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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 279 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-03 13:06:37 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Maier 1980, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 279, Zeilen: 1-8
Quelle: Maier 1980
Seite(n): 203, 204, Zeilen: 203: 32-34 - 204: 1-5
Tatsächlich geht aber der Staatszweck nach Ausweis des ALR und seiner Materialien keineswegs in der Herstellung von Recht und Sicherheit auf, sondern schließt die "Beförderung des Wohlstands der Einwohner", die "Erhaltung und Beförderung des gemeinen Wohles", ja die Vermehrung der Privatglückseligkeit einzelner ein und verharrt insoweit noch auf dem Boden der Wolffschen Naturrechtslehre.55 Auch dem allgemeinen Begriff des Polizeigesetzes, wie er im ALR grundgelegt ist, ist die Ausscheidung wohlfahrtspolizeilicher Normen durchaus noch fremd.56

55 Svarez, C. G., Vorträge über Recht und Staat (hrsg. von Conrad/Kleinheyer), Köln/Opladen 1960, S. 36 ff., 485 ff., 639 ff.; Rosin H., Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, VerwArch 3 (1895), S. 259, 265; Kleinheyer, G., Staat und Bürger im Recht. Die Vorträge des Carl Gottlieb Svarez vor dem preußischen Kronprinzen (1791/92), Bonner rechtswiss. Abhandlungen Bd. 47, 1959, S. 117 f.

56 Rosin, H., Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, VerwArch 3 (1895), S. 280; Maier, H., Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. Aufl. München 1980, S. 204.

Nicht nur, daß der Staatszweck nach Ausweis des ALR und seiner Materialien keineswegs in der Herstellung von Recht und Sicherheit aufgeht, sondern die »Beförderung des Wohl-

[Seite 204]

stands der Einwohner«, die »Erhaltung und Beförderung des gemeinen Wohles«, ja die Vermehrung der Privatglückseligkeit einzelner einschließt und insoweit auf dem Boden der Wolffschen Naturrechtslehre verharrt:45 auch dem allgemeinen Begriff des Polizeigesetzes, wie er im ALR grundgelegt ist, ist die Ausscheidung wohlfahrtspolizeilicher Normen durchaus fremd.46


45 Vgl. Svarez, Vorträge, 36ff., 485ff., 639ff.; Rosin, Begriff der Polizei, 259, 265; Kleinheyer, Staat und Bürger, 118ff.; Maier, Frühgeschichte, 242f. mit Anm. 26.

46 Siehe hierzu und zum folgenden die Zusammenstellung bei Rosin, Begriff der Polizei, 280 mit Anm. 80, ferner Kleinheyer, Staat und Bürger, 117 f .; danach gehört zu den Gegenständen der Polizei auch die staatliche Wirtschaftsförderung, die Sorge für die Schulen und Universitäten, die Pflege des Theaters, endlich die »Veranstaltung und Direktion der Volksbelustigungen«.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis existiert, aber er macht Art und Umfang der Übernahme nicht deutlich. Auch macht er nicht deutlich, dass die Literaturverweise ebenfalls aus der Quelle stammen.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[2.] Fws/Fragment 279 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-04 21:11:54 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Maier 1980, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 279, Zeilen: 14-23
Quelle: Maier 1980
Seite(n): 204, Zeilen: 17ff
Zu diesem Ergebnis steht nicht im Widerspruch, wenn man im ALR erste Anzeichen für den im Laufe des 19. Jahrhunderts zunehmend hervortretenden Antagonismus von Sicherheit und Wohlfahrt innerhalb des Polizeibegriffs begründet sieht. Denn sicher ist, daß der Wohlfahrtszweck in der allgemeinen Definition des Landrechts und in den Materialien dem Rechts- und Sicherheitszweck nachgesetzt wird: Bei einer Kollision von Interessen hat die "Erhaltung des vorhandenen Güterbestandes den Vorrang vor der bloßen Erzielung eines Vorteils".58 Der damit gegebenen Differenzierung des Staatszwecks entsprechend, sind die staatlichen Machtmittel für die Wohlfahrt, gegenüber den für Recht und Sicherheit bestimmten, begrenzter Natur und stärkeren Kontrollen unterworfen.

58 Rosin, H., Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, VerwArch 3 (1895), S. 266 f., unter Berufung auf § 96 Einleitung ALR.

Dennoch finden sich im ALR schon erste Anzeichen für den jetzt immer beherrschender hervortretenden Antagonismus von Sicherheit (Recht) und Wohlfahrt innerhalb des Polizeibegriffs. Dies gilt übrigens schon für die Staatszwecklehre. Denn es ist kein Zweifel, daß der Wohlfahrtszweck in der allgemeinen Definition des Landrechts und in den Materialien dem Rechts- und Sicherheitszweck nachgesetzt wird: bei einer Kollision von Interessen hat die »Erhaltung des vorhandenen Güterbestandes den Vorrang vor der bloßen Erzielung eines Vorteils«.47 Der damit gegebenen Differenzierung des Staatszwecks entsprechend, sind die staatlichen Machtmittel für die Wohlfahrt gegenüber den für Recht und Sicherheit bestimmten begrenzter Natur und stärkeren Kontrollen unterworfen.

47 So Rosin, aaO 266f., mit Berufung auf § 96 Einleitung ALR: [...]

Anmerkungen

Die Übernahme geht auf der nächsten Seite weiter. In der übernächsten Fußnote findet man dann auch einen Verweis auf die Quelle. Dieser Verweis macht aber Art und Umfang der Übernahme nicht deutlich.

Bei Rosin (1895) steht auf S. 266-267:

"Sie bildet hier einen Anwendungsfall des allgemeinen und deshalb auch schon in der Einleitung zum Ausdrucke gelangten Axioms, daß bei einer Kollision von Interessen die Verhütung und Beseitigung von Schaden, also die Erhaltung des vorhandenen Güterbestandes, der bloßen Erzielung eines Vortheils voranzustehen hat.40)

40) §. 96 einl. A.L-R.: [...]"

Maier hat also Zitat aus Rosin (1895) sowohl im Satzbau, als auch orthographisch abgeändert. In der Dissertation wurde die abgeänderte Version eins zu eins übernommen, Rosin also wohl nicht direkt rezipiert.

Sichter
(Hindemith), Klgn



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131103130328