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Untersuchte Arbeit: Seite: 140, Zeilen: 103-106 |
Quelle: Achterberg 1973 Seite(n): 32, Zeilen: 104ff |
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123 Schon Dürig, G., Art. 2 des Grundgesetzes und die Generalermächtigung zu allgemeinpolizeilichen Maßnahmen, AöR 79 (1953), S. 1 f., 64, hebt hervor, daß das öffentliche Interesse als Ermächtigung jeden Staatshandelns mehr ist als eine bloße Summierung parallel laufender oder sich deckender Einzelinteressen. | 72 Fraenkel, a.a.O., S. 8; Huber, Staat und Verbände, Tübingen 1958, S. 17; Zippelius, a.a.O., § 19 II, S. 101. — Auch Dürig, AöR 79, 64, hebt hervor, daß das öffentliche Interesse als Ermächtigung jeden Staatshandelns mehr ist als eine bloße Summierung parallel laufender oder sich deckender Einzelinteressen. |
Der Text der Fußnote stammt ohne Quellenangabe von Achterberg. |
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