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Untersuchte Arbeit: Seite: 108, Zeilen: 101 |
Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 626, Zeilen: 118-119 |
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[Der Zustand der Besetzung ohne bewaffnete Auseinandersetzungen hingegen gibt allein kein Recht zur Selbstverteidigung.][FN 578]
[FN 578] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 21;] Bruha, S. 246 |
[Okkupation und Annexion sind keine eigenständigen Fälle des "bewaffneten Angriffs", weil diese Handlungen nicht notwendigerweise die Anwendung von militärischer Gewalt einschließen][FN 68].
[FN 68] [...] Zur Diskussion über diese Frage im Sonderausschuß zur Erarbeitung der Aggressionsdefinition s. die Darstellung von Bruha, 167, 245-248 |
Die Aussage des Verfassers wird durch den Verweis auf Randelzhofer zwar halbwegs abgedeckt, jedoch übernimmt er dessen Referenz auf Bruha. Diese geht allerdings insofern ins Leere, als sich auf S. 246 der Begriff "Selbstverteidigung" überhaupt nicht findet und diese Seite nicht als Beleg für die Aussage des Verf. geeignet ist. Anscheinend greift er willkürlich eine Seitenzahl aus dem von Randelzhofer genannten Bereich heraus. |
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