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Untersuchte Arbeit: Seite: 165, Zeilen: 24-28, 111 |
Quelle: Wodarz 2002 Seite(n): 074, Zeilen: 12-19, 110-111 |
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Nach allgemeiner Auffassung sind Inhalt dieses humanitären Mindeststandards das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung, das Verbot der Sklaverei und der Diskriminierung oder Verfolgung aus rassistischen, weltanschaulichen oder ähnlichen Gründen.[FN 902]
[FN 902] Pape, S. 63; Pauer, S. 18; [Wodarz, S. 74; [...]] |
Gegenstand des "humanitären Mindeststandards" sind deshalb nach einhelliger Auffassung[FN 280] zumindest die folgenden Rechte:
Das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht, nicht gefoltert oder einer anderen unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung unterworfen zu werden, das Recht, nicht in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten zu werden sowie das Recht, nicht aus rassistischen, weltanschaulichen oder ähnlichen Gründen diskriminiert oder verfolgt zu werden[FN 281]. [FN 280] Vgl. statt vieler Pape, Humanitäre Intervention, S. 63; Pauer, Humanitäre Intervention, S. 16 ff.; [...] |
Die Termini treten in der gleichen Reihenfolge auf. |
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