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Untersuchte Arbeit: Seite: 168, Zeilen: 28-31 |
Quelle: Wodarz 2002 Seite(n): 098, Zeilen: 27-31 |
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In der Diskussion um die Zulässigkeit der Humanitären Intervention wird in der
Literatur teilweise angenommen, daß der Gewalteinsatz zur Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte schon deshalb nicht völkerrechtswidrig sei, da diese Gewalt sich nicht "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische [Unabhängigkeit eines Staates" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. richte.] |
Die Vereinbarkeit der humanitären Intervention mit dem Tatbestand des Gewaltverbotes könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ergeben, der sich dahingehend auslegen ließe, daß das Gewaltverbot nur diejenige Gewalt erfasse, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richte[FN 401] [...]. |
Sinngemäße Übernahme aus Wodarz. Fortsetzung in Fragment 169 01. |
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