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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Achterberg 1973 Seite(n): 27, Zeilen: 29ff |
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Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber alle Regelungen expressis verbis selbst vornehmen müßte und ihm eine durch Verweisung vorgenommene Rezeption versagt wäre. Nur muß er ihre Geltung zumindest in seinen Willen aufgenommen haben, und wie das in diesem Zusammenhang angesichts der geschilderten Offenheit der Moralordnung möglich sein soll, bleibt schlechthin unerfindlich.141
141 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 27. |
Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber alle Regelungen expressis verbis selbst vornehmen müßte und ihm eine durch Verweisung vorgenommene Rezeption versagt wäre. Nur muß er ihre Geltung zumindest in seinen Willen aufgenommen haben, und wie das in diesem Zusammenhang angesichts der geschilderten Offenheit der Moralordnung möglich sein soll, bleibt schlechthin unerfindlich. |
Die Quelle ist genannt, der wörtliche Charakter der Übernahme, die schon auf der Vorseite beginnt (Fws/Fragment 145 16), ist jedoch nicht gekennzeichnet. |
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