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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 245 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-25 10:46:12 Hindemith
BauernOpfer, Eichert 1986, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 4-16
Quelle: Eichert 1986
Seite(n): 98. 99, Zeilen: 98: 21ff; 99: 1ff
Dem Polizeirecht kommt damit nach eigenem Selbstverständnis nicht die Aufgabe zu, den Bürger im Rahmen einer Zwangsfürsorge allgemein von selbstgefährdendem Tun abzuhalten.505 Es kann - diesen bisher unbestrittenen Beschränkungen polizeilichen Tätigwerdens zufolge - nur dann gegen den Verhaltensverantwortlichen eingesetzt werden, wenn dieser aus einem "öffentlichen Interesse"506 in seinen Rechtskreis zurückverwiesen werden soll, den er zu Lasten der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verlassen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen wird die Möglichkeit bejaht, daß der Gestörte selbst der polizeirechtlich in Anspruch zu nehmende Störer sein kann. Außerhalb der bereits genannten Selbstmordproblematik lassen sich die wenigen sonstigen Fallgruppen unterteilen in solche, bei denen der sich selbst gefährdende Bürger entweder zu einer rationalen Entscheidung nicht fähig ist,507 oder aber ganz bewußt aus Sensationsgier oder falsch verstandener Risikofreudigkeit508 sich in Gefahren bringt.

505 Eichert, C., Obdachlosigkeit und polizeiliche Intervention, Konstanz 1986, S. 99.

506 Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, S. 230.

507Zur Unterbindung des Selbstmords durch die Polizei Schnupp, G ., Selbsttötung zu verhindern ist eine polizeiliche Aufgabe, Die Polizei 1980, S. 341; Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 221, 253 ff.; Bottke, W., Suizid und Strafrecht, Berlin 1982, S. 171 ff.; sehr skeptisch gegenüber polizeirechtlichen Begründungsversuchen Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 39.

508 Siehe die Beispiele bei Drews, B./Wacke, G./Vogel, K./Martens, W., Gefahrenabwehr. Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. Köln/Berlin/Bonn/München 1986, S. 230 f.

Dem Polizeirecht kommt damit nicht die Aufgabe zu, den Bürger im Rahmen einer Zwangsfürsorge allgemein von selbstgefährdetem [sic] Tun abzuhalten. Es kann nur dann gegen den Verhaltensverantwortlichen eingesetzt werden, wenn dieser aus einem öffentlichen Interesse in seinen Rechtskreis zurückverwiesen werden soll, den er zu Lasten der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verlassen hat.

[Seite 99]

Unter diesen Voraussetzungen wird die Möglichkeit bejaht, daß der Gestörte selbst der Störer sein kann.80 Die als Beispiel herangezogenen Fallgruppen lassen sich dabei unterteilen in solche, bei denen der sich selbst gefährdende Bürger entweder zu einer rationalen Entscheidung nicht fähig ist 81, oder aber ganz bewußt aus Sensationsgier oder falsch verstandener Risikofreudigkeit82 sich in Gefahren bringt.


80 Hoffmann, DVBl. 70, 473, 474 mwN

81 Der Selbstmörder, dem regelmäßig der freie Entschluß wegen eines geistigen Ausnahmezustandes fehlen wird, s. Drews-Wacke-Vogel-Martens, II S. 115 mwN der Betrunkene

82 S. die Beispiele bei Drews-Wacker-Vogel-Martens, II, S. 116

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Art und Umfang der Übernahme werden dem Leser aber nicht verdeutlicht. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort, wo sich dann auch ein weiterer Verweis auf die Quelle befindet.

Sichter
(Hindemith), Klgn



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20131025104827