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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 6-15
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 26, Zeilen: 6ff
Die in der Gesellschaftsordnung statuierten Sanktionen haben - wie Kelsen in Anknüpfung an die kantianische Naturrechtsphilosophie herausgearbeitet hat - 131 gesellschaftstranszendenten Charakter, soweit sie nach dem Glauben der ihnen unterworfenen Menschen von einer übermenschlichen Instanz ausgehen, gesellschaftsimmanenten, soweit dies nicht zutrifft. Jenes gilt nur für Moralnormen, dieses für Moral- oder Rechtsnormen; nur unterscheiden sich auch die gesellschaftsimmanenten Sanktionen bei Moral- und Rechtsnormen dadurch, daß jene wiederum allein in der Billigung oder Mißbilligung durch die übrigen Mitglieder der menschlichen Gesellschaft, diese dagegen in besonders geregelten in einem besonderen Verfahren ergehenden Akten bestehen.132

131 Kelsen, H., Reine Rechtslehre, 2. Aufl., Wien 1960, S. 29, 62 ff.; Kelsen, H., Allgemeine Staatslehre, Berlin 1925, S. 16 ff., 130.

132 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 26 f.; der Vorwurf trifft auch jüngere Beiträge in der aktuellen rechtstheoretischen Diskussion um die Rechtfertigung von Regeln z. B. Dworkin, R., Bürgerrechte ernst genommen, Frankfurt a. M. 1984, S. 130 ff.

Die in einer Gesellschaftsordnung statuierten Sanktionen haben — mit Hans Kelsen gesprochen54 — gesellschaftstranszendenten Charakter, soweit sie nach dem Glauben der ihnen unterworfenen Menschen von einer übermenschlichen Instanz ausgehen, gesellschaftsimmanenten, sofern dies nicht zutrifft. Jenes gilt nur für Moralnormen, dieses für Moral- oder Rechtsnormen; nur unterscheiden sich auch die gesellschaftsimmanenten Sanktionen bei Moral- und Rechtsnormen dadurch, daß jene wiederum allein in der Billigung oder Mißbilligung durch die übrigen Glieder der menschlichen Gesellschaft, diese dagegen in besonders geregelten, in einem besonderen Verfahren ergehenden Akten bestehen.

54 Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 289 ff. i. V. m. S. 34 ff.; ders., Allgemeine Staatslehre, Berlin 1925, § 5, S. 16 ff., § 23 C, S. 130; ders., Der soziologische und der juristische Staatsbegriff, 2. Aufl., Tübingen 1928, S. 75 ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Art und Umfang der wörtlichen Übernahme werden jedoch nicht deutlich.

Sichter
(Hindemith) KayH