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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 29-30
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 014, Zeilen: 25-30
Die Gewaltanwendung zur Gewährleistung von Rechten setzt in jeder Rechtsordnung jedoch zunächst den Bestand des Rechtes voraus, sodann muß [den Adressaten der Gewaltmaßnahme eine Verpflichtung zur Beachtung des durchzusetzenden Rechtes treffen. [...]878

878 Pauer, S. 14]

Die Zwangsanwendung zur Gewährleistung von Rechten setzt in jeder Rechtsordnung, gleich ob sie durch eine übergeordnete Zentralgewalt oder durch die Subjekte der Rechtsordnung selbst im Rahmen einer Selbsthilfehandlung erfolgt, zunächst den Bestand des Rechts selbst voraus. Ferner muss denjenigen, der zur Beachtung des Rechts gezwungen werden soll, auch eine diesbezügliche Verpflichtung treffen.
Anmerkungen

Wörtliche Übereinstimmung (nach Kürzung) eines Teils eines Nebensatzes. Im auf das Fragment folgenden Satz wird auf Pauer verwiesen.

Sichter