von Doris Fiala
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| [1.] Df/Fragment 147 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-05-13 21:51:06 Hindemith | Df, Eerenstein 2009, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 147, Zeilen: 1-25 |
Quelle: Eerenstein 2009 Seite(n): 1, 2, Zeilen: 1: 36-41; 2: 18-26, 28-29, 31-33 |
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| Kriterien im Bezug auf den Grundsatz der Einheit der Familie
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen („Unacompanied Minor“)[sic], so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmässig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig. Kriterien im Bezug auf illegale Einreise oder Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Hat ein Asylbewerber die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Wird festgestellt, dass sich der Asylbewerber zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Stellt ein Drittstaatenangehöriger (z.B. aus einem afrikanischen Land) einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat, in dem kein Visumszwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig. Im internationalen Transitbereich eines Flughafens ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. |
[Seite 1, Zeilen 36-41]
* Kriterien im Bezug auf den Grundsatz der Einheit der Familie Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig. [Seite 2, Zeilen 18-26] • Kriterien im Bezug auf illegale Einreise oder Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Hat ein Asylbewerber die Grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Wird festgestellt, dass sich der Asylbewerber zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. [Seite 2, Zeilen 28-29] Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. [Seite 2, Zeilen 31-33] Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. |
Wörtliche Übernahme ohne Quellenangabe. Fortsetzung einer Übernahme von S. 146. Man beachte, dass sich große Teile des Textes auch in der Dublin II Verordnung selbst finden (siehe [1] bzw. [2]). Die Quelle hat aber die Verordnung etwas zusammengefasst und die Verfasserin folgt dieser Zusammenfassung. |
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