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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 1-26
Quelle: Schermer 2004
Seite(n): 15, Zeilen: 14-41
[Größere Schäden der Gebäude - bis hin zum] erforderlichen Abriss nach einem Schadensbeben- werden für übliche Hochbauten toleriert. Der Nachweis der Erhaltung der Gebräuchlichkeit bei Erdbeben mit geringeren Intensität und damit höherer Eintretenswahrscheinlichkeit ist nach diesem deterministischen Sicherheitskozept [sic] nicht vorgesehen.

Im Gegensatz dazu basiert die ENV 1998 [9], [10] (s. a. [11]) und der aktuelle Normentwurf E DIN 4149 auf einer Sicherheitsüberlegung, die den Lastfall Erdbeben als ein häufiger wiederkehrendes Ereignis definiert. Die anzusetzende Belastung für den Nachweis der Tragfähigkeit entspricht dabei einem Erdbeben mit einer Referenzwiederkehrperiode von 475 Jahren, welchem ein Bedeutungsbeiwert γ1 = 1,0 zugeordnet wird. Dabei ist zusätzlich zum Nachweis der Tragfähigkeit mit definiertem Sicherheitsabstand (γ1-fache Erdbebenlasten und einem z. B. bei Mauerwerk von γ1 = 1,5 auf γ1 = 1,0 reduzierten Materialsicherheitsfaktor) prinzipiell auch ein Nachweis der Gebrauchstauglichkeit - her als Anforderung an die Schadensbegrenzung - zu führen. Das bedeutet, dass bei Erdbeben mit einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit und damit geringeren Intensität, keine oder nur geringere Schäden am Bauwerk zugelassen sind. Eine genaue Definition der Referenzwiederkehrperiode dieser Gebrauchstauglichkeitsbeben erfolgt in E DIN 4149 jedoch nicht. Es wird davon ausgegangen, dass außer dem explizit zu führenden Nachweis der Begrenzung der Geschossverschiebungen die Gebrauchstauglichkeit durch den Nachweis der Tragfähigkeit mit abgedeckt ist. Im Entwurf zur ENV 1998 [11] wird diese Referenzwiederkehrperiode als damage limitation requirement zu 95 Jahren vorgeschlagen, was einer Überschreitungswahrscheinlichkeit von 10 % in 10 Jahren entspricht.

Bei Bauwerken mit besonderer Bedeutung fur [sic] die Allgemeinheit oder für Gebaude [sic], die empfindliche Anlagen enthalten, sind eigene Kriterien individuell festzulegen, beispielsweise durch eine Erhöhung des Bedeutungsbeiwertes γ1. Für kerntechnische Anlagen, die deutlich höheren Sicherheitsanforderungen unterliegen, gelten abweichende Vorschriften (s. KTA 2201 [12], [13]).


[9] DIN V ENV 1998-1-1 (1997-06): Eurocode 8 - Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1-1: Grundlagen; Erdbebeneinwirkungen und allgemeine Anforderungen an Bauwerke; Deutsche Fassung ENV 1998-1-1:1994.

[10] DIN V ENV 1998-1-3 (1997-06): Eurocode 8 - Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1-3: Grundlagen; Baustoffspezifische Regeln fur Hochbauten; Deutsche Fassung ENV 1998-1-3:1995.

[11] Eurocode 8: Design of structures for earthquake resistance - Part 1: General rules, seismic Actions and Rules for Buildings. Draft No 6 – Stage 49. Entwurf, Januar 2003.

[12] KTA 2201.1: Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 1: Grundsatze [sic], Juni 1975.

[13] [64] KTA 2201.3: Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 3: Auslegung der baulichen Anlagen, November 1980.

[14] DIN 4149: 2005-04.: Bauten in deutschen Erdbebengebieten. Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten. Ersatz für DIN 4149-1:1981-04 und DIN 4149-1/A1:1992-12. Normenausschuss im Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, 2005.

Größere Schäden der Gebäude – bis hin zum erforderlichen Abriss nach einem Schadensbeben – werden für übliche Hochbauten toleriert. Der Nachweis der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit bei Erdbeben mit geringerer Intensität und damit höherer Eintretenswahrscheinlichkeit ist nach diesem deterministischen Sicherheitskonzept nicht vorgesehen.

Im Gegensatz dazu basiert die ENV 1998 [27 ÷ 29] (s. a. [30]) und der aktuelle Normentwurf E DIN 4149 (2002-10) [22] auf einer Sicherheitsüberlegung, die den Lastfall Erdbeben als ein häufiger wiederkehrendes Ereignis definiert. Die anzusetzende Belastung für den Nachweis der Tragfähigkeit entspricht dabei einem Erdbeben mit einer Referenzwiederkehrperiode von 475 Jahren (= eine Nichtüberschreitenswahrscheinlichkeit von 10% in 50 Jahren), welchem ein Bedeutungsbeiwert γ1 = 1,0 zugeordnet wird. Dabei ist zusätzlich zum Nachweis der Tragfähigkeit mit definiertem Sicherheitsabstand (γ1–fache Erdbebenlasten und einem z. B. bei Mauerwerk von γm = 1,5 auf γm = 1,0 reduzierten Materialsicherheitsfaktor) prinzipiell auch ein Nachweis der Gebrauchstauglichkeit – hier als Anforderung an die Schadensbegrenzung – zu führen. Das bedeutet, dass bei Erdbeben mit einer höheren Eintrittswahrscheinlichkeit und damit geringerer Intensität, keine oder nur geringe Schäden am Bauwerk zugelassen sind. Eine genaue Definition der Referenzwiederkehrperiode dieser Gebrauchstauglichkeitsbeben erfolgt in E DIN 4149 jedoch nicht. Es wird davon ausgegangen, dass außer dem explizit zu führenden Nachweis der Begrenzung der Geschossverschiebungen die Gebrauchstauglichkeit durch den Nachweis der Tragfähigkeit mit abgedeckt ist. Im Entwurf zur ENV 1998 [30] wird diese Referenzwiederkehrperiode als damage limitation requirement zu 95 Jahren vorgeschlagen, was einer Überschreitungswahrscheinlichkeit von 10% in 10 Jahren entspricht.

Bei Bauwerken mit besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit oder für Gebäude, die empfindliche Anlagen enthalten, sind eigene Kriterien individuell festzulegen, beispielsweise durch eine Erhöhung des Bedeutungsbeiwertes γ1. Für kerntechnische Anlagen, die deutlich höheren Sicherheitsanforderungen unterliegen, gelten abweichende Vorschriften (s. KTA 2201 [63, 64]).


[22] E DIN 4149 (2002-10): Bauten in deutschen Erdbebengebieten: Auslegung von Hochbauten gegen Erdbeben. Entwurf, Oktober 2002.

[27] DIN V ENV 1998-1-1 (1997-06): Eurocode 8 - Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1-1: Grundlagen; Erdbebeneinwirkungen und allgemeine Anforderungen an Bauwerke; Deutsche Fassung ENV 1998-1-1:1994.

[28] DIN V ENV 1998-1-2 (1997-06): Eurocode 8 - Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1-2: Grundlagen; Allgemeine Regeln für Hochbauten; Deutsche Fassung ENV 1998-1-2:1994.

[29] DIN V ENV 1998-1-3 (1997-06): Eurocode 8 - Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1-3: Grundlagen; Baustoffspezifische Regeln für Hochbauten; Deutsche Fassung ENV 1998-1-3:1995.

[30] Eurocode 8: Design of structures for earthquake resistance - Part 1: General rules, seismic Actions and Rules for Buildings. Draft No 6 – Stage 49. Entwurf, Januar 2003.

[63] KTA 2201.1: Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 1: Grundsätze, Juni 1975.

[64] KTA 2201.3: Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 3: Auslegung der baulichen Anlagen, November 1980.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Offensichtlich kopiert: sogar die alte Referenznummer "[64]" ist noch bei Eal in der Referenz [13] ersichtlich

Sichter
(Graf Isolan) Schumann