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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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[1.] Dv/Fragment 123 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:51 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 08; 10-19; 107-109; 113-115
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 629, Zeilen: 26-34; 118-119
Art. 3 f der Aggressionsdefinition definiert: ["The action of a State in allowing its territory, which it has placed at the disposal of another State, to be used by that other State for perpetrating an act of aggression against a third State"][FN 663] als Angriffshandlung. Vom Wortlaut her betrifft dieser Fall nur die freiwillige Überlassung von Staatsgebiet, schließlich muß der duldende Staat sein Territorium zur Verfugung stellen, was eine entsprechende willentliche Handlung voraussetzt. Es handelt sich insofern um einen Zurechnungstatbestand, der nicht schon die bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen eines anderen Staates dem Staat als eigener Angriff zurechnet, von dessen Staatsgebiet aus der Angreifer agiert. Vielmehr wird dem das Territorium zur Verfügung stellenden Staat neben dem angreifenden Staat erst dann ein eigener Angriff zugerechnet, soweit dieser freiwillig geduldet wird.[FN 664]

[FN 663] "die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, daß sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen" [...]

[FN 664] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 28;] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 39; Bruha, S. 263; wie hier, wenn auch nicht ganz eindeutig Kersting, S. 139

Nach 3 (f) der Aggressionsdefinition gilt als Angriffshandlung "die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, daß sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen". Diese Bestimmung betrifft nur die freiwillige Überlassung von Staatsgebiet an einen anderen Staat und erfaßt nicht den Fall der bloßen Nichtverhinderung von Angriffshandlungen eines anderen Staates auf dem eigenen Staatsgebiet.[FN 103] Nur im ersten Fall wird dem das Territorium zur Verfügung stellenden Staat neben dem aktiv agierenden Staat die Angriffshandlung als eigene zugerechnet.

[FN 103] A. M. Kersting NZWehrr. 23, (1981), 130-143 (139); wie hier: Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (39), und Bruha, 263.

Anmerkungen

Relativ starke Verschleierung; durch die übernommenen seitengenauen Literaturreferenzen wird die Herkunft aber deutlich.

Sichter
Cassiopeia30



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20110926173702