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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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[1.] Dv/Fragment 037 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 10:59:38 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Klein 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 037, Zeilen: 06-13; 103-105
Quelle: Klein 1991
Seite(n): 429, Zeilen: 22-30; 105; 109-110
[Z. 6-13]

Eine Pflicht der Mitgliedsstaaten zum Einsatz der Streitkräfte wurde insofern nicht begründet,[FN 218] ebensowenig eine Pflicht aller Staaten zur Unterstützung dieser Maßnahmen.[FN 219] Überdies gab der Verlauf der militärischen Maßnahmen keinerlei Hinweis auf einen steuernden Einfluß des Sicherheitsrates im Sinne des Art. 48 UNCh. Die tatsächliche Aufnahme und Durchführung der militärischen Maßnahmen beruhten daher nicht auf einer verpflichtenden Entscheidung des Sicherheitsrates zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach Art. 42 UNCh.[FN 220]

[Z. 103-105]

[FN 218] Glennon, S. 75

[FN 219] in S/RES/678 (1990), lit. 4 heißt es lediglich, daß alle Staaten zur Unterstützung "ersucht" werden

[ [FN 220] Klein, S. 429]

[Z. 22-30]

Eine Pflicht zum Einsatz der Streitkräfte wurde wurde für die Verbündeten ebensowenig begründet[FN 34] wie für die übrigen Staaten [...] die Pflicht zur Unterstützung[FN 35]. Dies macht es schwer, die tatsächliche Aufnahme und Durchführung der militärischen Aktion als eine auf der Entscheidung (decision) des Sicherheitsrates beruhende Zwangsmaßnahme zu definieren. Auch der Verlauf der Operation gibt keinerlei Hinweis auf einen steuernden Einfluß des Sicherheitsrates. Damit wird auch der Anknüpfungspunkt, den Art. 48 SVN voraussetzt, problematisch.

[Z. 105]

[FN 34] Zutreffend Glennon (Anm. 24), S. 75; [...]

[Z. 109-110]

[FN 35] Dies ergibt sich bereits aus dem permissiven Wortlaut von S/RES/678 (1990): "requests".

Anmerkungen

Übernahme inklusive Fußnoten mit leichten Abwandlungen.

Sichter
Plaqueiator



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