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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 4-5, 8-16
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 27, Zeilen: 11ff
Nur setzt die staatliche Wahrnehmbarkeit von Moralnormen in der gewaltentrennenden Demokratie des Grundgesetzes - [...] - deren Transformation in Rechtsnormen voraus, und diese kann allein durch parlamentarischen Hoheitsakt erfolgen. Die gesetzliche Einführung eines Blankettbegriffs und seine Ausdeutung durch Rechtsprechung und Rechtslehre reichen hierzu nicht aus; insbesondere werden die Moralnormen auch nicht dadurch zu Rechtsnormen, daß sie als Gegenstand der öffentlichen Ordnung betrachtet werden. Damit wird nicht bestritten, daß prinzipiell jede Norm, soweit nicht das Grundgesetz dem Gesetzgeber eindeutige Grenzen zieht, eine potentielle Rechtsnorm ist, weil jeder Inhalt einer Moralnorm positives Recht wird, sobald er im Rechtserzeugungsprozeß in die Rechtsordnung aufgenommen wird. Nur setzt die Wahrnehmbarkeit von Moralnormen deren Transformation in Rechtsnormen voraus, und diese kann allein durch parlamentarischen Hoheitsakt erfolgen56. Die gesetzliche Einführung eines Blankettbegriffs und seine Ausdeutung durch Rechtsprechung und Rechtslehre reichen hierzu nicht aus; insbesondere werden die Moralnormen auch nicht dadurch zu Rechtsnormen, daß sie als Gegenstand der öffentlichen Ordnung betrachtet werden. Gewiß ist es zutreffend, daß jede Norm eine potentielle Rechtsnorm ist, weil jeder Inhalt einer Moralnorm positives Recht wird, sobald er im Rechtserzeugungsprozeß in die Rechtsordnung aufgenommen wird.

56 Zu der hierbei gebotenen Zurückhaltung Werner, Recht und Toleranz, in: Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentags, Hannover 1962, Bd. II/B, Tübingen 1964, S. 11.

Anmerkungen

Die Quelle wird im direkten Kontext der hier dokumentierten weitgehend wörtlichen Übernahme nicht genannt, sondern wird erst auf der Folgeseite in FN 141 angeführt.

Der Übergang zu einem Bauernopfer ist hier fließend, s.: Fws/Fragment_145_16.

Sichter
(Hindemith) KayH