VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Plaqueiator, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 06-15; 19-22; 113-114; 116-117; 119-121
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 628-629, Zeilen: 32-34, 127-130; 01-07, 102-105
[Z. 6-15]

So wird in der Literatur teilweise vertreten, die Gewaltanwendung eines Staates auf seinem Territorium gegenüber fremden Staatsangehörigen sei ein bewaffneter Angriff auf deren Heimatstaat i.S.d. Art. 51 UNCh.[FN 611] Argumentiert wird dabei, daß diese aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Teil des Staatsvolkes und somit konstitutives Element des Heimatstaates seien, so daß ein Angriff auf Staatsangehörige im Ausland zugleich ein Angriff auf deren Heimatstaat sei.

Eine solche Argumentation vermag hingegen nicht zu überzeugen. Ein Staat ist durch einen solchen Angriff nicht in seiner Gesamtheit oder in seiner Eigenschaft als Staat betroffen.

[Z. 19-22]

Zu Recht wird daher diese Konstruktion von der überwiegenden Literatur abgelehnt.[FN 612] Nicht zuletzt würde eine solche extensive Interpretation des "bewaffneten Angriffs" zur Auflösung der Konturen des Selbstverteidigungsrechts führen.[FN 613]

[Z. 113-114 u. 116-117]

[FN 611] Franzke, Angriffe auf Staatsangehörige im Ausland, S. 146; Strebel, Geiselbefreiung in Entebbe, S. 705; [...] Henkin, How Nations Behave, S. 145; [...]

[Z. 119-121]

[FN 612] Verdross/Simma, § 1338; Ronzitti, S. 11; Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 21; Beyerlin, Israelische Befreiungsaktion, S. 220; Kewenig, S. 205; Hakenberg, S. 227; Westerdiek, S. 396

[ [FN 613] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 26]

[S. 628, 32-34 u. S. 629, 1-7]

Zur Rechtfertigung von militärischen Rettungsaktionen für im Ausland in Not geratene Staatsangehörige hat es in der vr Literatur nicht an Versuchen gefehlt, die Gewaltanwendung eines Staates auf seinem Territorium gegenüber fremden Staatsangehörigen als bewaffneten Angriff auf deren Heimatstaat zu bezeichnen.[FN 92] Es wird argumentiert, der [S. 629] Angriff auf Staatsangehörige im Ausland sei zugleich ein Angriff auf ihren Heimatstaat, da diese Teile des Staatsvolkes und somit ein konstitutives Element des Heimatstaates seien.[FN 93] In der Literatur wird diese Auffassung zu Recht überwiegend abgelehnt,[FN 94] da ein Staat durch einen Angriff auf seine im Ausland befindlichen Staatsangehörigen nicht in seiner Sicherheit oder Existenz bedroht wird[FN 95] und überdies diese extensive Interpretation des "bewaffneten Angriffs" zur Auflösung der Konturen des Selbstverteidigungsrechts führt.[FN 96]

[S. 628, 127-130]

[FN 92] Diese Auffassung vertreten z. B. [...] Franzke, H.-G., Die militärische Abwehr von Angriffen auf Staatsangehörige im Ausland - insbesondere ihre Zulässigkeit nach der Satzung der Vereinten Nationen, ÖZÖR 16 (1966), 128-175 (146); Strebel, H., Nochmals zur Geiselbefreiung in Entebbe, ZaöRV 37 (1977), 691-710 (705).

[S. 629, 102-105]

[FN 94] S. Verdross/Simma, § 1338; Ronzitti, 11; Henkin, L., How Nations Behave, 2. Aufl. (1979), 145; Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (15, 21); Beyerlin ZaöRV 37 (1977), 213-243 (220); Kewenig, W., Gewaltverbot und noch zulässige Machteinwirkung und Interventionsmittel, in: Schaumann, 175-213 (205); Hakenberg (Anm. 11), 227; Westerdiek (Anm. 78), ArchVR 21 (1983), 383-401 (396).

Anmerkungen

Die Rn. 26 zu Art. 51 wird ohne Quellenangabe zu großen Teilen und mit zahlreichen Literaturreferenzen – sogar in derselben Reihenfolge – übernommen. Dass der Verf. hier offenbar ohne großes Nachdenken kopiert, wird daraus ersichtlich, dass Henkin aus Randelzhofers [FN 94] statt zu den Gegnern zu den Rechtfertigern der Auffassung gezählt wird.

Sichter
Hotznplotz