VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Dv/Fragment 029 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:35:54 Klicken
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Oeter 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Plaqueiator, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 029, Zeilen: 03-17; 102; 104-106
Quelle: Oeter 1992
Seite(n): 092; 093, Zeilen: 03-19, 109-110; 07-14, 112-114
Die sodann unter Flagge der Vereinten Nationen gegen die nordkoreanischen Truppen eingreifenden Staaten verneinten ihrerseits einen Kriegszustand mit Nordkorea mit dem Argument, daß sie an einer Polizeiaktion im Rahmen des Systems der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen teilnähmen.[FN 160] Dem entgegen steht jedoch die Tatsache, daß keine Zwangsmaßnahmen nach Kap. VII UN-Charta vollzogen wurden, sondern die beteiligten Staaten ihre Truppen freiwillig, wenn auch aufgrund einer Empfehlung der Vereinten Nationen, in Korea einsetzten. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nationale Truppen im Wege der kollektiven Selbstverteidigung einem Kriegführenden, dem Opfer einer Aggression, zu Hilfe kamen, womit auch sie in den Status des Kriegszustandes eintraten.[FN 161] Die australische Regierung bezeichnete in einer Stellungnahme vor dem Court of Quarter Sessions in Sydney den Zustand als einen "de-facto-Krieg", ob es auch ein "de-jure-Krieg" sei, hänge von der Auslegung der UN-Charta unter Berücksichtigung des Einzelfalls ab.[FN 162]

[FN 160] Verplaetse, S. 682; Kotzsch, S. 78; Norton, S. 264

[ [FN 161] Oeter, Neutralität, S. 92]

[FN 162] "That Australia is at war de facto is clear. Whether or not Australia is at war de jure depends on the interpretation of the Charter as applied in the circumstances.", zitiert nach Green, "War" in Korea, S. 465

[S. 92, 3-19]

Die Existenz eines Kriegszustandes mit Nordkorea wurde von diesen Staaten kategorisch verneint[FN 27]; ihre Truppen seien nicht in einen Krieg verwickelt, sondern nähmen an einer "Polizeiaktion" [...] im Rahmen des Systems der kollektiven Sicherheit der UN-Charta teil[FN 28].

Da die ganze Operation jedoch keine Zwangsmaßnahme des Sicherheitsrates im Sinne des VII. Kapitels der UN-Charta war, sondern die beteiligten Staaten ihre Truppen freiwillig auf der Grundlage nur einer Empfehlung des Sicherheitsrates zur Verfügung gestellt hatten, stand diese Konstruktion rechtlich auf tönernen Füßen[FN 29]; richtigerweise wird man die Kontingente der "UN-Truppe" in diesem Fall wohl weiter als rein nationale Truppen der individuellen Mitgliedstaaten anzusehen haben, die einem Kriegführenden, der Opfer einer Aggression geworden war, im Wege der kollektiven Selbstverteidigung zu Hilfe kamen[FN 30]. Das aber heißt: Die beteiligten Staaten intervenierten [...] an der Seite eines Kriegführenden, womit auch ihnen gegenüber ein Kriegszustand begründet wurde[FN 31].

[S. 93, 7-14]

Meist bemühte man sich, die Frage (so gut es ging) offen zu halten – ein besonders gutes Beispiel dafür ist die Stellungnahme eines Vertreters des australischen Außenministeriums vor dem Court of Quarter Sessions von Sydney, wo dieser (auf bohrende Nachfragen des Richters) einräumte: "Daß Australien sich in einem „de facto-Krieg" (mit Nordkorea) befindet, ist klar. Ob Australien sich auch de iure in einem Kriegszustand befindet, hängt von der Auslegung der UN-Charta ab, bezogen auf die Umstände des Einzelfalles"[FN 34].

[S. 92, 109-110]

[FN 28] Zur Rechtsposition (insbesondere der USA) vgl. Verplaetse (Anm. 23), 682 f.; Kotzsch (Anm. 23), 78 ff.; Norton (Anm. 9), 264; [...]

[S. 93, 112-114]

[FN 34] "That Australia is at war de facto is clear. Whether or not Australia is at war de jure depends on the interpretation of the Charter as applied in the circumstances" – Green (Anm. 31), 465.

Anmerkungen

Die Übernahme findet bereits weit vor wie auch noch nach dem Verweis auf die Quelle statt. Es werden ausschließlich Literaturreferenzen verwendet, die aus der Quelle übernommen werden. Das Zitat in [FN 162] findet sich genau so in [FN 34]. Eine Auseinandersetzung mit der Fachliteratur wird suggeriert, scheint aber bei Vergleich mit der Vorlage nicht erforderlich gewesen zu sein.

Sichter
Plaqueiator



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Plaqueiator, Zeitstempel: 20111003194404