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Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 16-22 |
Quelle: Achterberg 1973 Seite(n): 27, Zeilen: 21ff |
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Gleichwohl kann mit Achterberg jene Auffassung140 nicht geteilt werden, wonach der Rechtsbegriff "öffentlichen Ordnung" [sic] schon allein durch Hinweis auf Normen der Moral oder Konvention fähig ist, diese in sich aufzunehmen, und die aufgenommenen Moralnormen hierdurch in den Charakter von Rechtsnormen zu erheben. Auf welche Weise eine derart geheimnisvolle Transsubstantiation stattfinden soll, ist nicht ersichtlich. Noch immer bedurfte es der Tätigkeit des Gesetzgebers, um einer Norm [Rechtssatznatur zu verleihen.]
140 Exemplarisch ausgeführt bei Bumbacher, J. A., Die öffentliche Ordnung als Schranke der Freiheitsrechte, Zürich 1956, S. 28 f.; diese Auffassung liegt auch heute noch - mehr oder weniger deutlich ausgesprochen - den Positionen der Befürworter der "öffentlichen Ordnung" zugrunde. |
Gleichwohl kann die vereinzelt vertretene Auffassung57 nicht geteilt werden, der Rechtsbegriff „öffentliche Ordnung“ sei schon allein durch Hinweis auf Normen der Moral oder Konvention fähig, diese in sich aufzunehmen, und die aufgenommenen Moralnormen erhielten hierdurch den Charakter von Rechtsnormen. Auf welche Weise eine derart geheimnisvolle Transsubstantiation stattfinden soll, ist nicht ersichtlich. Noch immer bedurfte es — vom Gewohnheitsrecht einmal abgesehen — der Tätigkeit des Gesetzgebers, um einer Norm Rechtssatznatur zu verleihen.
57 Von Bumbacher, a.a.O., S. 28 f. |
Die Quelle ist zu Beginn genannt, dann auch wieder am Ende des Abschnitts auf der nächsten Seite. Nicht gekennzeichnet sind allerdings die substantiellen wörtlichen Übernahmen inkl. der Literaturreferenz. Fortsetzung auf der nächsten Seite: Fws/Fragment_146_01. |
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