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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 101-104, (104-119)
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 125, Zeilen: 3ff
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241 U. K. Preuß (Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979) hat den auf den ersten Blick paradoxen Befund herausgearbeitet, daß ausgerechnet die um die Freiheit des Individuums kreisende bürgerliche Ordnung durch eine unbegrenzte Macht des "öffentlichen Interesses" gekennzeichnet sein soll. "Aber dieses Modell bürgerlicher Staatsverfassungen, in deren Mittelpunkt die Bändigung der öffentlichen Gewalt durch Gesetz, nicht aber die Bändigung des Gesetzgebers selbst steht, hat durchaus eine innere Konsequenz und Logik: Freiheit durch Gesetz und nach Maßgabe des Gesetzes verweist auf den Ordnungsgehalt eines Vergesellschaftungsmodus, der dank seines besitzindividualistischen Charakters aus sich selbst heraus keine die Individuen verbindende soziale Ordnung hervorzubringen vermag und gleichsam die formelle öffentliche Autorität als Ordnungsstifterin einsetzt. Auch eine besitzindividualistische Eigentümermarktgesellschaft ist ja keineswegs lediglich eine Anhäufung isolierter, miteinander konkurrierender Individuen, sondern eine voraussetzungsvolle soziale Ordnung, deren regulative Leistungen auf der Grundlage der Zwangsvereinigung der Individuen durch die staatliche Autorität erbracht werden. Je mehr der soziale Wirkungsbereich von Eigentum und Freiheit expandiert, desto umfassender müssen die Ordnungsnormen sein, welche die im Prozeß der Expansion von individueller Autonomie ausgegrenzten sozialen Folgen autoritativ regulieren .... Das politische Ziel der bürgerlichen Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts war folgerichtig die Eroberung der gesetzgebenden Gewalt, nicht deren Begrenzung" (S. 125).

Auf den ersten Blick erscheint dieser Befund paradox, da ausgerechnet die um die Freiheit des Individuums kreisende bürgerliche Ordnung durch eine unbegrenzte Macht des »öffentlichen Interesses« gekennzeichnet sein soll. Aber dieses Modell bürgerlicher Staatsverfassungen, in deren Mittelpunkt die Bändigung der öffentlichen Gewalt durch Gesetz, nicht aber die Bändigung des Gesetzgebers selbst steht, hat durchaus eine innere Konsequenz und Logik: Freiheit durch Gesetz und nach Maßgabe des Gesetzes verweist auf den Ordnungsgehalt eines Vergesellschaftungsmodus, der dank seines besitzindividualistischen Charakters aus sich selbst heraus keine die Individuen verbindende soziale Ordnung hervorzubringen vermag und gleichsam die formelle öffentliche Autorität als Ordnungsstifterin einsetzt. Auch eine besitzindividualistische Eigentümermarktgesellschaft ist ja keineswegs lediglich eine Anhäufung isolierter, miteinander konkurrierender Individuen, sondern eine voraussetzungsvolle soziale Ordnung, deren regulative Leistungen auf der Grundlage der Zwangsvereinigung der Individuen durch die staatliche Autorität erbracht werden. Je mehr der soziale Wirkungsbereich von Eigentum und Freiheit expandiert, desto umfassender müssen die Ordnungsnormen sein, welche die im Prozeß der Expansion von individueller Autonomie ausgegrenzten sozialen Folgen autoritativ regulieren und auf die Mitglieder der Gesellschaft verteilen. Insofern ist es kein Zufall, daß die vor allem seit dem Ende des Ersten Weltkrieges in unterschiedlichen Variationen entwickelten Strategien der Konsolidierung des Privateigentums als gesellschaftlicher Einrichtung stets mit Konzepten eines starken bis autoritären Staates bis hin zu diktatorialen Herrschaftsformen verknüpft waren.

Das politische Ziel der bürgerlichen Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts war folgerichtig die Eroberung der gesetzgebenden Gewalt, nicht deren Begrenzung;

Anmerkungen

Dass bereits vor der als Zitat gekennzeichneten Passage ein Zitat vorliegt bleibt ungekennzeichnet. In dieser Fußnote stammt nichts von Fws.

Sichter
(Graf Isolan)