27 ff.; vorausgegangen war dieser Konjunktur institutionellen Rechtsdenkens vor allem in der Staatsrechtslehre eine reichsgerichtliche Rechtsprechung zur Eigentümergarantie, die ihre theoretische Untermauerung von dem angesehenen Privatrechtslehrer M. Wolff erfahren hatte, s. Wolff, M., Reichsverfassung und Eigentum, in: Festgabe der Berliner Juristischen Fakultät für Wilhelm Kahl, Tübingen 1923, Teil IV, S. 3 ff.

260 Schmitt, C., Verfassungslehre, 4. Aufl. Berlin 1965 (Nachdruck der Erstauflage von 1928), S. 170 ff.

Carl Schmitt unterschied in seiner 1928 erstmals erschienenen Verfassungslehre individuelle Freiheitsrechte, welche dem Individuum einen ursprünglich unbegrenzten und damit Undefinierten Zuständigkeitsbereich einräumen und der nur durch präzise meßbare gesetzliche Schranken begrenzt werden dürfe, von institutionellen Garantien, durch die bestimmten gesellschaftlichen Einrichtungen ein besonderer Schutz gewährt werde.48

[Seite 141]

Vorausgegangen war dieser Konjunktur institutionellen Rechtsdenkens vor allem in der Staatsrechtslehre eine reichsgerichtliche Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie, die ihre theoretische Untermauerung von dem angesehenen Privatrechtler Martin Wolff erfahren hatte. [...]52


48 C. Schmitt: Verfassungslehre. Unveränd. Nachdruck d. 1928 erschienenen ersten Aufl. Berlin 1965, S. 170 ff.

52 M. Wolff: »Reichsverfassung und Eigentum«, in: Festgabe der Berliner Juristischen Fakultät für Wilhelm Kahl. Tübingen 1923, Teil IV, S. 3-30, Zitat S. 18.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle Preuß (1979) findet sich erst viel weiter unten in FN 263.

Selbst wenn der Wortlaut so in den angegebenen Quellen stünde (das wurde noch nicht überprüft), so wäre doch eine wörtliche Übernahme nicht gekennzeichnet und das Fragment als Bauernopfer einzustufen.

Sichter
(Hindemith), Graf Isolan