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Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 12-21 |
Quelle: Achterberg 1973 Seite(n): 10, Zeilen: 12ff |
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Die solchermaßen getroffene Abgrenzung, die üblicherweise als "allgemeine Auffassung" deklariert,25 in ihrer gegenwärtigen Haltbarkeit nur gelegentlich bezweifelt, auf ihre geschichtliche Richtigkeit dagegen nicht befragt wird, ist nicht das Ergebnis der jüngeren Polizeirechtsentwicklung. Sinngemäß ist sie vielmehr bereits in der Begründung zu § 14 des Entwurfs des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931 anzutreffen,26 bei dessen Beratung im Ausschuß für Verfassungsfragen hierfür die Auslegung des Art. 10 II 17 Preußisches Allgemeines Landrecht (PrALR) durch das Preußische Oberverwaltungsgericht als Beleg angeführt wurde - dies indessen unreflektiert, ohne die Frage zu stellen, ob das Gericht sich mit ihr nicht möglicherweise selbst auf schwankendem Boden befand.27
25 Götz, V., Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., Göttingen 1988, Rdnr. 93. 26 Vgl. PreußLT-Drs. III/5933, Sp. 31 sowie den Bericht des Ausschusses für Verfassungsfragen, PreußLT-Drs. III/7081, Sp. 6. 27 So treffend Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 10. |
Die solchermaßen getroffene Abgrenzung, die üblicherweise als „allgemeine Auffassung“ deklariert5, in ihrer gegenwärtigen Haltbarkeit zwar mitunter bezweifelt, auf ihre geschichtliche Richtigkeit dagegen nicht befragt wird, ist nicht erst neueren Datums. Sinngemäß ist sie vielmehr bereits in der Begründung zu § 14 des Entwurfs des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931 anzutreffen, bei dessen Beratung im Ausschuß für Verfassungsfragen hierfür die Auslegung des § 10 II 17 PrALR durch das Preußische Oberverwaltungsgericht als Beleg angeführt wurde6 — dies indessen unreflektiert, ohne die Frage zu stellen, ob das Gericht sich mit ihr7 nicht möglicherweise selbst auf schwankendem Boden befand.
5 So Götz, a.a.O., § 3 III 1, S. 45. 6 Vgl. Pr.LT-Drucksache III/5933, Sp. 31, sowie den Bericht des Ausschusses für Verfassungsfragen, Pr.LT-Drucksache III/7081, Sp. 6. 7 s. dazu des näheren u. II 2 b. |
Der Quellenverweis in FN 27 macht nicht deutlich, dass der gesamte Absatz weitgehend wörtlich aus der Quelle stammt, inkl. der Literaturverweise. "So treffend" lässt die Übernahme einer pointierten Formulierung (der mit dem schwankenden Boden) vermuten, nicht aber die wortlautnahe Übernahme eines Absatzes nebst Belegstellen. |
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