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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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[1.] Dv/Fragment 156 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:18:44 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 02-09
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 634, Zeilen: 05-11
Eine weitere Grenze des Selbstverteidigungsrechts folgt aus dessen Subsidiarität. Nach Art. 51 S. 1 2. Halbsatz UNCh. ist der Angegriffene zur Verteidigung berechtigt, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Mit dieser Regelung wird die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates für die internationale Sicherheit betont.[FN 831] Damit der Sicherheitsrat frühestmöglich eingreifen kann, sieht Art. 51 S. 2 UNCh. eine Meldepflicht des Verteidigers über die ergriffenen Maßnahmen vor.

[ [FN 831] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, S. 634 Rn. 36]

Die VN-Charta weist dem SR die Hauptverantwortung zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu. Nach Art. 51 S. 1 darf deshalb das Selbstverteidigungsrecht nur solange ausgeübt werden, bis der SR die entsprechenden Maßnahmen getroffen hat. Um dem SR ein möglichst frühzeitiges Eingreifen zu ermöglichen, sieht Art. 51 S. 2 vor, daß in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts vorgenommene Maßnahmen sofort dem SR gemeldet werden müssen.[FN 146] Aus diesen Regelungen wird deutlich, daß das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 nur subsidiären Charakter haben soll.
Anmerkungen

Der Verweis auf Randelzhofer reicht nicht aus, um den Umfang der Übernahme zu decken. Bis auf unwesentliche Differenzen wird lediglich die Anordnung der Sätze verändert. Auch wird nach dem Verweis noch ein weiterer Satz sinngemäß übernommen.

Sichter
Cassiopeia30



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20111007150931