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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 28-31
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 098, Zeilen: 27-31
In der Diskussion um die Zulässigkeit der Humanitären Intervention wird in der

Literatur teilweise angenommen, daß der Gewalteinsatz zur Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte schon deshalb nicht völkerrechtswidrig sei, da diese Gewalt sich nicht "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische [Unabhängigkeit eines Staates" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. richte.]

Die Vereinbarkeit der humanitären Intervention mit dem Tatbestand des Gewaltverbotes könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ergeben, der sich dahingehend auslegen ließe, daß das Gewaltverbot nur diejenige Gewalt erfasse, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richte[FN 401] [...].
Anmerkungen

Sinngemäße Übernahme aus Wodarz. Fortsetzung in Fragment 169 01.

Sichter
Cassiopeia30 KayH