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Die schweizerische Migrationspolitik im Kontext der nationalen Sicherheit und globaler Zusammenhänge

von Doris Fiala

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[1.] Df/Fragment 146 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-10 19:13:58 Guckar
BauernOpfer, Df, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wikipedia Schengener Abkommen 2010

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Singulus
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 1-11
Quelle: Wikipedia Schengener Abkommen 2010
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
[... so gab es wiederholt Vorwürfe, dass z.B. Italien sich illegaler Einwanderer entledige, die auf die] Insel Lampedusa gelangen (so genannte „Boat People“). Durch die Zunahme illegaler Einwanderung in europäische Staaten, wie etwa aus Spanien oder Italien, insbesondere aus afrikanischen Staaten, wird das illegale Geschäft dahinter verstärkt und teilweise echtes Kapital daraus geschlagen, indem die Rechtlosigkeit illegaler Einwanderer für Billigarbeit ausgenutzt wird. Im Juni 2008 erklärte der damalige deutsche Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, die Erweiterung des Schengen-Raums nach Osten habe keine Zunahme der illegalen Einwanderung und der Kriminalität gebracht. Zugleich erklärte der Sprecher des Ministeriums allerdings, dass ein Vergleich zum Vorjahr aufgrund der unterschiedlichen Kontrollen nicht möglich sei. So gab es wiederholt Vorwürfe, dass Italien sich illegaler Einwanderer entledige, die auf die Insel Lampedusa kamen, [...]

Durch die Zunahme illegaler Einwanderung in europäische Staaten, wie etwa nach Spanien vom afrikanischen Kontinent aus, wird nicht nur das illegale Geschäft dahinter gestärkt, sondern teilweise auch echtes Kapital daraus geschlagen, indem die Rechtlosigkeit illegal Eingewanderter für Billigarbeit ausgenutzt wird. [...]

Der damalige deutsche Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble erklärte im Juni 2008, die Erweiterung des Schengen-Raumes nach Osten habe keine Zunahmen der illegalen Einwanderung und der Kriminalität gebracht. Zugleich erklärte der Sprecher des Ministeriums, dass ein Vergleich zum Vorjahr aufgrund der unterschiedlichen Kontrollen nicht möglich sei.

Anmerkungen

Übernahmen aus der Wikipedia ohne Kennzeichnung

Sichter
(Singulus), Guckar


[2.] Df/Fragment 146 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-10 01:23:35 Hindemith
Df, Eerenstein 2009, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 12-28
Quelle: Eerenstein 2009
Seite(n): 1, Zeilen: 1, 12-24
3.2.5.2. Die Dublin-II-Verordnung

Gemäss der Dublin-Verordnung sind die Mitgliedstaaten gehalten, anhand objektiver und hierarchischer Kriterien zu ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist. Das System soll „Asyl-Shopping“ verhindern und gleichzeitig sicherstellen, dass für einen Asylbewerber nur ein Mitgliedstaat zuständig ist. Wird unter Zugrundlegung der Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt, kann dieser andere Mitgliedstaat ersucht werden, den Asylbewerber aufzunehmen und den Asylantrag zu prüfen. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, hat der erste Mitgliedstaat für die Überstellung des Asylbewerbers in den anderen Mitgliedstaat zu sorgen. Hat ein Mitgliedstaat einen Asylantrag bereits geprüft oder bereits mit der Antragsprüfung begonnen, so kann er ersucht werden, den sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Asylbewerber wieder aufzunehmen. Der zuständige Mitgliedstaat, in den der Bewerber überstellt wird, muss dann die Prüfung des Asylantrags abschliessen.

„Dublin-II-Verordnung“

[...]

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß der Dublin-Verordnung sind die Mitgliedstaaten gehalten, anhand objektiver und hierarchischer Kriterien zu ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist. Das System soll „Asyl-Shopping“ verhindern und gleichzeitig sicherstellen, dass für einen Asylbewerber nur ein Mitgliedstaat zuständig ist.

Wird unter Zugrundlegung der Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt, kann dieser andere Mitgliedstaat ersucht werden, den Asylbewerber aufzunehmen und den Asylantrag zu prüfen. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, hat der erste Mitgliedstaat für die Überstellung des Asylbewerbers in den anderen Mitgliedstaat zu sorgen.

Hat ein Mitgliedstaat einen Asylantrag bereits geprüft oder bereits mit der Antragsprüfung begonnen, so kann er ersucht werden, den sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Asylbewerber wieder aufzunehmen.

Der zuständige Mitgliedstaat, in den der Bewerber überstellt wird, muss dann die Prüfung des Asylantrags abschließen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme trotz wortwörtlicher Übereinstimmung.

Sichter
(Graf Isolan) Singulus



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