VroniPlag Wiki

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:::::Mit freundlichen Grüßen, [[Benutzer:Galt van Wichpro|Galt van Wichpro]] 19:12, 29. Mär. 2012 (UTC)
 
:::::Mit freundlichen Grüßen, [[Benutzer:Galt van Wichpro|Galt van Wichpro]] 19:12, 29. Mär. 2012 (UTC)
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::::::Mein lieber Galt. Ich möchte nicht auf alles eingehen, was Sie hier so wort- und trickreich dargestellt haben. Ein, zwei Anmerkungen habe ich jedoch. Nehmen Sie es mir nicht übel. Ihre Argumentationsfigur verfängt nicht, mit der Sie sich schlussendlich hier als Vertreter eines vorgeblichen juristischen Zitations-Mainstream darstellen.
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::::::Erstens: eine Dissertation, auch eine juristische, ist ein Werk für die Wissenschaftswelt. Als solche hat sie sich den allgemein und international gültigen Standards zu unterwerfen. Sie wollen doch nicht im Ernst fordern, dass zum Verständnis einer solchen wissenschaftlichen Arbeit vom Rezipienten zunächst die zum Zeitpunkt der Abfassung gültigen Zitationsregeln der Fakultät an der Alma Mater des Verfassers zu lesen wäre?
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::::::Zweitens: eine geisteswissenschaftliche Arbeit zeichnet sich durch präzise Textarbeit aus, auch bei den Juristen. Ein "Zusammenwürfeln" von Fundstellenangaben ist kein wissenschaftlicher Nachweis. Neben der Fundstelle ist grundsätzlich der Umfang der bearbeiteten Quellinhalte als Service für den promiotionsordnungsunkundigen Leser eindeutig zu kennzeichnen. Hier gelten bei Juristen Sonderregeln, zum Beispiel insoweit sie Gesetzestexte nicht(!) paraphrasieren dürfen. Denn es ist gerade die vornehme Aufgabe unserer Juristen, die Textexegese außerordentlich exakt zu betreiben. Wieso sollen die also mit Texten schludriger umgehen wollen als der Rest der Wissenschaftswelt?
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::::::Drittens: ich zitiere aus dem wirren Gedankengut mal folgendes:
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:::::::"Die Quelle ist genannt. Die Nennung erfolgt direkt an der übernommenen Stelle. Dass hier eine Fußnote für mehrere Sätze gilt, ist in vielen Fachbereichen, einschließlich der Rechtswissenschaft, nicht ungewöhnlich und daher unerheblich."
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::::::Für diese Behauptung, insbesondere die Schlussfolgerung, fordere ich Belege. Wissenschaftliche und logische. Mit der Verteidigungslinie "keine Stelle ohne Quelle" ist ja kürzlich der Herr Chatzimarkakis grandios gescheitert.
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::::::"Unerheblich" hat an dieser Stelle ewas "überhebliches". Mich würde interessieren, was Sie unter dem Begriff "Dissertationen auswerten" verstehen, also Sie als "Fachmann", der am Fehlen von Anführungszeichen grade erkennt, dass jetzt paraphrasiert (und nicht etwa ein eigener Gedanke geäußert) wird. Ich nehme zum Vorteil aller juristischen Promovenden nicht an, Sie wollen suggereieren, es handle sich um "begutachten".
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::::::Freundliche Grüße, [[Benutzer:Plaqueiator|Plaqueiator]] 19:19, 29. Mär. 2012 (UTC)

Version vom 29. März 2012, 19:19 Uhr

Forum: Übersicht > Definition von Plagiat
Im Forum ist kein Raum für persönliche Angriffe: VP:KPA. Alle Beiträge im Forum sind Meinungsäußerungen der jeweils Beitragenden und deshalb zu signieren (vier Tilden an das Ende des Beitrags setzen: ~~~~). Weitere Tipps zum Forum finden sich unter VP:Forum, Hinweise zur Moderation unter VP:Moderation.

Auf VroniPlag findet man Definitionen von Plagiatskategorien, bisher aber keine Definition von Plagiat. Dafür besteht aber offenbar ein Bedürfnis. Dieses Forum soll eine solche Definition vorbereiten.

Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis

Es wird vermutlich Einigkeit bestehen, dass die Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis zugrundegelegt werden. Auch diese Maßstäbe entwickeln sich nach wissenschaftlichen Regeln. Deswegen ist es auch nicht verwunderlich, dass es in Deutschland oder im deutschsprachigen Raum keine zentrale Stelle gibt, die für die gesamte Wissenschaft verbindlich definieren könnte, was ein Plagiat ist.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat für Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis in Deutschland eine zentrale Rolle übernommen. Die 1998 veröffentlichten Empfehlungen der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" - Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis erwähnt Plagiate als Verstoß gegen gute wissenschaftliche Praxis, überlässt aber deren Definition den Hochschulen. Diese reichen wiederum diese Aufgabe meist an ihre Fakultäten weiter.

Was man dort im Einzelnen findet, weicht allerdings inhaltlich nicht sehr stark voneinander ab. Im Kern geht es immer darum, dass fremde Leistung so wiedergegeben wird, dass sie als eigene Leistung erscheint. Das geschieht entweder durch die Übernahme von Ideen, Gedankengängen, Erhebung empirischer Befunde sowie des Forschungsstandes ohne Verweis auf die Quelle, oder durch Übernahme von Text oder bildlichen Darstellungen ohne Kennzeichnung als wörtliches Zitat bzw. als Reproduktion.

Plagiatskategorien auf VroniPlag

Die auf VroniPlag verwendeten Plagiatskategorien bauen darauf auf.

  1. Bei „Komplettplagiat“ wird der Text wörtlich übernommen – ein doppelter Verstoß wegen fehlender Nennung der Quelle und fehlender Kennzeichnung als Zitat.
  2. Bei „Verschleierung“ wird der Text überarbeitet, in jedem Fall ein Verstoß wegen fehlender Nennung der Quelle, oft auch zusätzlich wegen fehlender Kennzeichnung als Zitat.
  3. Bei „Bauernopfer“ fehlt die Kennzeichnung als Zitat. Bei längeren Übernahmen ohne wiederholten Verweis auf die Quelle liegt auch häufig ein Verstoß wegen fehlender Nennung der Quelle vor.
  4. Bei „verschärftem Bauernopfer“ liegt meist ein doppelter Verstoß vor, weil die Quelle in einer Art genannt wird, die vermuten lässt, dass der übernommene Gedankengang nicht in der Quelle zu finden ist (etwa bei „siehe dazu ferner…“).

Definition der Universität Oxford

Eine auch für VroniPlag interessante Definition mit ausführlicher Erläuterung stammt von der Universität Oxford. Sie ist besonders anschaulich, weil sie an fünf Beispielen zeigt, wie man mit einem fremden Text nicht umgehen darf, und zwei positive Gegenbeispiele anführt. Sie demonstriert auch, dass – anders als im Fall Chatzimarkakis behauptet – die Universität Oxford eher strenger ist als die bei VroniPlag angelegten Maßstäbe. Beispiele 1 und 2 würden hier zu Fragmenten verarbeitet, Beispiel 3 möglicherweise auch, Beispiele 4 und 5 aber vermutlich nicht. Vielleicht wäre diese Definition eine gute Diskussionsgrundlage? PlagProf:-) 12:01, 29. Mär. 2012 (UTC)

Erhebliche Unterschiede bei der Bewertung

Ich glaube nicht, dass die Definitionen der Universität Oxford hier hilfreich sind. Wie PlagProf:-) bereits geschrieben hat, sind die Beispiele strenger als die Maßstäbe, die auf VroniPlag regelmäßig herangezogen werden. Sie sind meiner Auffassung nach auch strenger als die Maßstäbe, welche deutschen Studenten regelmäßig vermittelt werden. So lange VroniPlag sich aber der kritischen Auseinandersetzung mit deutschen Hochschulschriften widmet, sind auch allein die Vorgaben deutscher Hochschulen sowie in Deutschland etablierte Anleitungsschriften heranzuziehen. Die Bewertung deutscher Hochschulschriften anhand internationaler Vorgaben zu Lasten deutscher Promovenden wäre nach meiner Auffassung unverhältnismäßig.

Es kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vorgaben verschiedener Hochschulen und Anleitungsschriften an Studenten und Promovenden durchaus erheblich voneinander abweichen. Gerade der Grenzbereich zwischen Plagiat und Paraphrase ist nicht allgemein definiert. Daher müsste eine Bewertung einer Hochschulschrift die Grenzbereiche stets zu Gunsten des Promovenden auslegen, da ansonsten die allgemeine Diskussion über die Zulässigkeit einer Zitierung auf seinen Schultern ausgeführt wird, obwohl diese auch leicht anhand von selbst generierten Beispielen abstrakt geführt werden könnte. So lange der Beweis der Kenntnis des Promovenden von strengeren Regeln nicht geführt werden könnte, was hier nicht gelingen kann, ist davon auszugehen, dass dieser von der Gültigkeit einers weniger strengeren Maßstabes ausgegangen ist. Diesen Promovenden dennoch "weltöffentlich" als Plagiator zu brandmarken, stünde in keinem Verhältnis zu den erklärten Zielen von VroniPlag. Problembewusstsein kann auch auf andere Art und Weise geschaffen werden.

Ich erlaube mir nachfolgend meinen Gedanken an Beispielen zu verdeutlichen:

Es wird grundsätzlich als oberste Regel vorausgesetzt, dass eine wörtliche Übernahme stets durch Angabe der Quelle und das Setzen von Anführungszeichen zu kennzeichnen sei.

Die Logik gebietet jedoch, dass diese Regel nicht absolute Geltung beanspruchen kann. Denn auch ein indirektes Zitat, welches bekanntermaßen keine Anführunsgzeichen erfordert, enthält zwingend gleiche Worte und Wortkombinationen wie die zitierte Ursprungsquelle. Es wäre auch sonst nicht mehr möglich, Arbeiten über den selben Untersuchungegenstand zu verfassen. Dies muss umso mehr gelten, als eine technische Sprache des jeweiligen Fachbereichs Verwendung findet. Hier ist das Wissen etablierter Fachleute gefragt.

Ein Beispiel hierzu:

In ihrem Buch "Wissenschaftliches Arbeiten für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler" liefern die Autoren Claus Ebster und Lieselotte Stalzer folgendes Beispiel für ein korrektes indirektes Zitat:

Quelle nach E/S: "Bei der einfachen Zufallsstichprobe hat jedes Element der Grundgesamtheit die gleiche Chance, ausgewählt zu werden und damit in die Stichprobe zu gelangen."

Indirektes Zitat nach E/S: "Für alle Untersuchungseinheiten besteht bei der einfachen Zufallsauswahl die gleiche Wahrscheinlichkeit, in die Stichprobe aufgenommen zu werden (Ebster 1999, S. 82)."

Aufgrund der Nähe des Satzbaus und dem gezielten Einsatz von Synonymen hätte dieses Beispiel eine gewisse Chance, hier als Verschleierungsplagiat gewertet zu werden.

Beispiele von Hochschulanweisungen, die hierüber noch hinausgehen, finden sich oft.

Im "Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten" der Lehrkommission der Universität Zürich heißt es: "Folgende Handlungen stellen ein Plagiat im weiteren Sinne dar [...] Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk und nimmt leichte Textanpassungen und -umstellungen vor (Paraphrasieren), ohne
die Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen. [..] Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, paraphrasiert sie allenfalls und zitiert die entsprechende Quelle zwar, aber nicht im
Kontext des übernommenen Textteils bzw. der übernommenen Textteile (Beispiel: Verstecken der plagiierten Quelle in einer Fussnote am Ende der Arbeit)."

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass leichte Textanpassungen nebst einem Quellennachweis kein Plagiat darstellen. Nun mag man dem Verfasser dieser Zeilen zweierlei vorwerfen. Zum einen wäre hier die Tatsache, dass es sich um eine deutschsprachige Anweisung einer nichtdeutschen Hochschule handelt. Zum anderen fehlt es an einem ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis oder Nichterfordernis des Setzens von Anführunsgzeichen. Aber auch diesen Mängeln kann abgeholfen werden.

Die Grundregel Nr. 3 der "Richtlinie zur Sicherstellung der Einhaltung von Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit, zur Vermeidung von Plagiaten und zu den Anforderungen an Begutachtungsprozesse im Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg" lautet:

"Auch wenn keine wörtliche Übernahme des Textes einer anderen Quelle erfolgt, sondern der Text mehr oder weniger deutlich paraphrasiert oder zusammengefasst wird, ist dies zu kennzeichnen.

Auch Zusammenfassungen oder Paraphrasen stellen die Übernahme der Gedankengänge Anderer dar und sind deshalb zu kennzeichnen. Die Veränderung einzelner Worte oder Halbsätze eines Textes bei der Übernahme entheben daher nicht von der Kenntlichmachung des Originals. Anführungszeichen sind hier allerdings nicht nötig." (meine Hervorhebung).

Ein Promovend, der sich an diese Regel hielte, würde ganz sicher auf VroniPlag der Verschleierung überführt gelten. Man mag diese Regel nicht gutheißen (was der Verfasser nicht tut), aber man kann dann die Umsetzung dieser Regel nicht zu lasten des Promovenden angreifen. VroniPlag kann sich hiergegen der abstrakten wissenschaftlichen Diskussion stellen. Nur nicht auf dem Rücken eines Promovenden, der diesen Regeln folgt.

Aber die Frage nach der zulässigen Paraphrase ist nicht die einzige ungeklärte Frage. Dies beginnt bereits beim richtigen Einsatz der Einleitung von Fußnoten durch "siehe", "vgl.", etc. Hierzu bestehen viele verschiedene Meinungen. Erschreckend ist hier darauf hinzuweisen, dass selbst etablierte Regeln manchen Beitragenden hier unbekannt scheinen. Wer aber anderer Arbeiten bewertet, sollte sich auch mit dem etablierten Regelwerk auskennen.

VroniPlag sollte sich daher meiner Meinung nach auf die Übereinstimmungen beschränken, die ohne Zweifel gegen die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen: umfassenden wortidentische Übernahmen ohne Angabe der Quelle.

Dem Verfasser dieser Zeilen sei noch ein Zitat als Abschluss gestattet: "Es überrascht deshalb, dass bis heute Regeln zum richtigen Zitieren in Deutschland wenig bekannt sind und sich eine Reihe von Regeln einer gewissen Beliebigkeit erfreut." (aus Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 3. Aufl. München 2005, § 7, Rn. 9).

Mit freundlichen Grüßen in freudiger Erwartung der Erwiderungen Galt van Wichpro 13:45, 29. Mär. 2012 (UTC)

Danke für diesen gehaltreichen Beitrag. Ich schichte mal einige Fragen ab. PlagProf:-) 14:22, 29. Mär. 2012 (UTC)

Spezielle deutsche Maßstäbe

Die Vorstellung, in jedem Land gälten eigene Maßstäbe für gute wissenschaftliche Praxis, ist sehr problematisch. Sie erschwert den internationalen Austausch und die Vergleichbarkeit immens. Wer für besonders milde deutsche Maßstäbe bei Plagiaten plädiert, diskrediert auch diejenigen deutschen oder deutschsprachigen Wissenschaftler, die höheren Ansprüchen gerecht werden, und das ist sicherlich die Mehrzahl.

Ich versuchte nicht zu sagen, dass in verschiedenen Ländern verschieden Maßstäbe herrschen würden. Diese bestehen, wie sich aus meinen Nachweisen ergibt, vielmehr bereits zwischen verschiedenen Institutionen. Nun kann man von einem Promovenden nicht erwarten, dass dieser sich mit allen diesen Maßstäben auseinandersetzt. Stattdessen darf dieser darauf vertrauen, was er in einem Anleitungswerk erlesen, in einer universitären Veranstaltung gelernt oder aus einer universitären Anleitung entnommen hat. Herrschen hier verschiedene Maßstäbe, kann dem Promovenden kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er einem bestimmten Maßstab angelegt hat. Ist man der Meinung, dass gewisse Maßstäbe nicht ausreichend sind, sondern Plagiate gleichsam "legalisieren", so ist nicht der Promovend anzugreifen, sondern die Institution oder der Anleitende, der diese Maßstäbe vertritt. Dies muss dann aber im abstrakten wissenschaftlichen Diskurs erfolgen und nicht "weltöffentlich" auf den Schultern des Promovenden.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 14:41, 29. Mär. 2012 (UTC)
Dazu unten unter "subjektive Masßstäbe". PlagProf:-) 15:53, 29. Mär. 2012 (UTC)

Subjektive Maßstäbe

Ebenso problematisch erscheint mir die Vorstellung, man müsse für jeden Fall feststellen, wie dem betroffenen Autor bzw. der betroffenen Autorin Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt würden. Nur bei einer Diskrepanz zwischen vermittelten und praktizierten Maßstäben dürfe man von einem Plagiat reden. Damit wird Plagiat nahezu vollständig in den Bereich subjektiver Vorwerfbarkeit verschoben. Hier gibt es zunächst ein empirisches Problem: Es ist im Nachhinein kaum ermittelbar, was welchem Autor zu welchem Zeitpunkt beigebracht wurde - mit diesem Anspruch müsste man VroniPlag dichtmachen. Noch wichtiger erscheint mir aber, dass Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis allgemein gelten müssen und nicht subjektiv relativiert werden können. Aus gefälschten oder schlampig ermittelten Tatsachen wird auch dann keine richtige Wissenschaft, wenn niemand dem Betroffenen mitgeteilt hat, dass man Untersuchungsergebnisse nicht erfinden darf bzw. sorgfältig erheben muss. Subjektive Maßstäbe spielen sicherlich eine Rolle für den Entzug eines akademischen Grades, denn hier muss in aller Regel eine Täuschung nachgewiesen werden. Das ist aber nicht die Funktion von VroniPlag.

Wie ich bereits ausführte, ist es nicht möglich zu erfahren, welches Wissen dem Einzelnen vermittelt wurde. Daher ist es notwendig, den kleinsten gemeinsamen Nenner der anerkannten Regeln als Maßstab heranzuziehen. Allein dieser Maßstab gilt allgemein gegenüber allen Promovenden. Dies kann ein falscher Maßstab sein - es wäre dann auf die Änderung des Maßstabes hinzuwirken. Hierzu müsste man sich der Diskussion mit den Hochschulen und den Wissenschaftlern stellen, die einen solchen Maßstab vertreten. Allein nur nicht zu Lasten des Promovenden. Dieser mag dann vielleicht seinen Doktorgrad behalten, doch findet er sich fortan "weltöffentlich" als Plagiator gebrandmarkt.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 14:47, 29. Mär. 2012 (UTC)
Jede wissenschaftliche Arbeit, die veröffentlicht wird, enthält eine Aufforderung, sich mit ihr auseinanderzusetzen. Sie soll ein Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion sein. Natürlich auch zur Rezension. Wissenschaft lebt von kritischer Auseinandersetzung; wer sachlich fundierte Kritik nicht verträgt, sollte keine Doktorarbeit oder andere wissenschaftliche Arbeit schreiben. Zur Kritik gehört auch die Frage, ob Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten wurden. Es war eine ganz normale Rezension in einer Fachzeitschrift, die aufgedeckt hat, dass Guttenbergs Dissertation in hohem Maß Plagiate enthält. Der Rezensent hat völlig zu Recht davon abgesehen, erst im Umkreis der Universität zu erforschen, welche Maßstäbe dort gelten und was dem Verfasser konkret an wissenschaftlichem Handwerkszeug mitgegeben wurde. Auch eine kritische Rezension verteilt übrigens keine Brandzeichen und stellt keinen Pranger dar. Plagiatsdokumentation befasst sich nicht mit Schuldzuweisungen (die selbstverständlich auch die Universität oder den oder die Betreuer(in) treffen könnten), sondern mit wissenschaftlichem Fehlverhalten - und deshalb sind hier subjektive Maßstäbe auch nicht die richtigen. PlagProf:-) 15:52, 29. Mär. 2012 (UTC)
Hier muss dann aber auch der Einwand gelten, dass die Auseinandersetzung sich in diesem Falle allein auf solche Fundstellen beschränkte, die nach jedem Maßstab als Verstoß anzusehen waren. Zudem wäre die Verbreitung des Vorwurfes nicht "weltöffentlich" erfolgt, so es sich nicht um ein Mitglied der Bundesregierung gehandelt hätte. Die unverhältnismäßige Prangerwirkung sollte vielleicht jedoch an anderer Stelle noch einmal diskutiert werden. Auch sei nochmals der Einwand erlaubt, dass ich keine subjektiven Maßstäbe fordere. Allein die Unterschiede in den Vorschriften erlauben es nicht, ein Übermaß gegenüber akzeptierten Standards zu fordern. Es kann kein wissenschaftliches Fehlverhalten sein, wenn man die Standards einhält, die von einer deutschen Universität vorgegeben werden (hierzu meine obigen Nachweise). Mann mag mit diesen Standards nicht einverstanden sein, doch kann man diese Standards nicht als nicht gegeben abtun.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 18:47, 29. Mär. 2012 (UTC)

Kleinster gemeinsamer Nenner

Dieser Subjektivität könnte man sich natürlich mit dem oben sinngemäß gemachten Vorschlag entziehen, zum Schutz der Autor(inn)en der untersuchten Arbeiten müsse man den mildesten Maßstab anlegen, der noch vertreten würde. Die Argumente dagegen sind dieselben wie die gegen spezielle deutsche Maßstäbe.

Gleichwohl sprächen viele Argumente dafür. Man verhinderte etwa unter anderem, dass sich die Hochschulen trotz "umfassender Vorwürfe" (wie in manchem Fall geschehen) gegen die Einstufung als Plagiat einsetzten. Auch setzte sich VroniPlag nicht (berechtigter) Kritik aus und könnte sich auf die wesentliche Arbeit konzentrieren. Die Erforschung der Grenzbereiche könnte dann denen überlassen bleiben, die einen solchen Diskurs in die Wissenschaft hineintragen wollen. Dies sollte dann aber unter Klarnamen und in einschlägigen Publikationen erfolgen. Denn nur so bliebe nach meiner Auffassung die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens gewahrt. Maßstäbe sind im wissenschaftlichen Diskurs festzulegen. Es sollten keine Fakten zu Lasten Einzelner geschaffen werden.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 14:55, 29. Mär. 2012 (UTC)
Da stimme ich halb zu, halb nicht. "Maßstäbe sind im wissenschaftlichen Diskurs festzulegen" ist sicherlich richtig, aber verträgt sich nicht gut mit dem Anlegen von Maßstäben, die irgendwo noch praktiziert werden, aber eben nicht den anerkannten entsprechen. Anonymität ist in der Wissenschaft üblich beim "peer review" von Fachzeitschriften und bei der Begutachtung von Anträgen. Pseudonymität ist vergleichsweise neu, aber begegnet sicherlich nicht mehr Bedenken als Anonymität. Übrigens hat die Universität im Fall Sensburg die Namen ihrer Gutachter nicht bekannt gegeben. Die bleiben vollständig anonym. Und leider hat sie auch von den Gutachten nur das Ergebnis, nicht den Inhalt preisgegeben, so dass sich nicht einmal feststellen lässt, welche Maßstäbe dort angelegt wurden. PlagProf:-) 15:59, 29. Mär. 2012 (UTC)
Hierzu möchte ich zweierlei entgegnen. Ich habe Vorgaben verschiedener Institutionen vorgelegt, welche diese Maßstäbe anlegen. Ich könnte leicht noch eine Vielzahl folgen lassen. Auch die Kommission, die sich mit der Arbeit von KTG beschäftigte, legte diese Standards zu Grunde. Allein es gab ausreichend nicht gekennzeichnete wortidentische Übernahmen, die eine Aberkennung des Doktorgrades leicht rechtfertigten. Es handelt sich also gerade nicht um "Maßstäb[e], die irgendwo noch praktiziert werden, aber eben nicht den anerkannten entsprechen". Man muss diese Maßstäbe daher auch bei der Arbeit auf VroniPlag Beachtung schenken. Ob man diese als "richtig" empfindet oder nicht, sollte hier keine Rolle spielen. Des Weiteren sind weder die peers, noch die Gutachter im Fall PES anonym für denjenigen, den es angeht, d.h. für den Verlag bzw. die Hochschule. Dies ist auch insoweit unproblematisch, da der Verlag bzw. die Hochschule peers und Gutachter jederzeit deanonymisieren kann und für die Auswahl nach Kompetenzkriterien bürgt. Dies unterschiedet diese von den Mitstreitern bei VroniPlag.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 18:57, 29. Mär. 2012 (UTC)

Keine Nennung der Quelle

Wir sind uns - möglicherweise mit gewissen Abstrichen im subjektiven Bereich - offenbar einig, dass die Beispiele 1 und 2 aus Oxford Plagiate beschreiben. Das entspricht in etwa den Plagiatskategorien "Komplettplagiat" und "Verschleierung".

Keine Kennzeichnung eines Zitats

In den Oxforder Beispielen 3-5 wird die Quelle genannt, aber Zitate oder weitergehende gedankliche Übernahmen nicht vollständig ausgewiesen. Das entspricht den Plagiatskategorien "Bauernopfer" und "verschärftes Bauernopfer". Da meines Eindrucks zufolge Beispiele 4-5 auf VroniPlag vermutlich nicht dokumentiert würden, geht es wohl noch um Beispiel 3. Da hängt es wohl auch davon ab, wie lange die nicht gekennzeichnete wörtliche Übernahme ist, ob sie vor oder nach Beginn der offenen Paraphrase erfolgt, etc. Zur Frage Paraphrase und indirektes Zitat gibt es schon ein eigenes Diskussionsforum.

Etwas Empirie hilft vielleicht auch hier: Unter Kategorie:Kein_Plagiat findet man etwa 200 Fragmente, die als "Kein Plagiat" gewertet wurden, obwohl viele davon nicht gekennzeichnete wörtliche Übernahmen enthalten, daruner auch gelegentlich die angesprochenen offenen Paraphrasen ohne Anführungszeichen. Noch mehr davon findet man unter Kategorie:Verdächtig, etwa 400 Fragmente, die nicht als Plagiat, wohl aber als verdächtig gewertet wurden - also entweder als grenzwertig, aber kein Plagiat, oder wo weitere Aufklärung nötig wäre. Interessant wäre es also, jetzt unter den über 1.000 Einträgen bei Kategorie:BauernOpfer solche zu finden, wo möglicherweise zu streng beurteilt wurde. Das kann in einigen Fällen durchaus der Fall sein, aber es wäre schön, die Diskussion am passenden Beispiel fortzusetzen. PlagProf:-) 14:22, 29. Mär. 2012 (UTC)

Ich denke das Fragment PES 053 03 ist ein gutes Beispiel. Die Quelle ist genannt. Die Nennung erfolgt direkt an der übernommenen Stelle. Dass hier eine Fußnote für mehrere Sätze gilt, ist in vielen Fachbereichen, einschließlich der Rechtswissenschaft, nicht ungewöhnlich und daher unerheblich. Folgte man den Anweisungen der Universität Hamburg, eine Institution der man ein Verständnis für die Regeln wissenschaftlicher Redlichkeit unterstellen darf, ist auch das Fehlen von Anführungszeichen unerheblich, da deutliche Veränderungen am Wortlaut vorgenommen wurden. Unter diesen Umständen kann man das Fragment nicht als Plagiat einstufen. Nur bei einem Fehlen des Quellennachweises wäre ich hier anderer Meinung. Was hier als "ein bisschen Umschreiben und Verschleiern" in der Fragmentsdiskussion gerügt wird, nennen andere Paraphrasieren und korrektes indirektes zitieren. Für mich stellte daher die eher harsche Reaktion der Hochschule in diesem Fall keine Überraschung dar.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 15:09, 29. Mär. 2012 (UTC)
PES 053 03 ist für mich keine offene Paraphrase. Weder im Text (Nach Winter....) noch in der Fußnote ("So Winter...) wird darauf hingewiesen, dass hier nur mehr oder weniger wörtlich wiedergegeben wird, was eine andere Quelle besagt. Pes gibt hier nicht mehr und nicht weniger als einen Beleg für den Inhalt des letzten Satz an, den man mit etwas guten Willen als Beleg für das gesamte Fragment werten kann. Was bliebe denn dann noch vom ZItiergebot übrig? PlagProf:-) 15:43, 29. Mär. 2012 (UTC)
Ein korrektes indirektes Zitat (Paraphrase) erfordert, hier kann ich nur für die Allgemeingültigkeit in der Rechtswissenschaft sprechen, weder eine Einleitung im Text noch in der Fußnote. Wie sich meinen oben angeführten Beispielen entnehmen lässt, gilt dies wohl auch für die dort genannten Disziplinen, auch wenn man einwenden könnte, dass diese Textnoten statt Fußnoten verwenden. Wobei auch gesagt werden muss, dass der Sinn von Text- und Fußnoten insoweit identisch ist. Eine Einleitung von Fußnoten ist nur dann notwendig, sofern auf eine Besonderheit hingewiesen wird, d.h. gerade kein wörtliches oder indirektes Zitat vorliegt. Dies gilt etwa nach verbreiteter Auffassung für das vgl., sofern ein ähnlicher Gedanke aus der in der Fußnote angegebenen Quelle hervorgeht. Gerade das Fehlen von Anführungszeichen und einer Einleitung in der Fußnote zeigt dem Fachmann an, dass hier ein Gedanke mehr oder weniger stark paraphrasiert wurde. Ich kann leider nicht mit Ihnen übereinstimmen, wenn sie Fußnoten auf den jeweiligen Satz beschränken wollten. Ich habe diese Vorgehensweise bisher in jeder juristischen Dissertation gesehen, die ich ausgewertet habe. Entsprechendes gilt im Übrigen für die Art und Weise des Paraphrasierens. Einschließlich Lehrbüchern, Monographien, Habilitationsschriften, Aufsätzen. Gleichermaßen national wie häufig auch international. Was unter diesen Umständen vom Zitiergebot übrig bleibt, kann ich hier kaum beantworten. Es dürfte aber auch keine Aufgabe von VroniPlag sein. VroniPlag kann keine neuen Plagiatskategorien aufstellen oder von den Promovenden einfordern. Dies ist die Aufgabe der wissenschaftlichen Institutionen. Die einzelnen Beitragenden könnten lediglich versuchen, eine Änderung der Maßstäbe, ein Umdenken der Institutionen herbeizuführen. Nur nicht auf dem Rücken derer, die sich an die hergebrachten Regeln halten.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 16:09, 29. Mär. 2012 (UTC)
Ich denke, das ist wieder ein Fall von "Zwei Juristen, drei Meinungen". Genauer belegt ist das auf dem Forum:Spezielle_Zitierweise_bei_Juristen%3F. Dort heißt es allerdings "7 Juristen, 8 Meinungen".
Ich gehöre zu denen, die das ander sehen. Gut, wer direkt Gesetz oder Rechtsprechung wiedergibt, setzt dafür seltener Anführungszeichen. Aber nicht gekennzeichnete wörtliche Übernahmen aus einer anderen Dissertation wie in dem erwähnten Fragment bei Pes gehen deutlich zu weit. Während der Betreuung gebe ich so etwas zurück, in der Begutachtung werte ich ab oder lasse die Arbeit durchfallen, wenn das systematisch passiert. Außerdem gebe ich kein Plazet für eine Veröffentlichung, die gegen das Urheberrecht verstößt.
Ich glaube auch nicht, dass in der deutschen Rechtswissenschaft andere Maßstäbe gelten. Die Promotionsordnungen mehrerer auf VroniPlag untersuchter rechtswissenschaftlicher Arbeiten verlangen auch von Doktorand(inn)en die ausdrückliche Versicherung, dass alle Zitate als solche klar gekennzeichnet worden sind. Das hat seinen Sinn. Und ich glaube auch nicht, dass sich viele Rechtswissenschaftler(inn)en finden lassen, die als Erst- oder Zweitgutachter(in) eine auf VroniPlag dokumentierte Arbeit in Kenntnis sämtlicher Übernahmen durchgehen lassen würden. Die laxe Handhabung kann andererseits Konsequenzen haben, wenn es beim Entzug eines Doktorgrads um den Vorwurf der Täuschung geht - wer sämtliche Augen zudrückt, wird nicht getäuscht. Gruß, PlagProf:-) 18:55, 29. Mär. 2012 (UTC)
Im Falle des "Nichtglaubenwollens" empfehle ich noch einmal das Studium der von mir angeführten Quellen. Sie können sich auch sicher gerne mit der juristischen Fakultät der Universität Hamburg in Verbindung setzen. Zudem kann die Erklärung der Kennzeichnung ja nur im Rahmen der erforderten Kennzeichnung (hier kommen wieder die angeführten Quellen ins Spiel) erfolgen. Natürlich stimme ich mit Ihnen überein, dass diese Arbeiten bei Kenntnis der Übernahmen nicht hätten durchgewunken werden können (ich gehe sogar über das von Ihnen gesagte hinaus und vermute, dass kein Rechtswissenschaftler diese Arbeitsweise gestattet hätte) - nur gilt dies nicht für Übernahmen wie die aufgezeigte, wenn diese in Übereinstimmung mit den universitären Vorschriften erfolgt. Ich plädiere ja nur dafür die Grenzfälle, über die wir trefflich streiten könnten, zu Gunsten der harten Fälle aus der Dokumentation herauszunehmen. Sonst erlebte man mitunter öfter Fälle wie den des PES. Und das wäre sicher nicht gut für die Motivation der Mitstreiter und das Ansehen von VroniPlag insgesamt. Ich glaube es war Herr Dr. Weber, der in einem Interview angab, dass er sich nach Diskussionen mit Rechtswissenschaftlern überzeugt sah, dass man stärker zwischen (ich zitiere aus meiner schwachen Erinnerung) "echten Plagiaten" und einer "Umschreib-Unkultur" trennen müsse und er sich von Fällen, wie dem des BA daher fernhalten wolle.
Mit freundlichen Grüßen, Galt van Wichpro 19:12, 29. Mär. 2012 (UTC)
Mein lieber Galt. Ich möchte nicht auf alles eingehen, was Sie hier so wort- und trickreich dargestellt haben. Ein, zwei Anmerkungen habe ich jedoch. Nehmen Sie es mir nicht übel. Ihre Argumentationsfigur verfängt nicht, mit der Sie sich schlussendlich hier als Vertreter eines vorgeblichen juristischen Zitations-Mainstream darstellen.
Erstens: eine Dissertation, auch eine juristische, ist ein Werk für die Wissenschaftswelt. Als solche hat sie sich den allgemein und international gültigen Standards zu unterwerfen. Sie wollen doch nicht im Ernst fordern, dass zum Verständnis einer solchen wissenschaftlichen Arbeit vom Rezipienten zunächst die zum Zeitpunkt der Abfassung gültigen Zitationsregeln der Fakultät an der Alma Mater des Verfassers zu lesen wäre?
Zweitens: eine geisteswissenschaftliche Arbeit zeichnet sich durch präzise Textarbeit aus, auch bei den Juristen. Ein "Zusammenwürfeln" von Fundstellenangaben ist kein wissenschaftlicher Nachweis. Neben der Fundstelle ist grundsätzlich der Umfang der bearbeiteten Quellinhalte als Service für den promiotionsordnungsunkundigen Leser eindeutig zu kennzeichnen. Hier gelten bei Juristen Sonderregeln, zum Beispiel insoweit sie Gesetzestexte nicht(!) paraphrasieren dürfen. Denn es ist gerade die vornehme Aufgabe unserer Juristen, die Textexegese außerordentlich exakt zu betreiben. Wieso sollen die also mit Texten schludriger umgehen wollen als der Rest der Wissenschaftswelt?
Drittens: ich zitiere aus dem wirren Gedankengut mal folgendes:
"Die Quelle ist genannt. Die Nennung erfolgt direkt an der übernommenen Stelle. Dass hier eine Fußnote für mehrere Sätze gilt, ist in vielen Fachbereichen, einschließlich der Rechtswissenschaft, nicht ungewöhnlich und daher unerheblich."
Für diese Behauptung, insbesondere die Schlussfolgerung, fordere ich Belege. Wissenschaftliche und logische. Mit der Verteidigungslinie "keine Stelle ohne Quelle" ist ja kürzlich der Herr Chatzimarkakis grandios gescheitert.
"Unerheblich" hat an dieser Stelle ewas "überhebliches". Mich würde interessieren, was Sie unter dem Begriff "Dissertationen auswerten" verstehen, also Sie als "Fachmann", der am Fehlen von Anführungszeichen grade erkennt, dass jetzt paraphrasiert (und nicht etwa ein eigener Gedanke geäußert) wird. Ich nehme zum Vorteil aller juristischen Promovenden nicht an, Sie wollen suggereieren, es handle sich um "begutachten".
Freundliche Grüße, Plaqueiator 19:19, 29. Mär. 2012 (UTC)