VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Dv/Fragment 022 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:22:16 Klicken
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 022, Zeilen: 02-12; 102-104
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 635, Zeilen: 03-12; 105-107
Nach Auffassung des IGH entsprechen Inhalt und Umfang nahezu vollständig dem Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UNCh., ohne jedoch für diese Auffassung eine nähere Begründung zu liefern.[FN 116] Insbesondere soll das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht auch nur im Falle eines bewaffneten Angriffs ausgeübt werden dürfen.[FN 117]

Dem gegenüber wird vertreten, daß das vor Inkrafttreten der UN-Charta überkommene Selbstverteidigungsrecht sehr viel weiter gefaßt war. Von diesem sei auch die militärische Selbsthilfe umfaßt, so daß auch bei Fehlen eines bewaffneten Angriffs sich die Staaten militärischer Gewalt bedienen dürften, ohne gegen das Gewaltverbot zu verstoßen.[FN 118]

[FN 117] ICJ Reports 1986, S. 103 § 195

[FN 118] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbotes, S. 17; Verdross/Simma, § 470; Schachter, Right of States, S. 1634 f.; Bowett, Self-Defence, S. 29 ff.

Inhalt und Umfang dieses gewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrechts entsprechen nach nicht näher begründeter Auffassung des IGH fast völlig dem Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 der Charta.[FN 158] So soll insbes. das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht nur im Falle eines bewaffneten Angriffs ausgeübt werden dürfen.[FN 159]

[...] Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VN-Charta erstreckte sich das überkommene Selbstverteidigungsrecht nicht auf den Fall des bewaffneten Angriffs, sondern umfaßte auch weite Bereiche der Selbsthilfe.[FN 160]

[FN 159] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195.

[FN 160] S. Bowett, Self-Defence, 29-114; Verdross/Simma, § 470; [...] Schachter Mich. L. Rev. 82 (1984), 1620-1646 (1634, 1635); Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (17); [...]

Anmerkungen

Übereinstimmung in Inhalt und Literaturreferenzen

Sichter
Cassiopeia30



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20110928183109