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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 9-20
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 25, 26, Zeilen: 25: 24ff; 26: 1ff
Denn die dort überwiegend anzutreffenden Begründungen bleiben solange vordergründig, wie allein darauf abgehoben wird, daß beide Normkategorien dem Bereich der Sollensordnung angehören - "und zwar auch die Moralnormen, weil Wertungen als jene Akte, durch die ein Verhalten als normgemäß oder normwidersprechend beurteilt wird, zwar Seinstatsachen sind (was im übrigen gleicherweise auch für die Rechtsnormen gilt), weil aber jene diesen Wertungen zugrundeliegenden Maßnahmen ein Sollen vorschreiben." 128 Die Anerkennung dieses Unterschieds ist Voraussetzung für die weitere Erkenntnis, daß die in der neueren Polizeirechtsliteratur anzutreffende Umetikettierung der "Sittennormen" in "Wertvorstellungen” 129 als Inhalt der "öffentlichen Ordnung” keinen Unterschied in dem diese konstituierenden Normbereich auslöst, sondern allein eine - übrigens der Logik schlicht widersprechende - Verschiebung des [Sollensbereichs auf den Seinsbereich darstellt, der an der Sache selbst nicht das Geringste ändert.130]

128 Kelsen, H., Reine Rechtslehre, 2. Aufl., Wien 1960, S. 25 ff., 60 ff.; Hart, H. L. A., Der Positivismus und die Trennung von Recht und Moral, in: Hart, H. L. A., Recht und Moral (hrsg.v. Hoerster, N.), Göttingen 1971, S. 14 ff., 46 ff.; zu den unterschiedlichen Ausgangspunkten von Kelsen und Hart, s. das Vorwort von Hoerster, N., in: ebenda, S. 10, vor Fn. 9; kritisch reflektierende Zusammenfassungen zur Diskussion um das Verhältnis von Recht und Moral bei Höffe, O., Recht und Moral: Ein kantianischer Problemaufriß, Neue Hefte für Philosophie 17 (1979), S. 1 ff. und Hoerster, N., Zum begrifflichen Verhältnis von Recht und Moral, Neue Hefte für Philosophie 17 (1979), S. 77 ff., vor allem aber Maus, I., Die Trennung von Recht und Moral als Begrenzung des Rechts, Rechtstheorie 20 (1989), S. 191 ff., dort auch kritisch gegenüber Kelsen und Hart, S. 209.

129 Friauf, K.-H., Polizei- und Ordnungsrecht, in: Münch, I. v. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. Frankfurt a. M., 1988, S. 220; Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, § 16 2 b "Sozialnormen".

130 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 25.

[Seite 23]

[...]51.

[Seite 25]

Dabei bleibt die Überlegung solange vordergründig, wie allein darauf abgehoben wird, daß beide Normenkategorien dem Bereich der Sollensordnung angehören — und zwar auch die Moralnormen, weil Wertungen als jene Akte, durch die ein Verhalten als normgemäß oder normwidersprechend beurteilt wird, zwar Seinstatsachen sind (was übrigens in gleicher Weise auch für die Rechtsnormen gilt), weil aber jene diesen Wertungen zugrunde liegenden Maßnahmen ein Sollen vorschreiben53. Man muß sich diesen Unterschied klar machen um zu erkennen, daß die in der neueren Polizeirechtsliteratur anzutreffende Umetikettierung der „Sittennormen“ in „Wertvorstellungen“ als Inhalt der öffentlichen Ordnung keinen Unterschied in dem diese konstituierenden Normbereich auslöst, sondern allein eine — übrigens der Logik schlicht widersprechende — Verschiebung

[Seite 26]

des Sollensbereichs auf den Seinsbereich darstellt, der an der Sache selbst nicht das Geringste ändert.


51 s. z.B. Drews-Wacke, a.a.O., § 6, S. 73 ff. m. ausführlicher Systematik; Friauf, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Besonderes Verwaltungsrecht, hrsg. v. Münch, 3. Aufl., Frankfurt/M. 1972, S. 140 ff. (161) [...].

53 Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., Wien 1960, S. 25 ff., 60 ff.; ders., Recht und Moral, in: Die Wiener rechtstheoretische Schule, hrsg. Klecatsky, Marcic, Schambeck, Bd. 1, Wien - Frankfurt - Zürich - Salzburg - München 1968, S. 797 ff. Die scheinbare Modifizierung bei Verdross, Die systematische Verknüpfung von Recht und Moral, ebd., S. 515 ff., wirkt sich nur auf der Ebene der hypothetischen Grundnorm aus.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Art und Umfang der in großen Teilen wörtlichen Übernahme sind jedoch nicht gekennzeichnet. FN 128 lässt eine eigenständige, über die Ausführungen von Achterberg hinausgehende Auseinandersetzung des Verfassers mit der hier behandelten Thematik erkennen. FN 129 stützt sich hingegen auf die Quellenangaben in FN 51 von Achterberg auf der Seite 23.

Sichter
(Hindemith) KayH