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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 1-18
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 31, 32, Zeilen: 31: 36 ff.; 32: 1 ff.
Zum einen in der Weise, daß es auf die herrschenden Anschauungen unter Berücksichtigung ihrer örtlichen und zeitlichen Bedingtheit ankomme, zum anderen dergestalt, daß diese dann unbeachtlich seien, wenn eine zwar im Bezirk der zuständigen Polizeibehörde von der Mehrheit gebilligte Anschauung in "krasser Weise" von derjenigen auf supralokaler, insbesondere staatlicher Ebene abweicht 108 - wofür immerhin spricht, daß der Begriff "Öffentlichkeit" auf Ubiquität verweist, demgegenüber Partikularinteressen zurückzustehen haben. Die Widersprüchlichkeit der beiden Formeln zeigt an, daß es der Rechtslehre mit der zuvor hypostasierten Relativität der "herrschenden Anschauungen" nicht mehr so ganz wohl ist, und dieses Unwohlsein ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz auch unausweichlich, will man nicht eine in zahlreichen Fällen der Überzeugungskraft entbehrende, angeblich sachlich gebotene Differenzierung der Wertvorstellungen und damit der Weite polizeilicher Handlungsbefugnisse behaupten.109

Schwerer als die in diesen beiden Varianten zum Ausdruck kommende Unsicherheit der Rechtslehre wiegt indessen, daß sich beide der Frage stellen müssen, wie denn eigentlich die herrschende Anschauung - sei es diejenige auf lokaler, sei es diejenige auf supralokaler Ebene - zu ermitteln ist.


108 Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, § 16, 2b, S. 248 f.; Klein, H.-H., Zur Auslegung des Rechtsbegriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, DVBl 1971, S. 239.

109 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 31, der auf die Beispiele Sexualität und Politik verweist. [...]

zum einen in der Weise, daß es auf die herrschenden Anschauungen unter Berücksichtigung ihrer örtlichen und zeitlichen Bedingtheit ankomme, zum anderen dergestalt, daß diese dann unbeachtlich seien, wenn eine zwar im Bezirk der zuständigen

[Seite 32]

Polizeibehörde von der Mehrheit gebilligte Anschauung in „krasser Weise“ von derjenigen auf supralokaler, insbesondere staatlicher Ebene abweicht70 — wofür immerhin spricht, daß der Begriff „Öffentlichkeit“ auf Ubiquität verweist, der gegenüber Partikularinteressen zurückzustehen haben. Die Widersprüchlichkeit der beiden Formeln zeigt an, daß es der Rechtslehre mit der zuvor hypostasierten Relativität der „herrschenden Anschauungen“ nicht mehr so ganz wohl ist, und dieses Unwohlsein ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz auch unausweichlich, will man nicht eine in zahlreichen Fällen der Überzeugungskraft entbehrende, angeblich sachlich gebotene Differenzierung der Wertvorstellungen und damit der polizeilichen Handlungsbefugnis behaupten.

Schwerer als die in diesen beiden Varianten zum Ausdruck kommende Unsicherheit der Rechtslehre wiegt indessen, daß sich beide der Frage stellen müssen, wie denn eigentlich die herrschende Anschauung — sei es diejenige auf lokaler, sei es diejenige auf supralokaler Ebene — zu ermitteln ist.


70 Drews-Wacke a.a.O., § 6, 4, S. 76; H. H. Klein, DVBl. 71, 239.

Anmerkungen

Die Übernahme geht nach dem Quellenverweis noch weiter. Umfang und Art der weitgehend wörtlichen Übernahme werden dem Leser durch den vorhandenen Quellenverweis nicht deutlich.

Sichter
(Hindemith) KayH