Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht
von Dr. Daniel Volk
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[1.] Dv/Fragment 156 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:18:44 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 02-09 |
Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 634, Zeilen: 05-11 |
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Eine weitere Grenze des Selbstverteidigungsrechts folgt aus dessen Subsidiarität. Nach Art. 51 S. 1 2. Halbsatz UNCh. ist der Angegriffene zur Verteidigung berechtigt, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Mit dieser Regelung wird die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates für die internationale Sicherheit betont.[FN 831] Damit der Sicherheitsrat frühestmöglich eingreifen kann, sieht Art. 51 S. 2 UNCh. eine Meldepflicht des Verteidigers über die ergriffenen Maßnahmen vor.
[ [FN 831] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, S. 634 Rn. 36] |
Die VN-Charta weist dem SR die Hauptverantwortung zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu. Nach Art. 51 S. 1 darf deshalb das Selbstverteidigungsrecht nur solange ausgeübt werden, bis der SR die entsprechenden Maßnahmen getroffen hat. Um dem SR ein möglichst frühzeitiges Eingreifen zu ermöglichen, sieht Art. 51 S. 2 vor, daß in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts vorgenommene Maßnahmen sofort dem SR gemeldet werden müssen.[FN 146] Aus diesen Regelungen wird deutlich, daß das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 nur subsidiären Charakter haben soll. |
Der Verweis auf Randelzhofer reicht nicht aus, um den Umfang der Übernahme zu decken. Bis auf unwesentliche Differenzen wird lediglich die Anordnung der Sätze verändert. Auch wird nach dem Verweis noch ein weiterer Satz sinngemäß übernommen. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20111007150931
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